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BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 66/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_66/59 /

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Textilfabrikanten Josef Lorenz K ib aus Eriiiie,

dort geboren an M. u» ,

wegen Meineids u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, woran teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter WB in der Verhandlung, Justizangesteilter MB vei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 2. August 1958 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Paderborn zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Es handelt sich um Vorgänge aus dem Jahre 1949.

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 18. November 1954 wegen Meineids (30. Oktober 1953) und wegen wissentlichfalscher uneidlicher Aussage (3.Februar 1953) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von der Anklage der Untreue wurde er freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hat am 1. September 1955 - 4 StR 60/55 - die Revision des Angeklagten verworfen, dagegen auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil der Strafkammer hinsichtlich des Freispruchs aufgehoben und insoweit die Sache an das Lanägericht zurückverwiesen. Insofern war das

Verfahren noch nicht beendet.

Die Strafkammer hat sodann auf Antrag des Angeklagten bezüglich seiner rechtskräftisen Verurteilung (Aussagestraftaten) die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen (vgl. dazus Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. Juli 1956,

Bd. II, 56 d.A.) und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet (Beschluß der Strafkammer vom 27. September 1957; II, 259),

Das Landgericht hat nunmehr das frühere Urteil insoweit aufrecht erhalten, als der Angeklagte wegen Meineids und wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Dagegen ist er vom Vorwurf der Untreue erneut freige-Sprochen worden.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

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-— 3.

Nach dem Einmarsch der alliierten Truppen in Br in März 1945 wurde der Angeklagte Dolmetscher und Wirtschaftsberater der britischen Militärregierung. Er erhielt unter anderm den Auftrag, die damals still liegende OD Hütte K.G., ein altes Unternehmen der Ofen-Industrie, wieder in Geng zu bringen. Alleiniger Komplementär war der bereits betagte Kaufmann Hermann EB. Auf dessen Bitte übernahm der Angeklagte am 1. September 1945 die Geschäftsführung der Hütte, deren Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 beschlagnahmt war. Es gelang ihm, des Werk zu Anfang Januar 1946 wieder arbeitsfähig zu machen. Etwa zur gleichen Zeit erhielt er. Einzelprokura. Auch bestellte ihn Hermann EB durch Privatvertrag zu seinem Vertroter in der Geschäftsführung gegen Gehalt und Gewinnbeteiligung. In der Gesellschafterversammlung vom 15. Mai 1946 wurde er einstirmig zum Geschäfis-

führer berufen.

Nach den Tode Hermann EEEB (Juli 1947) kau es zu erheblichen Spannungen und Streitigkeiten. Die Gesellschafter versuchten mehrfach, den Angeklagten aus seiner Stellung herauszudrängen. infolgedessen wurde das Werk im Frühjahr 1948 unter volle Kontrolle der Militärregierung genommen. Die Hütte wurde erst im Juni 1950 endgültig aus der Vermögenssperre entlassen. Auf Grund der danach von den Gesellschaftern sofort ausgesprochenen frisilosen Kündigung schied der Angeklagte Ende Juni 1950 aus den Diensten der Hütte und übernahm wieder die Leitung seiner BiB Textilfabriken.

Wegen der Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag: hat er 1952 oinen Zivilrechtsstreit gegen die Hütte vor dem Arbeitsgericht angestrengt. Das Arbeitsgericht entschied Ende 1954 zu seinen Gunsten. Der Rechtsstreit ist zur Zeit noch beim Landesarbeitsgericht anhängig. - ,

44]

Während seiner Tätigkeit bei der Hütte unterhielt der Angeklagte mit Frau Vera cem> ein Liebesverhältnis. Frau i GB ist die Tochter des bereits genannten, 1947 gestorbenen Komplementärs Hermann EB. Sie war damals ohne Vermögen und nennenswertes Einkommen. Der Angeklagte war bestrebt, ihr wirtschaftlich zu helfen. Außerdem wollte er dem Prokuristen Bo@iiiiib und dem Abteilungsleiter Hug> Gehaltsaufbesserungen zukommen lassen. Zu diesen Zwecken verhandelte er unter anderm mit den Vertretern Lü@@,

REED un: DEREN, seinen Neffen Kurt Step und dem Angestellten Lug:

Nach dem bereits orwähnten Ausscheiden des Angeklagten wurde den Vertretern LuD und Ste von der Hütte gekündigt.

Diese erhoben Ansprüche gegen die Hütte im Klagewege. Im Berufungsrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Angeklagte am 3. Februar 1953 - uneiälich - als Zeuge vernommen (S. 15 - 19 UA).

Diese Aussage ist nach Auffassung der Strafkammer einmal insoweit vorsätzlich falsch abgegeben, als er bekundete, er habe wohl den Vertretern /d.h. DeiEe und vi: S. 48 UA7 gesagt, daß sie, wenn sie gute Einnahmen hätten, an die Kollegen von früher denken sollten. Weiter habe er bewußt die Unwahrheit gesagt, indem er angab, daß die Verlängerungsverträge in den Sachen (St) IMDB und NEED positiv das Datum enthielten, an dem sie abgeschlossen seien, nämlich am 2. September 1949. Schließlich habe er insoweit vorsätzlich falsch ausgesagt, als er es als ausgeschlossen hinstellte, daß die Verträge nach dem 6. September 1949 abgeschlossen seien (S. 19, 21 ff UVA).

Am 6. September 1949 war in einer außerordentlichen Geseilschafterveraammlung der Widerruf der Prokura und

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die einstweilige "Suspendierung" des Angeklagten beschlossen worden. Dazu kam es jedoch infolge Eingreifens der Militärregierung nicht (S. 8, 9 UA). Jedenfalls, so führt das Lanägericht aus, war der 6. September für den Angeklagten ein recht bedeutsames Ereignis (vgl. auch.S. 43 unten,

44 UA). -

In einem weiteren Abschnitt des Rechtsstreits Lug» gegen OB Hütte (Restitutionsverfahren) wurde der Angeklagte am 30. Oktober 1953 vor dem Landesarbeitsgericht, diesmal unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 Nr. 2 ZPO) erneut als Zeuge vernommen.

Dabei erklärte er unter anderm eidlich auf Befragen:

"Ich habe weder mit den Vertretern DD und vB noch mit Herrn Lu irgenäwelche bindenden Abmachungen getroffen, daß diese an Dritte aus ihren Einkünften abzugeben hatten. Ich habe lediglich, wie ich bereits in meiner Aussage von 3. Februar 1953 erklärt habe, den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter zu bedenken. Als man mich näher fragte, habe ich gesagt: Sie könnten etwa 10 % doch sicher entbehren. sine bindende Abrede ist darüber nicht getroffen worden",

Diese eidliche Aussage des Angeklagten war vorsätzlich falsch, soweit darin Angaben über seine Verhandlung mit den Vertretern DEE und NEED anläßlich des Abschlusses üsr Zusatzverträge enthalten sind (S. 21, 45 Sf UVA). |

II. Verfahrensrügen.

1) Der von der Revision (S. 81 ff der ersten Recht- ' fertigungsschrift) gerügte Verstoß gegen § 358 Nr. 6 StPO

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(Öffentlichkeit) liegt nicht vor. Am ersten Verhandlungstag hatte der Staatsanwalt beantragt, den Zuhörer SchgB aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Der Vater dieses Zuhörers sei mit dem Angeklagten verfeindet. Es bestehe daher die Gefahr, daß Sch (Sohn) - draussen wartenden - Zeugen vor ihrer Vernehmung vom Verhandlungsinhalt Mitteilung mache. Sch (junior), vom Vorsitzenden befragt, weigerte sich, die Verpflichtung einzugehen, Zeugen vor ihrer Vernebmung nicht zu unterrichten. Nunmehr schlossen sich der Angeklagte und die Verteidiger dem Antrag des Staatsanwalte an. Es erging Beschluß auf Entfernung des Zuhörers. Dieser verließ daraufhin den Sitzungssaal.

