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BGH Urteil vom 27.11.1962 – 1 StR 381/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TT 2190 014 Fa

Im Nanen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr. Felix IL gl zus “EB. geboren an ED 1911 in cu (CSR),

‚wegen Untreue ö

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung ‚vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr. Geier u | als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Seibert ‚ Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai | als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnot un ‚als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB

als Urkundsbeanter der Geschäftostelle, für Recht erkannt:

‚Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augskurg von n. Dezenber 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

an nn ann mn ann u un mn me u an tr mn

Io Dem Angeklagten Dr. IB var gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Gebührenüberhebung vorgeworfen, dem Angeklagten Sen gemeinschaftlicher fortgeseizter Betrug in Tateinheit mit

‚ Beihilfe zu fortgesetzter Untreue. Das Landgericht Kempten sprach die Angeklagten durch Urteil vom 4. Dezember 1959 frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat . ‚durch Urteil vom 14. März 1961 - 1 StR 227/60 - die angefochtene. Entscheidung aufgehoben und die Sache an das

_ Landgericht Augsburg zurückverwiesen. Dieses hat durch Urteil vom 11». ‚Dezember 196i ‚den Angeklagten Dr. Ro 3 ) wegen fortgesetzter Untreue zu neun Monaten Gefängnis, unter. Strafaussetzung zur "Bewährung, und zu einer üeld-

| strafe verurteilt, dagegen den Angeklagten SEE erneut freige eprochen.

Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision: des Angeklagten Dr. Tg. mit der er Einwendungen und Angriffe ‚gegen das Verfahren und sachlich-rechtliche Rügen erhebt, Das Bechtsmittel: kann keinen Erfolg haben. Il. &o Zum Eröffnungsbeschluß: |

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Eröffnungsteschluß des Landgerichts Kempten vom 25.August 1959 (Bl. 255 - 266 d.A.) nicht unwirksam; Wäre dies der Fall, " dann hätte der Senat das Verfahren schon einstellen müssen, als er auf die Revision.der Staatsanwaltschaft hin zus erstenmal nit der Sache befaßt war. Das hat er nicht getan. Er hat vielmehr diesen Eröffnungsbeschluß zur Grundlage seiner die Freisprüche aufbebenden Entscheidung

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gemacht. Nur die vom damaligen Strafkammervorsitzenden vorgenommene Begrenzung des Schuldvorwurfs hat der Senat beanstandet. Wie der Bundesgerichtshof (Urt.v. 15.dJuli 1960, 4 StR 542/59 = NIW 1960, 2106, 2108) einmal ausgesprochen hat, können Gründe, die einen Eröffnungsbeschluß rechts- ‚ungültig machen, nur in Yängeln liegen, die er zleichsam "an der Stirn trägt", Z«B. wenn der Eröffnungsteschluß einer Strafkammer erkennbar von weniger als drei Richtern erlassen worden war (BEnSst 10, 278, 279) oder bei UInklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfe (dazu: RGH -Urt. v. 27. Januar 1959, NW 1959, ‚898 Nr. 24, erläuter t durch

. BGHSt 16, 73 £f). Solche Mängel enthält der hier zur Erörterung. gtehende Eröffnungsbeschluß‘ nicht. Die von der Revision vermißten Angaben über Ort und Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind im "Sachverhalt" (S. 2 - 12 des betreffenden Beschlusses) enthalten; da- ‚gegen ist das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift

(BGHSt 5, 261, 262) nicht mit übernommen worden. Die Sachlage ist also anders als in dem Fall 1 StR 610/60

(Urt. v. 24, Januar. 1961; 23 KMs 1/60 StA. Augsburg).

