Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 795
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 24.07.2013 – 1 A 44/12Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 68/17Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Mietrückständen auf der Grundlage eines fortgeschriebenen MietkontosZitiert von 76
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 84/17Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Mietrückständen auf der Grundlage eines fortgeschriebenen MietkontosZitiert von 19
- BAG, 01.03.2022 – 9 AZR 353/21Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne TilgungsbestimmungZitiert von 14
- LAG Hessen, 17.05.2024 – 10 Sa 1734/22 SK
- BGH, 11.05.2006 – VII ZR 261/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
795 Entscheidungen zu § 366 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 366 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/366#abs-1 (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/366#abs-2 (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.