Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.368
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 18.10.2011 – 4 U 400/10 - 119
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 37/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 58
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 160/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 47
- OLG München, 03.05.2023 – 7 U 4308/22Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2023 – XI ZB 20/21Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ProspekthaftungZitiert von 31
- BGH, 24.10.2023 – II ZR 59/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311#abs-1 (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311#abs-2 (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311#abs-3 (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.