Die ‚genannte Sachverhaltsschilderung sollte ersichtlich nur die Behauptungen der Anklage wiedergeben. Das kommt auch in der Schlußwendung zum Ausdruck, auf Grund der von der Staatsenwaltschaft. hierwegen erhobenen Anklag® werde die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen (vgl. BGH NW 1961, 740, 741 Nr. 17 zu A I, 3). Außerdem sind alle etwaigen Bedenken wegen der bestinnt gehaltenen Fassung des Sachverhalte (vele DRIZ 1961, 327 ff) vom . Vorsitzenden der Augsburger Strafkammer ausgeräumt worden. Er hat nämlich am ersten Verhandlungstag die Prozeßteteiligten vorsorg {lich darauf hingewiesen, "daß der nunmehr

zur Verlesung kommende Eröffnunzsbeschluß im Sachverhalt keine festgestellten Tatsachen beinhaltet, sondern nur eine Zusammenstellung von Fakten darstellt, die zur Begründung eines Tatverdachis aufgetreten sind. Die Nachprüfung dieses Tatverdachts ist Sache der heutigen Hauptverhandlung" (Bi. 502 d.A.; vgl. dazu BGHSt 16, 63, 64). Wie. demgegenüber vorgebracht. werden kann, diese Erläuterung habe "die Mängel des Eröffnungsbeschlusses nicht geheilt, ‚sondern verstärkt", ist nicht verständlich. Der ganz eindeutige sinn. dieser Erläuterung ist entscheidend und nicht die Wahl eines einzelnen Worts. Schließlich sei bemerkt: Die Strafkammer hat mehrere Tage lang verhandelt und ist

in ihren Urteil keineswegs in allen ‚Punkten den Behauptungen

der Anklage und. dem Sachverhalt dee Eröffnungsbeschlusses gefolgt. Der. Tatrichter hat also die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (RGSt 32, 318, 319) durchaus gewahrt und sein Urteil gemäß dem § 2€1 StPO aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung geschöpft (vgl. BGHSt 16, 64). B. Weitere Verfahrensrügen (soweit sie nicht in der Verhandlung vor dem Senat zurlickgenommen worden sind):

1) Die Strafkamner hat in der Hauptverhandlung vom: ‚7. Dezemter 1961 beschlossen, den Zeugen Dr. aD nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, "weil er

| sich bei seiner Bätigkeit als Rechtsanwalt zur Errichtung

des Gesellschaftsvertrages der Prävarikation oder der Untreue. durch Versäumung. der ‚Pflicht zur Beratung der Zeuein Emilie ii _] verdächtig gemacht hat".

| Die Revision, {s. 6 7 der 1. Revisionsbegrindung) meint, das Landgericht habe den § 60 Nr. 3 StPO verletzt. Nur der eine der von der Strofkammer wahlweise angenommenen Verdachtsgründe, Untreue, können als.-eine Beteiligung an

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der dem Angeklagten zur last gelegten Tat aufgeraßt werden. Nur diese stehe in Beziehung zu der dem Angcklagten vorgeworfenen Tathandlung, Versäumung der Pflicht zur Beratung der Frau Künstner. Für die andere im Beschluß der Strafkammer enthaltene Möglichkeit — Prävarikation, also: strafbares Dienen gegenüber beiden Parteien - sei nichts dargetan. Selbst wenn die Strafkammer aber einen solchen Verdacht. zu Recht bejaht haben sollte, sei

nicht ersichtlich, daß ein solcher Verdacht in irgenäeiner Beziehung zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf stehen könnte. Selbst aus einen begründeten Ver- ‚dacht der Prävarikation könne - deshalt kein Verdacht

der "Beteiligung" hergeleitet werden, Es sei deshalb

. fehlerhaft, daß das Lanägericht jedenfalls auch wegen des Verdachts der Prävarikation von der Vereidigung des Zeugen abgesehen habe. Das Urteil beruhe auch auf diesen Fehler.

Diese Rüge greift nicht durch. Auch das Verhalten des Angeklagten. bei der Verhandlung vom 9. Januar 1957 war Gegenstand des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs. Die wesentliche Mitwirkung Dr. Ho —R - des vom Angeklagten ausgewählten und von ihm unterrichteten Korrespondenzanwalts - bei dieser Besprechung ließ ihn der Strafkammer als der Beteiligung, und zwar in der selten Richtung wie der Angeklagte, verdächtig und ale befangenen Zeugen ‚erscheinen. Ob dieser Verdscht der Beteiligung Dr. Ei 7 sich rechtlich als straftare "Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue

u oder als. Parteiverrat einordnen ließ, blieb offen. Das

Landgericht vermochte weder die eine noch die andere Möglichkeit. auszusishließen. Die von ihm gewählte Form wahlweiser Begründung war somit zulässig. Bei dieser

