Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/241#abs-1 (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/241#abs-2 (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Wird zitiert von 4.867 Entscheidungen zu § 241 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 3
- ArbG Heilbronn, 18.05.2022 – 2 Ca 60/22
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 – I-5 U 111/15
- OLG München, 03.05.2023 – 7 U 4308/22Zitiert von 1
- BAG, 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 · Aufhebungsvertrag - WiderrufZitiert von 37
- BAG, 02.11.2016 – 10 AZR 596/15Weisungsrecht - Personalgespräch - Entfernung der AbmahnungZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25Öffentlich-rechtliche Beleihung: Beschränkung der Haftung des Beliehenen im Innenregress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 06.08.2026 – 18 SLa 24/26Annahmeverzugslohn - Angebot einer Prozessbeschäftigung - Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.