Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 97 Rechtsmittelkosten

Stand: 10.06.2019

Bund54.418 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-1 (1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-2 (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/97#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 96 § 98