§ 256 Feststellungsklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/256#abs-1 (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/256#abs-2 (2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Wird zitiert von 13.445 Entscheidungen zu § 256 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.12.2024 – 15 U 300/24Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 709/11Zitiert von 10
- LAG Köln, 04.11.2025 – 7 SLa 319/25
- OLG Celle, 08.12.2020 – 13 U 65/19 (Kart)
- LG Bonn, 17.05.2011 – 8 S 33/11
- OLG Hamm, 26.09.2013 – 21 U 64/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 10.09.2026 – 5 P 1.24Unzulässigkeit eines erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten abstrakten Feststellungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.09.2026 – VIII ZR 127/25Mietaufhebungsvertrag: Rückgabe der Mietsache durch Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters; Stillschweigende Aufhebung einer einfachen Schriftformklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.