Die betreffende, durch Gerichts-Beschluß erlassene Anordnung geschah "zur Aufrechterhaltung der Oränung", war also eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (Kleinknecht/Müller, Ann. 2 a zu § 176 GVG). Solche Fälle sind gesetzlich zugelassene. Einschränkungen des in § 169 GVG ausgesprochenen Grundsatzes der Öffentlichkeit. Dies ergibt schon die Überschrift des Vierzennten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes: "Öffentlichkeit und Sitzungspolizei". Eine sitzungspolizeiliche Maßnahme els solche kann ohnehin mit der Revision nicht angegriffen werden (BGH NJW 1957, 271 Nr. 21). Jedenfalls wurden dadurch nicht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr. & StPO verletzt. Dieser Revisionsangriff ist um so weniger verständlich, als die Maßnehme gerade im Interesse des Angeklagten angeregt und auch von ihm und seinen Verteidiger mit beantragt worden war. - Im übrigen hat der Senat (4 StR 631,545 Urt. vom 14.4.1955, abgedruckt bei Dallinger, MDR 1955, 396) ein tatrichterliches Urteil gerade deshalb aufgehoben, weil entgegen dem Antrag des Verteidigers die Entfernung eines schon vernommenen Zeugen zu Unrecht als gesetzlich unzulässig abgelehnt worden war.

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2) Die Verteidigung rügt, daß folgende Zeuginnen oder Zeugen zu Unrecht unvereidigt geblieben seien: GB; n@D; VEREEED; >eCEEn; Hui; TEE; Notar Kö; Hubert Kö; Big; Tagp und Lin (S. 78 ff Nr. 4a

der ersten Revisionsbegründung). Diese Zeugen sind sänmtlich nach § 60 Nr. 5 StPO nicht vereidigt worden.

Nun haben aber der Angeklagte und seine damaligen Verteidiger selbst beantragt, die Zeugin GEB und den Zeugen Lü@WWB nicht zu vereidigen (Bd. IV, Bl. 67; wegen der Zeugin GEB vgl. auch Bl. 51, 51 R d.A.). Jedenfalls kann der Angeklagte den behaupteten Verfahrensfehler bezüglich dieser beiden Zeugen aus folgender Erwägung nicht geltend machen. Hätte der Vorsitzende die Nichtvereidigung angeordnet und der Angeklagte es unterlassen, hiergegen die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen, so würde er die unterbliebene Vereidigung nicht rügen können {BGHSt 3, 368, 370). Dieser Grundsatz muß aber dann erst recht gelten, wenn die Nichtvereidigung dem ausdrücklichen Antrag des Angeklagten und seiner Verteidiger entsprach.

Bei den Zeugen NED, DEEEEN, :eeiim, ud, FREE. Notar Kö und Hubert Kö ist die Nichtvereidigung danit begründet worden, daß sie der Teilnahme an der dem Angeklasten vorgeworfenen Untreue verdächtig seien. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte von der Anklage der Untreue freigesprochen worden ist. Denn dieser Freispruch erfolgte nur mangels Beweises (Ss. 50 ££, 54, 56 UA): - Welcher Art die Tatteilnahme vermutlich

"war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruhte, brauchte

das Gericht nicht enzugeben (BGH NJW 1952, 2753 Nr. 19 am Ende).

BB.

Die Revision macht nun geltend, die Zeugen hätten nicht in vollem Umfang unvereidigt bleiben dürfen. Hierzu ist zu sagen:

Der § 60 Nr. 3 StPO ist eine Ausnahme von § 59 StPO. Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung abzusehen bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet (§ 264 StPO), oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind. Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß vom 15. Oktober 1954 (I, 92) zur Last gelegt, durch mehrere selbständige Handlungen: 1) im Herbst 1949 Untreue zum Nachteil der OENB Hütte begangen zu haben, sowie 2) am 3. Februar und 3) am 30. Oktober 1953 ie bereits erörterten Falschaussagen erstattet zu haben. - Die Untreue des Angeklagten wurde darin gesehen, daß er seinerzeit dem Vertreter LU@W, der ihm nahestehenden Frau GEB, den Vertretern SE und DE und den „ngestellten Bee und Hu ungerechtfertigte Provisionen oder sonstige Zuwendungen zukommen ließ (vgl. die Darstellung S. 11 ff des früheren Urteils des Feriensenats vom 1.9.1955 - 4 StR 60/55).

Bezüglich der Zeugen LÜ@WP und Frau CB kann die Revision, wie schon ausgeführt, die Nichtvereidigung nicht rügen. also auch nicht das Unterbleiben ihrer teilweisen Vereidigung. Für die Zeugen MD, ve. >eCEED, HD, TOBEEEB, Notar Kup uni Hubert Kö gilt dieser

Gesichtspunkt allerdings nicht. Der Teilnahme verdächtig waren sie bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue, nicht hinsichtlich der diesem angelasteten Aussage-Straftaten. Es komnt indes im Rahmen des § 60 Nr. 3 StPO nicht derauf an, ob den Gegenstand der Untersuchung eine

oder mehrere Strafiaten im Sinne der §§ 73, 74 StGB darstellen. Gegenstand der Aussage dieser Zeugen war, was

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hier entscheidend ist, ein —- bezüglich der Vereidigungsfrage - nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen aus Sommer 1949, nämlich Zeitpunkt, Form, Verbindlichkeit und Beweggrund der damaligen Abmachungen oder Äußerungen des Angeklagten. Mit anderen Worten: diese Aussagen bezogen sich auf ein Geschehen; das als Ganzes Gegenstand der Untersuchung war.

Auch in solchem Fall muß der den § 60 Nr. 3 StPO beherrschende Grundgedanke durchgreifen, daß der als Teilnehmer Verdächtige Veranlassung haben kann, zwecks eigener Entlastung zum Nachteil des öffentlichen Interesses oder des Angeklagten in seiner Aussage von der Wahrheit abzuweichen (RGSt 50, 166; BGHSt 1, 363, 364; BGH MDR 1958, 14), daß er jedenfalls kein unbefangener Zeuge ist. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 6, 382 ff bei ähnlicher Sachlage eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO verneint (vgl. auch BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19).

"Bei den Zeugen La und Frau BI ist die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO wahlweise auf Verdacht der Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue oder auf Verdacht der Begünstigung des Angeklagten durch ihre Aussage vor dem Berichterstatter im Wiederaufnahmeverfahren gestützt worden (Bd. IV, Bl. 65 R d.A.). Hier gilt das zuvor Ausgeführte entsprechend. Eine wahlweise Begründung der Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO ist zulässig (Löwe/Rosenberg, Anm. 8 b zu § 50 StPO). Die Nichtvereidigung ist zumindest durch den Verdacht der Begünstigung hinreichend begründet.

Weiter rügt die Revision (S. 80, 81 der ersten Rev.- Begründung):

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Die Strafkammer habe ersichtlich eine "Gruppenvereidigung" oder "Nichtvereidigung" vorgenommen, und zwar bezüglich der Zeugen Laß, Frau Big, Frau Elfriede Kö una der Eheleute Kurt und Ingeborg StB Als Begründung für die Nichtvereidigung.aus § 60 Nr. 5 StPO (bei La und Frau Bl: wahlweise) wurde der Verdacht der Begünstigung des Angeklagten durch die Aussage vor dem Berichterstatter im Wiederaufnahmeverfahren angegeben (vgl. dazu: BGHSt l, 363 oben). Die Verteidigung meint, dies könne nicht Rechtens sein. Denn dadurch werde das erkennende Gericht in die Lage versetzt, die Schuld des Angeklagten von vornherein vraktisch zu unterstellen, dem Angeklagten den Unschuldsbeweis nahezu unmöglich zu machen und den Wert aller Entlastungszeugen durch ihre Nichtvereidigung erheblich zu mindern. In dieser allgemeinen Nichtvereidigung liege auch eine deutlich erkennbare vorweggenommene Beweiswürdigung.

Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung würde dann allerdings vorliegen, wenn das Gericht die Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO auf eine dem Angeklagten durch den oder die Zeugen mittels Aussage in der Hauptverhandlung geleistete Begünstigung gründete (BGHSt 1, 362). Anders steht es aber mit Aussagen, die in einem früheren Abschnitt des Verfahrens geleistet worden sind (BGHSt 1, 363). Hier muß der erkennenäe Richter bei der Frage der Beeidigung oder Nichtvereidigung im Interesse der Wahrheitsfindung im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst einme)l. eine Entscheidung treffen. Er kann die Frage der Vereidigung nicht bis zur Beratung zurückstellen. Gelangt er allerdings bei der Urteilsfindung zu der Überzeugung, daß der ursprünglich angenommene Teilnahmeverdacht in Wirklichkeit nicht besteht, so hat er die Vereidigung nachzuholen (BGHSt 8, 155, 157 ff), wie umgekehrt

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eine eidliche Aussage als uneidliche zu würdigen ist, wenn sich nachträglich ein Verdacht der Teilnahme ergiht (RGSt 28. 111 ff).

