Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 335
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 10.08.2023 – 21 O 50/22Zitiert von 1
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 223/07Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Schadensausgleich bei Anspruchsverlust des Mandanten hinsichtlich Versorgungsanwartschaften; Schadenersatzpflicht Zug-um-Zug gegen die Abtretung eines fortbestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs; Folgen der Verjährung des abzutretenden AnspruchsZitiert von 19
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BGH, 25.07.2022 – VIa ZR 485/21(Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs ohne Herausgabeanspruch)Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 11.05.2023 – 5 U 155/22
- OLG Köln, 27.01.2004 – 3 U 71/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Flensburg, 12.12.2025 – 2 O 154/24
- OLG Brandenburg, 05.11.2025 – 4 U 35/24
- LG Hamburg, 10.10.2025 – 419 HKO 6/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.