Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-1 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-2 (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-3 (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-3a (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-4 (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/199#abs-5 (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wird zitiert von 5.892 Entscheidungen zu § 199 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.03.2016 – I-22 U 176/14
- AG Dortmund, 29.10.2018 – 410 C 7987/17
- BGH, 31.08.2022 – VIII ZR 132/20Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung der MietsacheZitiert von 1
- KG, 28.08.2020 – 14 U 168/19
- BGH, 23.01.2007 – XI ZR 44/06Verjährungsrecht: Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen beim Fristbeginn in Überleitungsfällen; keine Wissenszurechnung des Treuhänders bei Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 157
- BGH, 12.03.2025 – IV ZR 88/24Entstehung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes bei Rechtsausübungssperre vor rechtskräftiger, postmortaler Feststellung der Vaterschaft
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 – 5 U 108/23Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen eines Holzwurmbefalls beim Immobilienkauf; kein Abzug Neu für Alt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 199 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.