Im übrigen hat der beauftragte Ric Ba. II, Bl. 69 d.A.) die Zeugen MM Be mi _} Ho@EB (+), Mail, Eheleute StB, Lip. Elfriede Kö,

Leg, Hui, BED una HE vernommen (BI. 101 ff; 141 fr; 160 ff, Bd. II d.A.). Ein Verdacht der Begünstigung ist

aber, wie gesagt, nur hinsichtlich der Zeugen La, BI@, Frau Kö und der Eheleute StB ausgesprochen worden. Von einer "Gruppen-Nichtvereidigung" kann daher nicht gesprochen werden. Bezüglich des Zeugen Li (wie der Zeugin CE) haben, wie schon erwähnt, sowohl der Angeklagte wie seine Verteidiger die Nichtvereidigung ausdrücklich beantragt. Der Zeuge MB schließlich hat auch zugunsten des Angeklagten ausgesagt, und seine Bekundung - zum Untreuevorwurf - ist vom Landgericht auch entsprechend gewürdigt worden (S. 53 oben UA).

3) Zu Unrecht macht die Verteidigung dem Tatrichter dca Vorwurf einer vorweggenommenen "Beweisaufnahme" (Beweiswürdigung) und einer Verkennung der Beweislast (S. 3, 4 30 der ersten Rechtfertigungsschrift). Soweit nach § 370 Abs, 2 StPO die Wiederaufnahme und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet ist, erfolgt allerdings eine von dem früheren Verfahren und Urteil unabhängige, neue Verhandlung. Es gilt jetzt nicht mehr, wie im Prüfungsverfahren, der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten der Rechtskraft", sondern wieder die Rechtswohltat des Zweifels (Kleinknecht/Küller, Anm. 4 zu § 370 StPO). Die von der Verteidigung wiedergegebenen einzelnen Wendungen der Urteilsgründe bieten inies keinen Anhalt dafür, daß der Tatrichter die genannten Grundsätze verkannt hätte. Die Straf-

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KZ 7;

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kammer hat sich auf Grund tagelanger Beweisaufnahme ihre

Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hinsichtlich der

ihm vorgeworfenen Falschaussagen neu gebildet (S. 2 UA) und

hat dies eingehend dargelegt. Die Revision verweist nun in

diesem Zusammenhang auf die Urteilswendung S. 37 UA: "Nach

alledem hat das Schreiben der Property Control ... den An-

geklagten nicht zu entlasten vermocht". Diese Wendung ist

indes angesichts der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden

(vgl: §§ 156 Abs. 2, 243 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte will

dieses Schreiben am 16. September 1955 (nach dem Urteil des Feriensenats v. 1.9.1955) aufgefunden haben. Diese Urkunde

hat dann den Anlaß zur Wiederaufnahme des Verfahrens ge-

geben (Bad. II, Bl. 56 d.A.). Die Strafkammer hat jedoch,

wie noch zu erörtern sein wird, die Überzeugung gewonnen,

daß dieses Schreiben nicht datumsecht ist. Es spricht daher | keineswegs für eine Verkennung der Baweislast, wenn das Landgericht die teilweise Unechtheit in der oben wiedergegebenen Art unä Weise zum Ausdruck gebracht hat. Ferner liegt es im Rahmen der dem Tatrichter eingeräumten freien Beweiswürdigung {§ 261 StPO), daß er auf Grund von Beweismitteln und Beweisanzeichen eine bestimmte Überzeugung ge-

winnt unä demgegenüber andere Beweismittel für ungeeignet

erklärt, diese Überzeugung zu erschüttern. Von einer vorweggenommenen Beweisaufnahme (Beweiswürdigung) kann ohnehin

keine Rede sein. - Gegenüber der ständigen Behauptung der Verteidigung, die Strafkammer sei gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen, sei überdies auf den erneuten

Freispruch vom Vorwurf der Untreue hingewiesen (S. 50 ff UA).

4) Eine Verletzung des "§ 264 Abs. 1 StPO" ist nicht ersichtlich. Diese Vorschrift umschreibt den Gegenstand der Urteilsfindung. Für einen Verstoß gegen § 261 StPO (vgl. auch dazu allgemein S. 2, A I 1 des früheren Urteils des

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Bundesgerichtshofs) besteht kein Anhait. Soweit die Revision Verleizung der Denkgeseize, Erfahrungssätze und Auslegungsregeln und Widersprüche behauptet (S. 7 ff der ersten Revisions-Begründung), ist hierzu bei der sachlich-rechtlichen Erörterung Stellung zu nehmen.

5) Die Verteidigung hat, soweit festzustellen, in ihrer ersten Revisionsrechtfertigung in etwa 30 Fällen die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben. Diese Angriffe sind insoweit unbeachtlich, als nicht dio Beweismittel genannt werden, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß ein verwendetes Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft sei (BGHSt 4, 125, 126). Eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darf weiterhin nicht dazu dienen, in der Tatsacheninstenz unterlassene Beweisamträge nachzuholen (BGH 3 StR 172/55 vom 3. November 1955, S. 5). Ferner ist grundsätzlich zu bemerken: Das Verfahren gegen den Angeklagten schwebt seit mehr als 5 1/2 Jahren. Es haben zwei tatrichterliche Hauptverhandlungen stattgefunden. Die letzte Verhandlung dauerte sechzehn Tage. Der Angeklagte war jedesmal durch mehrere Verteidiger vertreten. Er rügt mit seiner umfangreichen Revision in keinem einzigen Fall die Ablehnung von Beweisamträgen. Im übrigen kommt es für die Frage einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht darauf an, was der Verteidiger für aufklärungswürdig hält, sondern allein darauf, ob sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Trhebung weiterer Beweise aufärängen mußte. - Soweit die Aufklärungserügen die nicht erhobenen Beweise angeben, werden sie, falls erforderlich, unter IV erörtert werden.

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TII Die uneidliche Aussage:

A. Am 53. Februar 1952 hatte - wie schon eingangs dargelegt - der Angeklagte als Zeuge uneidlich unter anderm ausgesagt: "In der Sache StB erkläre ich, daß der Vertrag von 2.9.1949 wohl auch an dem Tag unterschrieben ist, unter dem er datiert, nämlich am 2.9.1949. Das wird auch in den Sachen Stein (soll heißen: DEE) und sie sc sein. /Ünterstreichung von hier aug/. Ich will damit sagen,

daß vositiv die Verträge das Datum enthalten, an dem sie abgeschlossen worden sind, und zwar die Verlängerungsverträge "... "Es ist ausgeschlossen, deß die Verträge nach dem 6.2.1949 abgeschlossen worden sind". Diese Aussage {ä.h. dieser Teil der Gesamiaussage) war nach der Überzeugung der Strafkammer bewußt falsch (S. 18, UA). - Eine weitere, dem Angexlegten vorgeworfene vorsätzlich falsche uneidliche Aussage (Aussageieil) bezüglich dessen, was er den Vertreiern damals gesagt haben will, wird später behandelt werden. -

Zu dem erstgenannten Punkt ist zunächst zu bemerken; In Urteil vom 18. November 1954 (S. 13 unten UA) hatte die Strafkammer dieselben Feststellungen getroffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. September 1955 dazu gesagt: "Was die Angabe über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anlangt, so machte der Angeklagte bei der Einvernahme vom 3. Februar 19553 zwar zunächst einschränkende Angaben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung ließ er, was offensichtlich die Überzeugung der Strafkamner ist, seine Einschränkung fallen und berief sich demnach nicht mehr auf die Unsicherheit seines Erinnerungsbildes, indem er erklärte, es sei ausgeschlossen, daß die Verträge nach dem 6. September 1949 geschlossen worden seien" /Unterstreichungen von hier aus).

