Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
Wird zitiert von 351 Entscheidungen zu § 255 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 10.08.2023 – 21 O 50/22Zitiert von 1
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 223/07Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Schadensausgleich bei Anspruchsverlust des Mandanten hinsichtlich Versorgungsanwartschaften; Schadenersatzpflicht Zug-um-Zug gegen die Abtretung eines fortbestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs; Folgen der Verjährung des abzutretenden AnspruchsZitiert von 20
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BGH, 25.07.2022 – VIa ZR 485/21(Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs ohne Herausgabeanspruch)Zitiert von 13
- LG Kleve, 07.10.2021 – 6 S 147/20
- OLG Düsseldorf, 11.05.2023 – 5 U 155/22
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.07.2026 – 34 U 11/25Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Konstanz, 03.07.2026 – S 2 KR 493/26Krankenversicherung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Versicherten - Auskunftsanspruch über den Unfallhergang - Geltendmachung im Wege der Leistungsklage - Erfordernis eines sich abzeichnenden Schadensersatzanspruchs gegen Dritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.