Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen

Stand: 10.06.2019

Bund23.875 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/92#abs-1 (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/92#abs-2 (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
§ 91a § 93