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Die Verteidigung macht nun hierzu geltend, der Schuldvorwurf uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage bezüglich des oben erwähnten dritten Satzes ("... daß positiv die Verträge das Datum enthalten ...") sei von der Strafkanner offenbar fallen zelassen worden (S. 51, 62, 63 der ersten Revisions-Begründung). Das ist nicht zutreffend. Denn das Landgericht stellt S. 19 UA zunächst einnel fest, daß auch dieser Teil der uneidlichen Aussage vorsätzlich falsch war. Anderseits ist richtig, daß sich die Urteilsgründe in ihren weiteren Ausführungen insoweit mehr oder ausschließlich mit der Frage beschäftigen, ob die Verträge vor oder nach dem 6. Sentember 1949 abgeschlossen worden sind (S. 22 ff, 43, 44 UA). Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß die uneidliche Aussage des Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts auch insoweit vorsätzlich falsch war, als sie den ersten, unbestimmter gehaltenen Teil (Abschluß am 2. September) betraf. Die Kenntnis vom späteren Abschluß der Verträge umfaßt notwendig das Wissen, daß sie nicht vorher unterzeichnet worden sind. Auch eine unscharf gefaßte Aussage kann. vorsätzlich falsch sein. Auf die Erheblichkeit dieses Aussageteils für den damaligen Rechtsstreit kommt es für den Schuldspruch nicht an, weil die Aussage auf Befragen erfolgte (5. 18 UA; BCHSt 2, 90, 92). Daß auch die Unrichtigkeit der Aussage ausreichend nachgewiesen ist, wird nachstehend erörtert.

B.e Der Angeklagte hatte geltend gemacht: Die Zusatzverträge mit De und ME seien auf jeden Fall vor der Gesellschafterversammlung vom 6. September 1949 abgeschlossen worden. Nach dem Inhalt des am16. September 1955 in seiner

Wohnung aufgefundenen Schreibens der Property Control nit dem

Datum des 6. September 1949 müßten die Zusatzverträge bis spätestens 5. September 1949 abgeschlossen gewesen sein,

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da sie an diesem Tage schon der britischen Dienststelle zur Genehmigung vorgelegen hätten.

Das genannte Schreiben besteht aus englischem Wortlaut; angeheftet ist eine deutsche Übersetzung. Diese lautet im wesentlichen so:

"Ans * Herrn Direktor Jos. L. K

up Hermann SOWEB K.G. Q Krs. Srafp

Unter Bezugnahme auf Ihren gestrigen Besuch auf der hiesigen Dienststelle wird Ihnen folgendes mitgeteilt:

1. Property Control hat keine Einwendungen gegen die von Ihnen vorgeschlagene Erhöhung der in der Folge für die Vertreter der O Hütte anfallenden Provisionen von 2 % auf 3 % bezw. von 4 % auf 5%, vorausgesetzt, daß solche Provisionen handelsüblich sind.

2. Property Control hat keine Einwendungen gegen die vorgeschlagene fünfjährige Verlängerung der Verträge zwischen der nn Kar und den folgenden Vertretern: H. Li, K. und K. St.

Die diesbezgl. von Ihnen gestern hier eingereichten

Verträge folgen anbei zurück. Bezgl. des Vertrages

des Herrn ER wird bemerkt, daß sowohl der ursprüngliche Vertrag als auch der Nachtrag noch von

Herrn zu unterschreiben sind.

Die beiden Verträge zwischen Herrn Lü@P una Frau

‚ die ebenfalls anbei zurückfolgen, sind Verträge zwischen zwei Privatpersonen, die dem Gesetz 52 nicht unterliegen. Gesetz 52 findet daher in diesen Falle keine Anwendung.

do Wenn die Vertreter und M bereit sind, einen Teil ihrer Provisionen freiwillig für soziale Zwecke abzugeben, so ist dies ihre eigene persönliche Angelegenheit. Property Control ist hieran nicht interessiert.

5. Es wird darauf hingewiesen, daß die oben unter 1. und 2. erwähnien Geschäfte unter Artikel IV, 6 (a) des Gesetzes 52 fallen und daher keiner Sondergenehmigung bedürfen.

ArnsbergWestf. 6.9.1949 .... Anlagen 6".

Aal

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‚vie ehglische Fassung dieses Schreibens trägt den

handschriftlichen Namenszug "C.F. La" mit der weiteren

Bezeichnung: "SCO for Property Control Officer (ir. M.I. L.A }". Unter dem Namenszug befindet sich außerdem ein Stempelebdruck: "C.F. LegB". -

Hierzu ist Carl-Pranz La von der jetzt erkennenden

Strafkammer als Zeuge gehört worden (Bd. IV, 65 d.A.). Er

wear seiner Zeit Bezirkssachbearbeiter der Property Control

und leitete als solcher diese damalige Dienststelle der

britischen Militärregierung in Arnsberg (38 ff UA). Später

ging er nach Neuseeland. Während seines dortigen Aufenthalts erhielt er vom Angeklagten einen Brief mit der Anfrage, ob er sich erinnere, daß der Angeklagte einmal wegen der Genehmigung von Verträgen bei ihm gewesen sei. Er hat, so sagte er aus, damals geantwortet, daß er dazu ohne Akten aus der Erinnerung nichts sagen könne. Er ist seit 1055 in den Bielefelder Betrieben des Angeklagten beschäftigt und bei ihm Prokurist (39, 40 UA). Im Herbst als er bereits beim Angeklagten angestellt war, sei - so sagte er weiter aus -— der Angeklagte eines Tages freudestrahlend mit dem Schreiben vom 6.9.1949 zu ihm gekommen La» hat schließlich bekundet, daß er dieses Schreiben vom 6.9. unter diesem Datum diktiert und unterschrieben habe.

Dieser Aussage hat die Strafkammer, wie sie im ein-

zelnen darlegi, keinen Glauben geschenkt. Sie sei mit dem

übrigen Beweisergebnis unvereinbar. Der Tatrichter weist noch darauf hin, daß Lampe sich als Sachbearbeiter der Property Control in manchmal erstaunlicher Weise für die Belange des Angeklagten eingesetzt und zu ihn offenbar schon damals gute Beziehungen gehabt habe (40 UA).

1955,

rt | | - 18 -

Was nun das Schreiben der Property Control selbst betrifft, so sagt die Strafkammer dazu einleitend (24 UA):

fi . "Aus dem Inhalt dieses Schreibens könnte, wenn es

nn am 6. September 1949 angefertigt wäre, vernünftigerweise nur der Schluß gezogen werden, daß sämtliche in dem

Schreiben angeführten Verträge und daher auch die Zusatzverträge nit DEEP und MED spätestens. am i 5. September 1949 abgeschlossen und - bis auf den Ver- ' trag MOD - unterschrieben gewesen wären. Das würde eine entscheidende Unterstützung der Angaben des, Angeklagten bedeutet haben. Die Strafkammer hat indessen auf Grund

| der eingehenden Beweisaufnahme, die sich einem wesent-

. lichen Teil auf die Überprüfung der Echtheit dieser

| Urkunde erstreckt hat, die sichere Überzeugung gewonnen,

daß das Schreiben nicht datumsecht, sondern nachträglich

angefertigt ist und daß die uneidliche Aussage des An- N

geklagten vom 3. Februar 1953 ... zu der behandelten

Frage unrichtig" ist.

Der Tatrichter legt zunächst dar, daß die Verträge i mit DEE und VE nach dem 6.9.1949 und daß Ferner die in dem Schreiben vom 6.9.1949 unter anderm erwähnten ‚Verträge betr. Lü@B und Frau CD (Nr. 262, 262 a, 262 d der Urk.-Rolle des Notars Kö erst nach dem 10. September 1949 geschrieben und unterschrieben worden seien (24 bis 31 UA).

Im Zuge der zur Frage der Echtheit der Urkunde vom 6.9.1949 angestellten Ermittlungen hatte zunächst das Lendeskriminalamt Nordrhein-Wesifalen am 17. November 1956 erklärt, das Alter der Tintenschrift des Namenszugs auf der Urkunde lasse sich durch chemische Untersuchung nicht bestimmen (II, 125 d.A.). Das von Ober-Reg.-Krininalrat Map

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ebgefaßte schriftliche Gutachten des Bundeskriminalamts (BKA) in Wiesbaden von 27. Januar 1958 (III, 86 f£ dA." kan im wesentlichen zu dem Ergebnis:

Eine Tinten-Alters-Bestimmung an der Unterschrift sei nicht durchführbar; der Stempelabdruck auf dem strittigen Schreiben wirke zwar in gewissem Maß verdächtix, es lasse sich aber insofern nichts Entscheidendes nachweisen; das Schreiben stimme im Schriftbild mit keiner der Vergleichsschriften aus 1946 bis 1950 überein.

Der Gutachter bezeichnete unter anderem den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dipl.-Ing.chem. F. Vi» (im Bundeskriminalamt), der an der Untersuchung erschöpfend beteiligt war, erforderlichenfells als geeigneten Sachverständigen für die Hauptverhendlung (III, 99 d.A.).