Sachlage kam es darauf, ot der Verdacht einer Beteiligung durch Psrtciverrat auf rechtlich einwandfreien Erwägungen teruhte, nicht einmal entscheidend an. Der Zeuge mußte unvereidigt bleiben, wenn auch nur die eine der beiden Möglichkeiten, die das “andgericht nicht ausschließen konnte, die Vereidigung verbot. Das traf jedenfalls auf den Verdacht einer strafbaren Teilnahme des Zeugen

Dr. FEB an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue zu, wie die Revision nicht in Abrede stellt. Dies trägt. die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. auch RGH Urt,v.

26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 8. 9). Der Senat hat - wenn

such im anderen Zusammenhange - schon in BGHSt 17, 186,

187 dahin entschieden, daß das Absehen von der Vereidigung. dann äusreichend tegründet ist, wenn der Beschluß jedenfalls einen die Nichtvereidigung tragenden Grund anführt. Der Fall.RGRspr. 9, 76 war anders gestaltet. Dort hatte

die Strafkamner sumserisch säntliche im Gesetz genannten Nichtvereidigungseründe aufgeführt. Dies gat dem Reichs-

gericht Anlaß zu der Annahme, der Tatrichter habe den

Sinn und die Tragweite der betreffenden Verfahrensvorschrift verkannt. So lag es hier jedoch nicht.

2) . Nachdem die Sachverständigen (sachv.Zeugen) Kr EEE und Le in Ger Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1961

gehört und im allseitigen Einverständnis entlassen waren (Bl. 508, 514 - 517 d.A.), stellte der damalige Verteidiger des Angeklagten Dr. Tan in der Verhandlung vom 8. Dezember 1961 weitere Beweisamträge (Bl. 529 d.A.).

Er beantragte, einen Sachverständigen für ‚Haargarnspinnerei darüber zu hören: j

daß der von Dr. Ig beatsichtigte und von Schramm vollendete Spinnereibetrieb nach dem geschaffenen Anlage-

en

u

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und Froduktionswert eine absolute finanzielle Sicherung Frau Künstners darstellte, unter der Voraussetzung, daß ihre Gelder zwecktestimmt verwendet wurden;

daß der beim Ausscheiden Frau Erna Igges (12.2.1957) durch die vorliegenden kKaschinen geschaffene Froduktionsund Anlagewert sich auf mindestens 600.000 DM belief (unter derselben Voraussetzung wie zu l.).

Die Strafkammer stellte die Entscheidung über diesen Beweisamtrag zunächst zurück und hörte den Landesprüfer Rösler als- weiteren Sachverständigen, dessen Anhörung von vornherein vorgesehen geviesen war.

Als dann der Verteidiger den vorgenannten. Bevieisamtrag wiederholte, lehnte ihn die Strafkammer mit rolgender Bezründung ab:

"Lurch die Vernehmung des Sachverständigen Rösler wurden die Bewertungsfragen für Produktions-. und . Anlagewert geklärt. Außerdem liegen die Gutachten

“von 2 technischen Sachverständigen über den Zeit-

wert der ! Easchinen vor. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu diesen Fragen ist nicht erforderlich, da die Sachkunde der Gutachter nicht zweifelhaft ist, die Gutachten von zutreffenden tatsächlichen ‚Voraussetzungen ausgehen und keine didersprüche: enthalten. In dem Beweisamtrag ist nicht dargetan, über welche überlegenen Yorschungsmittel ein Sachverständiger für Haargarnepinnerei verfügen soll. - Das Gericht ist nach den vorliegenden drei Sachverständigengutachten aus eigener Sachkunde in der lage, zu beurteilen, oh eine absolute finanzielle Sicherung der Frau kP durch den Spinnereibetriet gegeben war" {Bl. 531, 532 d.Ae)o

Die Revision erhebt gegen die Ablehnung des Beweis-

antrags verschiedene Angriffe, die jedoch säntlich nicht Qurchgreifen können.

