§ 97 Rechtsmittelkosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-1 (1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-2 (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 56.329 Entscheidungen zu § 97 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.11.2008 – XI ZR 468/07Gesellschaftsrecht: Keine persönliche Haftung des Treugebers einer Personengesellschaft für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- LAG Köln, 08.04.2021 – 9 Ta 24/21
- LAG Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 12 Sa 11/22
- LAG Köln, 25.06.2020 – 6 Sa 132/20
- OLG Karlsruhe, 19.01.2015 – 5 UF 167/14Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2011 – 11 Sa 112/11Zitiert von 1
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