In dieser wurden als Sachverständige zu der Urkunde gehört: der genannte Mitarbeiter im Bundeskriminalemt Franz WEB (46 Jahre alt), und Professor Dr. August Brügge (81 Jahre alt) (Bad. IV, Bl. 68 ff, 75 R, 76 ff d.A.)-

Der Sachverständige Winähaber hat in seinem mündlichen Gutach“en zunächst dargelegt, daß Tinie, .Maschinenschrift, Papier urd Hefiklammer keine zuverlässige Altersbestimmung zuiießen (32 UA). Abweichend davon hat Dr.Brüge ausgeführt, die Tinte sei zur Zeit der Untersuchung durch das Landeskriminelant in Düsseldorf (November 1956) bereits wenigstens 1 1/2 Jehr alt gewesen.

Das Landgericht erörtert hierzu, daß eina große Anzahl von Schreiben der Property Control aus der damaligen Zeit einer eingehenden Prüfung unterzogen worden sei. Nach dem dieser Vergleichsurkunden hinsichtlich der verwendeten Tinte, der Schreibmaschine oder des Papiers eine Überein-

Mt

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stimmung (Indentität) mit dem Schreiben vom 6.9.1949 auf (32, 33 UA). Im Gegensatz dazu hat der Sachverständige Dr. Brü@p> ausgeführt, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Übereinstimmung zwischen der Tinte des Schreibens vom 6.9.1949 und der einer Urkunde der Property Control vom 16.9.1949 bestehe. Er mußte jedoch einräumen, daß er nicht alle denkbaren 14 Reaktionen zur Tintenbestimmung durchgeführt habe. Auch mußte er auf Vorhalt zugeben, daß die beiden Papiere schon rein äußerlich in der Parbe verschieden seien und sine andere Faserdi.hte zeigten. Die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Brü@p wiesen auch sonst in manchen Punkten erhebliche Mängel auf, die teilweise sofort aufgedeckt werden konnten. Unter diesen Umständen erschien der Strafkammer die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen als Obergutachters von Amts wegen nicht erforderlich (36 UA).

Die Strefkemmer war in ihrer Überzeugung, daß die Urkunde vom 6. September 1949 nicht datumsecht ist, weiter durch die Tatsache bestärkt worden, daß der Inhalt dieses Schreibens auf das vorliegende Strafverfahren geradezu zugeschnitten ist (S. 36 UA, mit näheren Derlegungen dazu). Nr. 2 der genannten Urkunde pesse auffällig "in die Entscheidungsgrlünde des Urteils der Strafkammer vom 18. November 1954" (d.h. des ersien, verurteilenden Erkenninisses dieses Gerichts). - Eine weitere Auffälligkeit sieht das Lanäügericht letztlich darin, daß sich der Angeklagte schon vor der früheren Hauptverhandlung (vom 18. November 1954) an das Vorhandensein des Schreibens vom 6.9.1949 erinnert haben will, daß er aber dennoch damals nicht in seinen eigenen Unterlagen nach dieser Urkunde geforscht hat, obwohl er wußte, daß sich ein wesentlicher Teil des mit der Property Control geführten Schriftwechsels in seinen Rhänden befand (S. 36, 37 UA).

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Hiergegen hat die Verteidigung zahlreiche Angriffe erhoben. Dazu ist zu sagen;

Die Revision widerspricht sich zunächst selbst, wenn sie 5. 4 der ersten Rev.-Begr. ausführt, die Strafkammer - habe sine Fälschung der Urkunde vom 6. September 1949 nicht susdrücklich festgestellt. Denn auf S. 49 legt die Verteidigung dar, die "Feststellung des Urteils, die den Angeklagten entscheidend entlastende Urkunde sei gefälscht", könne nicht richtig sein.

Die vom Angeklagten nachträglich beigebrachte Urkunde mit dem Detum des 6.9.1949 war ein herbeigeschafftes Beweismittel, auf das sich die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erstreckt hat (§ 245 Satz 1,§ 261 StPO). Anderseits war die Frage, ob dem Angeklagten oder wem sonst bezüglich dieses Schriftstücks Urkundenfälschung oder Teilnahme daran vorzuwerfen wer, nicht Gegenstand der Anklage (vgl. § 264 Abs. 1 StPO). Es konnte vielmehr dem Tatrickter der Nachweis genügen, daß die Urkunde nicht datumsecht, sondern später angefertigt sei. Diese Annahme war rechtlich möglich; zwingend, wie die Revision meint, mußte dieser Schluß nicht sein (§ 261 StPO).

Nit der Frage, ob "eine Fälschung des Dokuments durch den Angeklagten überhaupt wahrscheinlich war", brauchte sich der Tatrichter nicht zu befassen. Im übrigen handeln auch sehr intelligente Menschen mitunter unklug, zumal, wenn sie in Bedrängnis sind. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt überzeugend hingewiesen. Zudem bleibt nach den Feststellungen des Landgerichts durchaus die Möglichkeit offen, daß sonst jemand die Urkunde (mit dem Datum des 6.9.1949) angefertigt und sie dem Angeklagten in die Hände gespielt und daß dieser guten Glaubens von ihr Gebrauch gemacht hat. Der Tatrichter hat denn auch die Fälschung der Urkunde bei der Strafzumessung mit keinen Wort erwähnt.

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- 22.

Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Gutachten des Sachverständigen WED anders gelautet hätte, wenn die Nachprüfung der Urkunde bereits 1955 und nicht erst später erfolgt wäre. Der Senat kann auch nicht nachprüfen, was nach der Behauptung der Verteidigung (S. 13 der I. Revisionsbegründung) Rechtsanwalt Ve an 2.9.1955 zum Angeklagten gesagi; haben soll. Es besteht, wie schon

"im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.9.1955 ausgeführt

ist, "keine verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles

zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war". Im übrigen hätte 85 dem Angeklagten, der in der letzten Tatsachenverhandlung durch drei Verteidiger, darunter auch Rechtsanwalt VB vertreten war, freigestanden, diesen als Zeugen zu benennen, wenn ihm der behauptete Vorfall so wichtig erschien. Seine Bestätigung hätte überdies eine Fälschung nicht ausgeschlossen.

Die Notwendigkeit, noch einen Obergutachter oder (z.B. bezüglich der Hefiklammer) einen anderen Fachgutachter zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.

Der gerichtliche Sachverständige TEEEMB zehört dem Bundeskriminalamt an, einer Behörde, auf deren große Sachkunde der Bundesgerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit besonders hingewiesen hat (BGHSt 10, 116). Es steht auf Grund des Inhalts der Gegenerklärung der Staatsenwaltschaft vom 22. Dezember 1958 zur Überzeugung des Senats fest,

daß sich der Gutachter VW vor Gericht keineswegs eines ihm nicht zukommenden Titels bedient hat.

Wie die Strafakten ergeben, ist die Strafkammer nachdrücklich bemüht gewesen, die Akten der Property Control zu ermitteln (vgl. z.B. Bd. II, Bl. 168 bis 178 d.A.). Im übrigen haben, wie bereits erwähnt, den Sachverständigen zahlreiche Vergleichs-Schriftstücke zur Verfügung gestanden.

Alf

- 23 _

Die Rüge, daß nicht auch Mr. Ashdown als Zeuge gehört worden sei, ist offensichtlich unbegründet. Leg hat für diesen gehandelt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern M“r. AU, Ger jetzt in England eine Tankstelle betreiben soll, Sachdienliches zu der Frage der Datumsechtheit der fraglichen Urkunde hätte aussagen können.

Was die Verteidigung in diesem Zusammenhang sonst noch .vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus. Dies "gilt auch hinsichtlich der Aussagen der Zeugen DEE, “OD, Se una LUD (3. 24 £L£ VA). Dem Tatrichter wer bekannt, daß diese Zeugen noch heute in den Diensten der OENB Hütte stehen, zwischen deren Geschäftsleitung und dem Angeklagten seit vielen Jahren ein erbitterter Kampf geführt wird (28 UA). Rechtsanwalt Keil ist als Zeuge gehört worden (2 UA). Bei ihrer Rüge, daß nicht auch Rechtsanwalt Pe als Zeuge vernommen worden sei (S. 41 der ersten Rev.-Begr.), übersieht die Revision folgendes: Rechtsanwalt Help hatte zwar in der Hauptverhandlung mit Schutzschrift vom 7. Juli 1958 (IV, 89 d.A.) unter anderm auch die Vernehmung des Rechtsanwalts PD beantragt. Der Beweisamtrag ist dann aber am Schluß der Verhandlung von 7. Juli im Einverständnis der Nitverteidiger und des Angeklagten auf Vernehmung des Rechtsanwalts Kai beschränkt worden (IV 68 R oben d.A.). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Tatrichter hätte genötigt fühlen sollen, auch noch Rechtsanwalt PB zu hören.