Zunächst ist es nicht richtig, daß die Strafkammer den Beweisamtrag mißverstanden habe. Für das Gegenteil spricht schon der erste Satz der Begründung des ablehnenden Beschlusses, in dem von Bewertungsfragen für Froduktions- und Anlagewert die Rede ist. Weiter ist: zu sagen: Der Vorsitzende der Strafkammer hatte aus den Akten 'ersehen, daß die Sachverständigen U — — 5) und N | die in Frage kommenden Maschinen schon in früheren Jahren (1957/1958). bewertet. hatten. Mit Rück- ‚sicht darauf wurden ‚sie, außer dem Gutachter Rösler, als Sachverständige hinzugezogen (Verfügung des Vorsitzenden vom 7. November 1961, Bl. 470; vgl. ferner Bl. 282 d.h. Io Der Gutachter Top ist nicht nur Naschinenhänäler,

sondern auch Textil-Techniker (Bl. 514 d.A.). Die Anhörung des Sachverständigen Kr hatten Rechtsanwalt Dr. Hp tzu.Dr. FrlW,Gic damaligen Vertoidiger des Ange- a klagten, in seinen Schutzschriften vom 5. März und : 23. November 1959 und 28. Oktober 1961: (B1. 218 R, 300 R, 469 d.h. ) selbst beantragt.

Daß die Richter der Strafkammner einer bedeutenden Kaufmanns- und Industriestadt wie Augsburg, zumindest auf Grund der Gutachten der ödrei Sachverständigen die erforderliche. Sachkunde erlangt hatten (vgl. BGH Urt.v.

- 5. Juli 1955, 5 StR 52/55; ‚Schwarz/Kleinknecht, Anm: 17 B

zu § 244 stro), brauchten. sie nicht noch im einzelnen darzulegen.

Auch .die Aufklärungspflicht nötigte die Strafkammer nicht dazu, noch einen Sachverständigen aus dem Fach-

getiet der Haargarnspinnerei zu hören. Der Hinweis des Senats in seinem Urteil vom 14. März 1961 (S. 10) war eine unverbindliche Empfehlung gewesen, hatte auch nicht von "Haargarnspinnerei", sondern von Sachverständigen "für das Gebiet von Geldinvestitionen und des Spinnereimaschinen-Handele" gesprochen. - Lie von der Revision angeführte Entscheidung BSHSt 10, 116 betraf eine ganz besonders gestaltete, hier nicht ge- ‚gebene ‚Sachlage.

Ferner hatte der Verteidiger die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen derüber beantragt, daß der Angeklagte zumindest seit 1955 zunehmend an Depressionen leide, wodürch seine Arbeitsfähigkeit ausgeschaltet. worden sei.

. Die Strafkammer hat diesen Antrag nach § 244 Ats. 3 Satz 2 StPO durch. Wahrunterstellung keschieden. Das Urteil setzt sich damit nicht in wideropruch (vgl. auch BGH Im Ar. 5 zu § 244 Abs. 3 8tP0o).

3) Die Angriffe zu III 1 und 2 der ergänzenden Revisionserechtfertigung (S. 5) sind offensichtlich unbegründet. Die Rügen zu. IV der ergänzenden Revisionshegründung gehen ebenfalls offensichtlich fehl. Vorgehaltene Urkunden brauchen nicht förmlich verlesen zu werden (vgl. auch BGHSt 11, 159, 160). Auch ist der Tatrichter nicht gehalten, sich nit jedem vorgehaltenen Schreiben und den dazu abgegebenen Erklärungen in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. - Anderseits sind "außer zahlreichen anderen Urkunden auch Schreiken

Dr. IB: an die Volksbank Wächterstach und die Firma Ta : Co. in der Hauptverhandlung zur Erörterung

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gekommen (z.B. Bl. 507, 508, 513, 525, 526 d.A.). Es

stand dem Angeklagten und seinem Verteidiger frei, weitere Schreiben dieser Art (in Urschrift oder Abschrift) vorzulegen.

