Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 295 Wörtliches Angebot
Stand: 10.06.2019
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Wird zitiert von 1.144 Entscheidungen zu § 295 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2015 – 25 U 174/13
- BAG, 24.09.2014 – 5 AZR 611/12Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug - Kirchliches Selbstbestimmungsrecht - Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuchs während der ArbeitszeitZitiert von 81
- OLG Karlsruhe, 12.12.2003 – 15 U 43/02
- BGH, 25.10.2022 – XI ZR 44/22Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des Wertersatzanspruchs bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den HändlerZitiert von 47
- BAG, 24.08.2016 – 5 AZR 853/15Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und AuszubildendenvertreterZitiert von 10
- OLG Köln, 10.03.2022 – 12 U 109/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 24.07.2026 – 7 U 97/24Werkvertrag: Erforderlichkeit eines Leistungsangebots für den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers wegen Baustillstands nach § 642 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.04.2026 – 5 U 39/25
- OLG Hamm, 23.03.2026 – 22 U 66/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.