Für das vom Angeklagten behauptete "Aussagekomploit" hat des Landgericht keine stichhaltigen Anhaltspunkte gefunden (42, 43 UA). Dieser Auffessung 1äßt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten. Die tatsächlichen Angaben der III. Rev.-Begr. vom 25.4.1959 können ohnehin

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nicht berücksichtigt werden (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Zeuge MED Hat, wie bereits erwähnt, auch zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt (53 UA). In der Aufnahme des Aktenvermerks vom 2. November 1953 (IV, 86 d.A.) durch Rechtsanwalt POEEEEED brauchte die Strafkammer kein Anzeichen

für eine Aussagebeeinflussung der genannten vier Zeugen

zu sehen. Der Zeuge Lü@@PB hat zudem bei seiner Aussage

vom 20. November 1956 die Möglichkeit durchaus zugegeben,

daß 1953 über das ganze Geschehen und die Verträge mit Rechtsanwalt PO gesprochen worden sei. — Das - Übrigens

nicht rechtskräftige - Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg

vom 16. Dezember 1954 (1 Ca 442/52) hat die Stirafkammer berücksichtigt. Die in der Anführung S. 36 der ersten Revisionsbegründung erwähnten "beiden" Zeugen sind andere Betriebsengehörige (DOW und Nep).

Der Zeuge ME hat sich unter anderm auf sein Fahrtenbuch bezogen (S. 24, 25 UA). Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt gehen ebenfalls fehl. Die Verteidigung gibt die Urteilsdarlegungen insoweit teilweise unrichtig wieder. Dem Zeugen MW, nicht der Strafkammer . wurden letzte Zweifel über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses genommen (24 WA). Es ist weiterhin keine Differenz von 4533 km festgestellt worden. Das Landgericht legt vielmehr dar, daß "die für die Zwischenzeit im Fahrtenbuch vermerkten Strecken nicht 433 km ausmachen". Ferner konnte die Strafkammer das Fahrtenbuch als sorgfältig geführt begeichnen. Diese Wertung bezog Sich ersichtlich auf geschäftliche Fahrten, nicht auf solche zu privaten Zwecken. Hierauf hat auch der Generalbundosanwalt hingewiesen. Er hat ferner mit Recht hervorgehoben, daß der Vertreter “OD im Jahre 1949 noch nicht wissen konnte, daß sein Fahrtenbuch einmal als Beweismittel vor Gericht eine Rolle‘ spielen werde.

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Nach Auffassung des Lanägerichts haben die Aussagen dor genannten vier Zeugen eine entscheidende Bestätigung durch die Urkundenrolle und Urkundensammlung des Notars Kögp aus der damaligen Zeit gefunden (S. 28 ff UA). In der Urkundenrolle dieses Notars für 1949 sind die Verträge Nr. 262, 262 a und b mit dem Ausstellungsdatum von 1. August 1949 (S. 9, 10 UVA) hinter einem Vertrag mit der Nummer 261 eingetragen, der das Datum des 10. Sentember 1949 trägt. Die Verträge Nr. 262, 262 a und b erscheinen hinter einer fortlaufenden Kette von über 50 Verträgen, die alle einen späteren Tag der Urkundenausstellung aufweisen. Außerdem ist in der Urkundenrolle für die Verträge Nr. 262 a und b keine besondere Spalte gewählt worden. Ihre Rollennummern sind vielmehr so unter die vorhergehende Nr. 262 eingezwängt, daß für die Eintragung des Gegenstandes dieser Verträge (a und b), des Namens und Wohnoris der Vertragsbeteiligten kein Platz in der entsprechenden Spalte vorhanden war. Die Urkundenrolle ergab weiter, daß unter der Nr. 365 ein Vertrag mit dem Ausstellungsdatum vom 4. November 1949 eingetragen ist, als dessen Beteiligte zunächst "Gerhard Lü@W und Vera CD, OH aufgeführt waren. Diese Namen sind nachträglich durchstrichen worden, und als neue Beteiligte sind neben der Durchstreichung "v. We und Gemeinde Os eingetragen.

Die Straikemmer legt weiter dar, daß es ihr trotz mehrstündiger Vernehmung des Notars Kö und seines als Bürovorsteher bei ihm tätigen Bruders Hubert Kö nicht gelungen sei, von diesen eine Erklärung für diese völlig ungewöhnlichen Vorgänge und "unmöglichen Manipulationen" zu erhalten. Beide Zeugen hätten immer wieder erklärt, daß sie sich an die damaligen Vorgänge nicht mehr er-

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innern könnten (28 UA; IV, 59 bis 63 d.A.). Die Aussagen dieser"Zeugen" konnte das Landgericht somit als wertlos ansehen (§ 261 StPO).

Die Verteidigung behauptet allerdings, auf den Urschriften der Urkunden Nr. 262 a und b hätten sich - zwar ausgestrichene, aber deutlich lesbare - Vermerke dahin befunden, daß von diesen Urkunden schon am 15.8.1949 Abschriften erteilt worden seien. Diese Daten seien, wie Hubert Kö@ ausgesagt habe, von ihm in "15.9.1949" umgeändert worden. Mit diesem in der Hauptiverhandlung eingehend erörterten Umständen habe sich das Landgericht im Urteil nicht auseinandergesetzt. Hierzu ist zu sagen: Es handelt sich um eine Aussage, deren . vollständige Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO angeoränet worden war. Die Niederschrift enihält die von der Revision behaupteten Angaben nicht. Der Verteidiger hatte allerdings in der Hauptverhandlung beantragt, eine weitere Aussage des Zeugen Hubert Kö zu protokollieren. Der Vorsitzende und das sodann angerufene Gericht haben dies jedoch abgelehnt (IV, 64 d.A.). Der diesbezügliche schriftliche Antrag des Verteidigers vom 3. Juli 1958 (IV, 88 d.A.) bezeichnet den jetzt von der Revision behaupteven Aussagegegenstand nicht. Zudem hat die Revision nicht gerügt, daß dieser Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 StPO). Nach alledem kann die Revision nicht geltend machen, daß diese nicht protokollierte angebliche zusätzliche Aussage Hubert Kögp im Urteil nicht erörtert worden sei (vgl. auch Kleinknecht,/küller, 4. Aufl., Anm. 5 Ba zu § 267 StPO). Überdies ergeben die Urteilsgründe, daß der Sachverständige VOREEEEED gerade die hier in Betracht kommenden Urkunden und Unterlagen sehr sorgfältig untersucht hat (29 bis 31 oben UA).

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Das Landgericht legt nun weiter dar, trotz des Versagens der beiden Zeugen Kö (Notar und Bürovorsteher), bewiesen die Eintragungen in der Urkundenrolle schon für

‚sich allein zur Überzeugung des Gerichts, daß die Verträge

Nr. 262 und 262 a erst-am oder nach dem 10. September 1949 und der Vertrag Nr. 262 b sogar erst im November 1949 von den jeweilig Beteiligten unterschrieben und in die Urkundenrolle des Notars aufgenommen worden seien. Die Notariatsnummer 262 war, worauf das Landgericht hinweist, im August 1949, dem Zeitpunkt, an dem nach der Einlassung des Angeklagten alle drei Verträge geschlossen und unterzeichnet worden sind, noch nicht bekannt. Sie konnte deshalb für die Verträge noch nicht in Betracht kommen. Die Verteidigung weist dem gegenüber einmal darauf hin, daß der Zeuge MP ausgesagt hatte, auf Veranlassung des Angeklagten sei als Verhandlungsdatum der 1. August 1949 gewählt worden, nachdem der Notar Kö erklärt habe, er habe

"für August noch eine Notariatsnummer frei (27 oben UA).

Gerade dies aber konnte das Landgericht mit für seine Auffassung verwenden, daß die Verträge in Wirklichkeit zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen und unterschrieben worden sind. Die Nr. 262 (262 a und db) war, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, keine Augusti-, sondern eine September-Nummer (28, 28 a UA).