4) Die Verpflichtung Frau KB: zur Dariehensgewährung (S. 34 UA) war ebenfalls Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 Abs. 1.StPO (vel. Ss. 77 UA): III - Sachlich-rechtliche Erörterung -:

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht kann die Revision im Ergebnis. keinen ‚Erfolg haben. |

Der Senat hatte durch seine schon erwähnte Entscheidung vom 14. März 1961 - 1 StR 227/60 - das freisprechende Urteil vom 4. Dezember 1959 hauptsächlich deshalb aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt und undeutlich dargestellt war. Der Bundesgerichtshof war infolgedessen damals nicht in der Lage, hinreichend zu beurteilen, ob die damals erkennende Strefkamner das Recht richtig angewandt hatte. Der Senat engte dazu im Rahmen seiner unverbindlichen Kinweise unter anderen: Von. der Aufklärung der Zusammenhänge und. Hintergründe der seltsäan arimutenden Vorgänge werde ea abhängen, ob und inwieweit sich der Vorwurf

"einer Untreue Dr. en und der des Betrugs, zumal im

Zusammenhang. mit der Ablösung des "Anwartschaftsrechts"

. einwandfrei dartun lasse 8. 2 - 106 des früheren Urteils des Senats).

Die jetzt entscheidende Strafkamner hat die nun

= schon mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge - soreit

cben möglich - aufzuklären und in den Urteilsgr Unden darzustellen vermocht. Ihrer Begründung des Vorwurfs

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der Untreue läßt sich, ungeachtet unwesentlicher Unstimmigkeiten, mit Rechtsgründen nicht entgegentreten.

a) Das Landgericht sagt S. 77 UA abschließend: "Der Angeklagte (Dr. I) hatte von vornherein die Absicht, durch eine zunächst nicht genau bestimmte Anzahl von Vermögensverfügungen zu Lasten des Vermögens der Zeugin EEEEEB den Kaschinenhandel und den Spinnereiaufbau

zu finanzieren. Die einzelnen Vermögensverfügungen, es waren im ganzen 14 - wobei die Verfügungen aus Anlaß der Gesellschaftsgründune (nämlich die Abfindung an

Dr. Igg® und die Zahlungen eines weiteren Darlehens

von 150. 000,- DK an die GmbH und: die Verpflichtung zur Bezahlung der Stammeinlage) als eine natürliche Handlung anzusehen sind - wurden auf Grund eines von vorneherein gefaßten Entschlusses ausgeführt. Es liegt daher ein fortgesetztes Vergehen der Untreuc nach § 266 StGB vor", Daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtlich richt einwandfrei ist (vel. 'BGHSt 1, 315, 315; BGHSt 16, 124, 128, 129), beschwert den Angeklagten hier nicht. Die mitzeteilte Begründung ist auch im übrigen für den Urteilstestand unechädlich, Allerdings hat das Landgericht hier die einzelnen als unselbständige Teilakte gewerteten Untreuehandlungen in wesentlichen in Vermögensverfügungen zu lasten'F Frau ei 15 gesehen. Ss. 71, 72 (IV 1) des Urteils wird indessen ausgeführt, öic Vermögensverfügungen, die Dr. N‘ vornahm, seien. mit Genehmigung Frau Kiss geschehen. Er habe aber seine Mandantin falsch beraten und dadurch seine rechtsgeschäftliche Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Diese Begründung ist entscheidend. Bei der Darlegung des Portsetzungszusammenhangs handelte

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es sich demgegenüber nur um etwas ungenaue, summarische Wendungen. Sie rechtfertigen nicht die Annshme, daß sich das Landgericht nicht darüber klar gewesen sei, worin

es die einzelnen Untreuehendlungen Dr. Tgggps zeschen hat. -— Nun ist hier von "im ganzen 14" Vermögensverfügungen Dr. IB: die Rede. Es können indes, bei Zu- «rundelegung der Rechnungsweise des Tatrichters, höchstens 15 unselkständige Einzelakte gewesen sein, nämlich:

1) die Veranlassung Frau “ N» dazu, 55.000 DM zur weiteren Finanzierung von Naechinentransporten aus ihrem oder dem von ihr verwalteten. Vernögen zur Verfügung : zu stellen: 8. 16, 54, 55 UA; |

2) die Veranlassung Frau Künstners® zu weiteren Geldleistungen auf Grund des Abkommens vom 5. Juni 1956 im

Gesamtbetrag von etwa 141:000 DM (S. 17 £f, 25, 27, 73 UA).

