Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/166#abs-1 (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/166#abs-2 (2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Wird zitiert von 1.412 Entscheidungen zu § 166 BGB →
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Nach Gewicht
- BFH, 23.08.2022 – VII R 21/21Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer KontoleiheZitiert von 27
- BFH, 30.06.2020 – VII R 63/18Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"Zitiert von 28
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 14/23 RTeilweise Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides über die Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Nichtberücksichtigung des Abschlags an Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich - Vertretung durch einen bevollmächtigten Rentenberater - Zurechnung des Wissens bzw der grob fahrlässigen Unkenntnis des Rentenberaters - Pflichten eines im Rentenverfahren umfassend bevollmächtigten RentenberatersZitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 176/21Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2019 – 25 U 24/18
- AG Dortmund, 29.10.2018 – 410 C 7987/17
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.05.2026 – 19 K 6006/24
- LG Bochum, 01.04.2026 – 3 O 232/23
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
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