Anderseits hatte die Verteidigung (in der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer) auf die Möglichkeit hingewiesen, der Notar habe die Verträge Mitte August gefertigt und unterschreiben lassen und für sie mit Rücksicht darauf,

. daß sie zwecks Genehmigung längere Zeit bei der Militär-

regierung liegen würden, eine Nummer ausgewählt, die etwa einen Monat später an der Reihe sein würde. Diese Annahme hat das Landgericht als aller Erfahrung widersprechend und

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abwegig gewürdigt. Diese Darlegung bezeichnet die Revision als denk- und erfahrungswidrig mit Rücksicht auf die von Landgericht ja gerade festgestellte "völlig ungewöhnliche" Handhabung der Urkundenrolle, die auch sonst nicht ordentlich geführt sei und mancherlei Unkorrektheiten und .Verstöße gegen die Dienstvorschriften aufweise (28 a, 29 bis 30 UA). Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Die etwaige Genehmigung der Militärregierung war nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts ohne Bedeutung für die vom Notar auszuwählende Nummer seiner Urkundenralle. Außerdem hat

die Strafkammer bei Würdigung der Aussage Länpe darauf hingewiesen, daß dieser "sich seinerzeit in seiner Bigenschaft als Leiter der Property Control ... in manchmal erstaunlicher Weise für die Belange des Angeklagten eingesetzt und zu ihm offenbar schon damals recht gute Beziehungen gehabt" habe (40 UA). So müßten z.B., wenn die Urkunde S. 23 UA datumsecht wäre, die fraglichen Anträge des Angeklagten geradezu postwendend beschieden worden sein

A

("Unter Bezugnahme auf Ihren gestrigen Besuch auf der hiesigen

Dienststelle ..."). Auch diese Umstände haben offenbar das

Landgericht dezu veranlaßt, den eingangs angeführten Deutungs-

versuch der Verteidigung als erfahrungswidrig und abwegig zu bezeichnen. Ein Rachtsfehler liegt darin nicht.

Das landgericht hat bei seinen sehr sorgfältigen Erörterungen auch die Möglichkeit ausgeschieden, daB die Verträge zunächst geschlossen und von den Beteiligten unterschrieben und daß erst einige Zeit später die Nummern der Urkundenrolle in die Verträge eingesetzt worden seien (29 ff UA): Die Strafkammer hat zu diasen Fragen - wie schon erwähnt - den Sachverständigen Windhaber gehört und sich dessen Auffassung angeschlossen, die dieser an Hand der Urkunden und beglaubigten Abschriften veranschaulicht hat

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(29, 30 UA). Das Landgericht hat dabei durchaus berücksichtigt, daß auch andere Urkunden in einer Vielzahl von Fällen nicht an der Stelle eingetragen sind, an dis sie datumsmäßig gehören. Dort sind jedoch die liotariatsnumera nachträglich mit der Hand oder der Schreibmaschine eingesetzt worden. Diese Fälle unterscheiden sich, wie das Landgericht darlegt, wesentlich und entscheidend von den hier in Betracht kommenden Urkunden Nr. 262, 262 a und b, die in einem Arbeitsgang (Einspannvorgang) gefertigt wurden. Die Nummern 302 und 305/49, bei denen keine Zweiteinspannung festgestellt werden konnte, stellen, wie der Tatrichter darliegt, eine seltene Ausnahme dar, wodurch die Beweiskraft des Arbeitsgangs bei den Urkunden Nr. 262, 262 a und b

für ihn nicht beeinträchtigt werden mußte.

auch die weiteren Darlegungen des Landgerichts zu diesem Punkt (30 unten, 31 oben UA) sind rechtlich bedenkenfrei. Die Verteidigung wendet sich hier, wie auch überwiegend sonst, gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung oder versucht, an deren Stelle ihre eigene zu setzen. Damit kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben (8§ 261, 337 Abs. 1 StPO).

‚ Das gilt auch von der Rüge, die Strefkammer habe aus der verlesenen Aussage des von der Heuptverhandlung verstorbenen Zeugen Hop nicht die richtigen Schlüsse gezogen: (S. 64 vis 66 der ersten Revisionsbegründung). Es ist der Revision zuzugeben, daß sich das Urteil (41, 42 UA) nur verhältnismäßig kurz mit der ausführlichen Aussage

.- dieses Zeugen (Bd. II, Bi. 97 f£, 146 bis 147 d.A.) be-

faßt. Der Beweiswürdigung des Landgerichts kann indes auch insoweit mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Herr HoWB war kein unmittelbarer Zeuge der in

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Betracht kommenden Vorgänge gewesen. Er konnte nur darüber berichten, was der Angeklagte ihm gesagt hatte. Dieser hat ihm aber eine teilweise falsche Darstellung gegeben. Diese Annahme des Tatrichters ist rechtlich nicht angreifbar.

C Nach alledem hai die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsfehler dargetan, daß die uneidliche Aussage des Angeklagten bezüglich des Datums der Vertreier-Verträge

(S. 18, 19 UA) falsch war. Es handelt sich zwar nur um wenige Sätze einer, im wesentlichen andere Fragen behandelnden, eingehenden Aussage. Sie standen auch nicht in unmittelbarem Zusammenheng mit dem Gegenstand des Rechtsstreits (Lu und St@WD gegen OCEEEEED Hütte). Dies ist

jedoch für den Schuldspruch ohne Bedeutung.

D. Auch die innere Tatseite des § 153 StGB ist ausreichend dargeten (44 bis 45 UA). Der Angeklagte hatte im Anschluß an seine Entlassung gegen die Hütte einen Rechtsstreit angestrengt, der zur Zeit seiner damaligen Vernehmung bereits schwebte. Es ist rechtlich nicht angreiibar, wenn das Landgericht darlegt, er habe sich zur falschen Aussage entschlossen, um möglicherweise seinen eigenen Prozeß nicht zu gefährden oder den damaligen Klägern Lu und st bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die OENB Hütte seine Unterstützung zuteil werden zu lassen. Gerade mit Rücksicht auf das vorliegende Strafverfahren sind die Zivilverfahren (Kö pzw. Lugp gegen OB Hütte) such zur Zeit noch ausgesetzt (5, 15, 19 UA). Außerdem

hat das Landgericht bei der Strafzumessung (54 UA) dem Angeklagten zugutegehalten, daß möglicherweise für seine falsche uneidliche Aussage die Befürchtung bestimmend

oder doch mitursächlich war, andernfalls wegen Untreue

zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dies ist allerdings nur eine Unterstellung. Dem Urteilszusaumenhang ist aber die

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Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte bei seiner Aussage ein erhebliches Interesse daran hatte, sein früheres Verhalten als in jeder Hinsicht einwandfrei erscheinen zu lassen, zumal gegenüber der Hütte,

die ihn, wie die Verteidigung geltend macht, "mit allen Mitteln" bekänpfte..

£&. Der weitere Teil der uneidlich falschen Aussage (Erklärungen gegsnüber den Vertretarn; 17 UA) wird nach-

stehend im Zusammenhang mit dem Meineid erörtert. 3 IV. Die unsidliche „Aussage im übrigen und die eidliche R AUSSAge:,

A. Am 30. Oktober 1953 hat der Angeklagte als Zeuge

eidlich ausgesagt und sich dabei auf den den diesbezüglichen

Teil seiner uneidlichen Bekundung vom 3. Februar 1953 bezen (20 UA).

Diese Aussagen waren nach der Auffassung des Landgerichts insofern falsch, als der Angeklagte den Sinn der Verhandlungen mit den Vertretern DEE und MED vei beiden Gelegenheiten erheblich entstellt wiedergegeben hat (45 a ££ UA). Die entsprechende Würdigung im vorangegangenen Urteil der Strafkammer vom 18. November 1954 hat der Bundesgerichtshof in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 1. September 1955 (S. 7 bis 10) eingehend geprüft und als rechtlich nicht angreifbar bezeichnet. Gegen die jetzigen Darlegungen des Tatrichters wendet sich die Verteidigung mit zahlreichen Rügen. Hierzu ist zu bemerken:

'B. Verfahrensrechtliche Angriffe.

