Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 3.605
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Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2022 – VIII ZR 50/20Kaufrechtliche Nacherfüllung in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Lieferung des bei Vertragsschluss maßgeblichen Fahrzeugmodells; Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Veranlassung der Bekanntgabe des GüteantragsZitiert von 7
- BGH, 29.07.2021 – VI ZR 1118/20Verjährung der Ansprüche des geschädigten Fahrzeugerwerbers im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal: Grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Anspruchsentstehung; Verjährungshemmung bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister ausschließlich zum Zweck der VerjährungshemmungZitiert von 93
- OLG Düsseldorf, 26.02.2016 – I-16 U 197/14
- OLG Düsseldorf, 26.02.2016 – I-16 U 198/14
- BGH, 26.11.2013 – X ZR 3/13Arbeitnehmererfindung: Verjährungshemmung für einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers durch Anrufung der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt - ProfilstrangpressverfahrenZitiert von 5
- VG Freiburg, 02.02.2018 – 4 K 3025/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 205/24Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der Parteien
- OLG Brandenburg, 10.06.2026 – 1 W 19/26
- BGH, 02.06.2026 – VI ZB 14/25Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei versäumtem Angriff gegen richterliche Erwägungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204#abs-1 (1) Die Verjährung wird gehemmt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204#abs-2 (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204#abs-3 (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.