Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/249#abs-1 (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/249#abs-2 (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wird zitiert von 8.578 Entscheidungen zu § 249 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 01.03.2004 – I-1 U 120/03
- LG Duisburg, 23.11.2020 – 13 S 123/19
- BGH, 20.12.2016 – VI ZR 612/15Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des Auftrags zur Reinigung auf der Grundlage einer Ausschreibung; Entscheidungsspielraum der für den Geschädigten handelnden Fachbehörde hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Angebotsendpreis für das Gesamtpaket als Bezugspunkt für die Beurteilung des für die Herstellung erforderlichen GeldbetragesZitiert von 28
- AG Brandenburg an der Havel, 11.03.2020 – 31 C 264/18
- AG Köln, 09.11.2020 – 264 C 103/20
- LG Darmstadt, 24.01.2020 – 8 O 26/19Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis ohne Vortrag zu tatsächlich angefallenen Reparaturkosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.09.2026 – IV ZR 235/25Kfz-Kaskoversicherung: Verbleib des Werkstattrisikos beim Versicherungsnehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 249 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.