Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7.859
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 01.03.2004 – I-1 U 120/03
- BGH, 20.12.2016 – VI ZR 612/15Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des Auftrags zur Reinigung auf der Grundlage einer Ausschreibung; Entscheidungsspielraum der für den Geschädigten handelnden Fachbehörde hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Angebotsendpreis für das Gesamtpaket als Bezugspunkt für die Beurteilung des für die Herstellung erforderlichen GeldbetragesZitiert von 24
- AG Brandenburg an der Havel, 11.03.2020 – 31 C 264/18
- LG Darmstadt, 24.01.2020 – 8 O 26/19Zitiert von 17
- LG Essen, 27.05.2005 – 13 S 115/05Zitiert von 4
- BGH, 15.10.2013 – VI ZR 528/12Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem Verkehrsunfall auf einer Bundesstraße: Zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen neben öffentlich-rechtlichem Kostenersatz; Entscheidungsermessen der zuständigen Straßenbehörde bei der Beseitigung von Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit; Nachweis der SchadenshöheZitiert von 57
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/249#abs-1 (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/249#abs-2 (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.