§ 100 Kosten bei Streitgenossen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5.467
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2024 – IX ZA 17/23Unterschiedliche Kostenverteilung im Kostenfestsetzungsverfahren bei StreitgenossenZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 – 5 S 978/17Zitiert von 8
- OLG Celle, 19.06.2023 – 2 W 67/23
- KG, 19.10.2011 – 5 W 220/11, 5 W 221/11Zitiert von 3
- BPatG, 20.03.2013 – 4 Ni 25/09Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kostenantrag bei streitgenössischer Nebenintervention" – Rücknahme der Nichtigkeitsklage – Möglichkeit der isolierten Kostenentscheidung unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Billigkeitserwägungen – Rücknahme der Klage aufgrund vergleichsweiser Vereinbarung unter Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin – Zurückweisung des gegen die streitgenössische Nebenintervenientin gerichteten Kostenantrags auf anteilige Erstattung der außergerichtlichen KostenZitiert von 1
- OLG Dresden, 30.12.2024 – 12 W 788/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – IV ZR 70/22Gerichtskostenrecht: Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers für Kostenanteile weiterer Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG trotz Kostenverteilung nach Kopfteilen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.08.2026 – 10 A 1682/26.A
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/100#abs-1 (1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/100#abs-2 (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/100#abs-3 (3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/100#abs-4 (4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.