Es handelte sich im einzelnen um die $S. 25 UA aufgeführten fünf Zahlungen. Hierin hat das Landgericht offenbar fünf weitere Fälle gesehen;

3) ferner die vier Zahlungen an die Volksbank —- => (Ss. 27, 28, 73 UA) im Gesamtbetrag von 93. ‚652, 38 IE

4) die Abfindung Dr. Dans durch Frau San , die Verpflichtung Frau er Tu zur Zahlung von 150. ‚000 IM über die Volksbank VORBEI an die GibH, sowie zur Übernahme einer Stammeinlage in Höhe von 50. 000 DM

(8. 34, 35, 38, 14, 75, 77 u).

Das sind bei weitester Unterteilung, dreizehn Fälle. u Richtig sind es, wenn‘ ‚man, ‚wie ‚geboten, den Vorgang mit

den inegesamt 141. 000 ‚DM als ein Geschehen wertet, neun und nicht vierzehn Vorkommnisse. Diese Unstinmigkeit 1548t sich jedoch von hier aus klarstellen. Das Strefmaß

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(Ss. 82, 83 UA) ist durch die Annahme zu vieler Finzelfälle nicht zum Nschteil des Angeklagten beeinilußt worden.

b) Zu Unrecht meint die Revision, Untreue scheide schon deshalt aus, weil die Treugeterin, Frau Kp, mit -den jeweiligen Überweisungen und Verpflichtungen einverstanden gewesen sei oder ‚sie ‘selbst bewirkt habe. Dieser Einwand liegt neben der Sache. Frau Br, in wirtschaftlichen Dingen: ganz unerfahren. Deshalb hatte sie den Angeklagten als. ihren rechtlichen und wirtschaft- ‚lichen Berater ‚hinzugezogen und vertraute ihm rückhaltlos (S..9, 10, 29, 46, 48, 72, 75, 78 VA). Mit Recht hat daher das Landgericht eine Treupflichtverletzung des angeklagten Rechtsanwalts darin gesehen, daß er seine Auftraggeberin. veranlaßte, in zunehmenden Haße Geld in höchst unsichere Geschäfte und Unternehmen zu stecken oder dahingehende Verpflichtungen einzugehen (vgl. im Grundsatz: RG JW 19534, 2773 FE und Anmerkung . Schwinge; BGH Urt.v. 25. März 1960, 1 StR 606/59 5. 16 und vom 31. Mai 1960, 1 StR 106/60 S. 6). . Deshalb geht _ auch der weitere Einwand der Revision fehl, es habe sich um Erfüllung von Verbindlichkeiten oder um die Befreiung von solchen gehandelt. Ferner greift die Erwägung der Revision nicht ‚durch, es habe sich "überall um Risikogeschäfte" gehandelt (S. 14 ff der ersten Rev.-Begr.). Gewiß will 8.266 SteB gesundem Unternehnergeist und kaufmännischem Gewinnstreben nichts in den eg legen. Der. Angeklagte war aber, jedenfalls im Verhältnis zu Freu KEEEED ; kein Unternehner, sondern ihr verantwortlicher Berater, dem sie bedingungslos‘ vertraute. Es war Gegenstand seiner Treupflicht, diese

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ganz unerfshrene Frau vor gewagten Geschäften unö Verpflichtungen zu bewahren. Hiergegen hat er mehrfach verstoßen. Von einem "gewollten Risikogeschäft" auf Seiten Frau KÜEEEB: kann nach den Feststellungen keine Rede sein.

ce) Bei seinen Ausführungen zu VI der ersten Revisions-Begründung (Ss. 15 - 17) beachtet der Verteidiger nicht

genügend, daß die Strafkammer bezüglich der 83.500 DM | (S. 10 - 12 UA) trotz starken Verdachts (3. 54 UA) dem | Angeklagten nicht widerlegen konnte, er hate in diesem

