Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-1 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-2 (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-3 (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-3a (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-4 (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-5 (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.