§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
Stand: 10.06.2019
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- AG Königs Wusterhausen, 13.04.2023 – 4 C 4468/22 (2)
- LG Düsseldorf, 24.10.2008 – 22 S 172/08
- BGH, 19.02.2015 – I ZB 55/13Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch: Kostenentscheidung bei Verhängung eines geringeren als des beantragten Ordnungsgeldes - Kostenquote bei beziffertem OrdnungsmittelantragZitiert von 10
- LG Göttingen, 08.08.2023 – 1 T 11/23
- OLG Stuttgart, 18.06.2024 – 3 W 20/24
- OLG Celle, 19.06.2023 – 2 W 75/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/92#abs-1 (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/92#abs-2 (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.