Hierzu kann im wesentlichen auf die Ausführungen dieses Urteils zu II und III verwiesen werden. - Das Urteil

Eye

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des Landgerichts führt S. 48 unter andern aus, die Vertreter hätten auch nicht nur dann zahlen sollen, wenn sie gute Einnshmen” hatten; der Angeklagte habe vielmehr

von ihnen 10 v.H. verlangt, die sie ohne Rücksicht auf guten oder schlechten Eigenverdienst monatlich an Bee abführen müßten. Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, diese Frage sei "in der Hauptiverhandlung aber auch mit keinem Wort erörtert worden" (S. 70 der

ersten Rovisionsbegründung). Ob dies so war, kann das

Revisionsgericht nicht nachprüfen. Im übrigen hat es sich insoweit möglicherweise um eine Schlußfolgerung des Tatrichters gehandelt. Er war nicht genötigt, auf die Möglichkeit eines solchen Schlusses in der Hauptverhandlung eigens hinzuweisen (BGH 4 StR 224/53 v. 1.10.1953, 8. 3). -

-Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, - etwa durch

Vernehmung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts - darüber Beweis zu erheben, ob die Aussage, soweit sie hier in Betracht kommt, zum Gegenstand des Rechtsstreits Stein gegen OD Hütte gehörte. Es waren Antworten auf Fragen, die während der Vernehmung an den Angeklagten als damaligen Zeugen gestellt wurden (§ 397 Abs. 2 ZPO). Ob es’sich um "Fangfragen" und ein "diabolisches Spiel!" handelte (S. 73 der ersten Rev.-Begr.), ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Da das Urteil im Strafausspruch aufgehoben wird, - nachstehend zu V -, ist der neu erkennende Tatrichter nicht gehindert, dem durch Erhebung von Be-

weisen nachzugehen.

C. Sechlichrechtliche Rügen.

a) Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, daß es sich bei den ihm zur last gelegten Teilen seiner Bekundung nicht um-eine Aussage im Sinne der §§ 153, 154 StGB gehandelt habe; es seien nur Meinungsäußerungen gewesen. Der Senat hat zwar .

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in seinem Urteil vom 17.1.1957 - 4 StR 393/56 - (insoweit veröffentlicht in Goltd. Archiv 1957, 172) im dortigen Fall darauf abgestellt, "ob es sich insoweit überhaupt

um eine Aussage, d.h. eine Bekundung von Tatsachen oder Wahrnehmungen (Schneider GA 1956, 338), und nicht vielmehr um einen strafrechtlich unerheblichen Deutungsversuch ...,um eine ... für die Wahrheitsermittlung belanglose Meinungsäußerung des Zeugen ... um bloße Rechtsausführungen gehandelt hat" (5. 58, 59 jenes Urteils). Jener Sachverhalt unterschied sich jedoch wesentlich von dem jetzt zu beurteilenden. Der dortige Angeklagte war ein Rechtsanwalt gewesen,der eine viele Seiten umfassende schriftliche Erklärung abgab, in deren Rahmen er gewisse Folgerungen zog, Deutungsversuche unternahm und Rechtsausführungen machte. Fier lag es ganz anders: Der Angeklagte ist juristisch nicht vorgebildet, anderseits aber ein erfahrener Industrieführer (3 ff VA; S. 77 der Rev.- Begr. I). Ferner hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1.9.1955 (S. 7) hervorgehoben: "Gegenstand der uneidlichen Aussage und des späteren Eides war nicht, wie die Revision meint, die Bekundung der "wertenden Beurteilung", die der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Auffassung der Unterredung zuteil werden ließ, . sondern die sinngemäße Wiedergabe der bei der Unterredung von beiden Teilen ausgetauschten Erklärungen". Diese Darlegungen und die anschließenden Ausführungen jenes Urteils (S. 7 bis 10) haben auch gegenüber der jetzigen Entscheidung der Strafkammer ihre Bedeutung behalten,

üa diese hierzu fast wörtlich dieselben Feststellungen getroffen hat wie im früheren Urteil.

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Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Ur-

Zu

teils vom 1.9.1955 an. - Wie der Generalbundesanwalt zutreffend

hervorhebt, ist schon der Ausgangspunkt des sachlich-rechtlichen Vorbringens der Verteidigung (S. 1 der Rev.-Begr. vom 5.11.1958) bezüglich des Meineidsvorwurfs unrichtig. Dem Angeklagten wird nicht "ausschließlich und allein"

zur Last gelegt, er habe zu Unrecht das Vorliegen einer bindenden Verpflichtung in seiner Zeugenaussage verneint. Er hat vielmehr einmal in Abrede gestellt, mit den Vertretern bindende Abmechungen oder Abreden getroffen zu haben. Er hat aber außerdem nach den Darlegungen des landgerichts positiv falsch ausgesagt, indem er bekundete:

"Ich habe lediglich ... den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter zu bedenken ... . Sie könnten etwa 10 % doch sicher entbehren" (20, 49 UA).

Es handelte sich dabei um Kaufleuten geläufige Begriffe, die Gegenstand einer Zeugenaussage sein können. Die von der Verteidigung (8. 8, 9 Rev.-Begr. II) angeführte "dritte Möglichkeit" stellt ein gedachtes Beispiel dar, das neben der Sache liegt. Hier wußte der Angeklagte, als er aussagie, worum es ging (49, 50 UA).

Auch der Hinweis der Revision auf die Aussage Hoii> (S. 77 Rev.-Begr. I; II 98, 99 d.A.) geht fehl. Hop hatte allerdings gegenüber dem Angeklagten bei dessen Unterredung mit ihm im Rahmen einer steuerrechtlichen Auskunft erwähnt, es müsse sich um eine dauernde Last handeln und ein rechtsverpflichtender notarieller Akt abgeschlossen sein, aus dem der Berechtigte einen klagbaren Anspruch habe. Hiermit brauchte sich indes das Landgericht bei Würdigung der Aussagen des Angeklagten und der übrigen

- 35 _

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Zeugen nicht ausdrücklich auseinander zu setzen. Auch hier gilt, was das Landgericht S. 42 UA ausführt: HoB mußte x annehmen und ist auch stets des Glaubens gewesen, daß die SS

Provisionsamteile dem Sozialwerk und nicht Werksangestellten zufließen sollten. Zudem mag es bei der Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und Ho un die Form von abzugsfähigen Leaten gegangen sein. Bei den Besprechungen des Angeklagten mit den Vertretern und dem Gegenstand seiner Aussagen ging es dagegen um den Sinn und Inhalt der beiderseits ubgegebenen Erklärungen. Die übrigen Angriffe der Verteidigung wenden sich in unzu-

" lässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Auslegung des Tatrichters.

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b) Der innere Fatbestand ist ebenfalls rechtlich einwandfrei dargelegt (49, 50 UA) (vgl. auch die Ausführungen dieses Urteils zu III C).

Nach alledem ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, als unbegründet zu verwerfen.

V. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrecht erhalten bleiben:

Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar Eidesnotstand (§ 157 StGB) wie auch sonstige Umstände mildernd zugutegehalten (54, 55 UA). Die Strafkammer hat auch erkannt, daß der Beschwerdeführer lediglich bei seiner zweiten (eidlichen) Aussage nach § 384 Nr. 2 ZPO belehrt worden war. Dem landgericht ist aber anscheinend entgangen, daß die Tatsache der Nichtbelehrung (nach § 384 Nr. 2 ZPO) bei der ersten (uneidlichen) Aussage gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen weiteren Milderungsgrund darstellen kann (vgl. BGH 4 StR 277/58 vom 25.9.1958, Goltd. Archiv 1959 S. 1756 mit weiteren Nachweisen

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aus unveröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofs). Diese Rechtsprechung konnte dem Tatrichter erklärlicher Weise bei seiner am 2. August 1958 ergangenen Entscheidung nicht bekannt sein. Dieser möglicherweise eingreifende zusätzliche Milderungsgrund würde zwar unmittelbar nur

die Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für die falsche uneidliche Aussage berühren. Es 1481 sich jedoch nicht ausschließen, daß auch die Einsatzstrafe (9 Monate Gefängnis) geringer ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter die Einzelstrafe aus § 153 StGB niedriger bemessen hätte, da beide Straftaten, wenn sie auch in Tatmehrheit begengen sind, doch in sachlichem Zusammenhang stehen. Bei uneidlicher Falschaussage kann im Falle von Eidesnot-

stand sogar von Strafe abgesehen werden (§ 157 Abs. 1 StGB), ohne daß damit gesagt werden soll, daß dies hier in Betracht kommen müßte.

Jedenfalls ist das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, Auch die Tatsache zu würdigen, daß der Angeklagte schon verhältnismäßig alt ist.

Sollte die Strafkamser nunmehr zu einer im Rahmen des § 23 Abs. 1 StGB liegenden Freiheitsstrafe gelangen, so wird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu erörtern sein (vgl. dazu: BGHSt 6, 298 ff).

Al

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Es erschien angezeigt, die Sache, soweit Aufhebung erfolgte, an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Rotberg Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner