Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/241#abs-1 (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/241#abs-2 (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 240a § 241a