§ 344 Versäumniskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 787
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.05.2004 – V ZB 59/03Zitiert von 11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.11.2017 – 22/17
- LG Mannheim, 09.06.2009 – 2 O 200/08
- OLG Köln, 13.11.2017 – 17 W 210/17Zitiert von 2
- LG Freiburg, 21.01.2019 – 9 T 56/18
- OLG Köln, 15.01.2019 – 17 W 173/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 27.03.2026 – 4 O 263/24
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 106/25Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und Jugendliche - ErsatztankZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 344 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.