Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 286 Verzug des Schuldners
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/286#abs-1 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/286#abs-2 (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/286#abs-3 (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/286#abs-4 (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/286#abs-5 (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
* Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Wird zitiert von 13.910 Entscheidungen zu § 286 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 29.01.2016 – 7 U 52/15Zitiert von 4
- ArbG Freiburg, 04.07.2008 – 3 Ca 263/08Zitiert von 1
- BGH, 08.06.2016 – VIII ZR 215/15Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des GrundversorgersZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 03.06.2025 – 19 U 144/24
- LG Düsseldorf, 08.06.2017 – 14c O 169/15
- LG Münster, 13.04.2023 – 8 O 186/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.10.2026 – 2 VKl 2/23Preisanpassung im Energierecht: Unwirksamkeit einseitiger Preiserhöhungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage infolge stark gestiegener Beschaffungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 25.09.2026 – 36 U 171/26 eKapitalbeschaffung: Qualifizierung eines Vertrags über die Beschaffung von Finanzierungskapital durch ein verflochtenes Unternehmen als Geschäftsbesorgungsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 24.09.2026 – 5 S 36/26Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Arithmetisches Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel als geeignetste Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 286 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
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