§ 97 Rechtsmittelkosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54.418
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- BGH, 11.11.2008 – XI ZR 468/07Gesellschaftsrecht: Keine persönliche Haftung des Treugebers einer Personengesellschaft für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- LAG Köln, 08.04.2021 – 9 Ta 24/21
- OLG Karlsruhe, 19.01.2015 – 5 UF 167/14Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 12 Sa 11/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2011 – 11 Sa 112/11Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.02.2009 – 4 U 204/08Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-1 (1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-2 (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-3 (3) (weggefallen)