Fall noch ah eine sichere Anlage des Vermögens seiner . Auftraggeberin geglaubt (8. 74 UA). Dem steht nicht entgegen, daß Ss. 77 UA von einer "von vorneherein" bestehenden Absicht oder einem entsprechenden Entschluß des Angeklagten gesprochen wird. Schon oben ist ausgeführt worden, daß es sich insoweit um ungenaue, summarische, ater dem Schuldspruch unschädliche Wendungen handelt. Im übrigen ist ja festgestellt, daß der Angekla gte, in der Erwartung eigener Gewinne schon frühzeitig im Jahr 1955 Frau a] für eine Beteiligung an der Finanzierung von Maschinen-Importen gewa ann (8.9 ff UA). In ihren weiteren ‚Ausführungen wiederholt sich die Revision immer wieder. Stellenweise versucht sie, unter E ' dem Vorgeben verfahrensrechtlicher Angriffe in unzu- u lässiger Weise die Feststellungen des Tatrichters anzugreifen (vgl. dazu: S. 7 des Urteils des Senats v. 12. Februar 1960, 1 StR 682/59). |

4) Die Treupflicht, des Angeklagten gegenüber Frau . I] bestand, als Folgewirkung seines tisherigen Verhaltens, auch bei den Verhandlungen im Januar und

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Februar 1957 fort (S. 9 des frliheren Urteils des Senats v. 14. Xärz 1961; auch EGHSt 8, 149 ff). Ein ungetreues Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der "Abfindune" hat die Strafkammer darin gesehen, daß er, statt seiner Auftraggeberin zu empfehlen, sich einen anderen Berater zu nehmen, gegen die nicht beratene, unerfahrene; - praktisch wehrlose Frau einen auf unzureichenden Be- ‚ rechnunsen beruhenden, auf jeden Fall überhöhten Anspruch auf Abfindung geltend machte und dessen Erfüllung durchsetzte (8. 76, 77, 79 oben UA). Gegen diese Würdigung sind keine Aurchgreifenden Bedenken zu erheben. Zwar ließ ‚sich nicht feststellen, daß der Angeklagte am 12. Februar 1957 (Abschluß des notariellen Vertrages) wußte, daß SEE :igentüner des Betriebsgrundstücks _ in Wächtersbach war (S. 35 UA). Das Ändert aber nichts daran, daß die von ihm geltend gemachte "Abfindung" auf einer völlig unsicheren und unzulänglichen Bewertungsgrundlage beruhte (S. 63 oben, 77, 17 UA). Der von der Revision behauptete } Widerspruch : zwischen S. 35 und S. 63 UA beeinträchtigt daher den Urteilstestand nicht. e) Auch die Darlegungen zum inneren Tatbestand sind im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar; vgl. S. 75, 77, 82 unten; Zerner $. 16 unten, 26, 29, 54, 55, 59 Mitte, 60, 64, 68 unten UA. Was ‚die Verteidigung dagegen vortringt, kann nicht durchgreifen. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß einzelne Wendungen der Urteilsgründe (z.B. das S. 59 oben erwähnte unwiderlegte "kritiklose Wunschdenken", das Sich-Begeisternlassen "für die Möglichkeit großer Gewinne": $. 82, 83, 6 und 17 UA) für sich tetrachtet gegen bedingten Benachteiligungs-(Gefährdungs-)-Vorsatz und eher für bloße teirußte Fahrlässigkeit des Anse-

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klagten (in dieser Hinsicht) sprechen könnten. Die Urteilsdarlegungen in ihrem Zusammenhang ergeben aber die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte nicht nur hinsichtlich der Verletzung seiner Treupflicht, sondern auch bezüglich der Vermögensbenachteiligung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der riesige Schaden, der Frau ) entstand, war: zwar nicht von seinem Vorsatz unfaßt (5. 82 UA). Er rechnete jedoch damit, daß erhetliches Vermögen seiner Auftraggeberin unmittelbar gefährdet. und daß sie durch Gewährung. ‚einer. zu hoben Abfindung geschädigt werde (S.. 77 VA). Er billigte diese Folge - 'nochte sie ihm auch nichtInl?rntnalben ‚erwünscht sein —, weil ihn der Gedanke beherrschte, nur auf diese Weise seine Auslagen an Sn hereinzuholen und Gewinne zu erzielen {5. 5, 29, 75 UA). Diese Annahme ist rechtlich. nög glic . (vgl. auch BGH 4 StR 315/54 v. 4. November 1954, 5. 65 BGH 1 StR gafel v.6. Juni 1961, S. 3).

f}) Den Frau MD ) und ihren Kindern erwachsenen

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großen Schaden durfte der Tatrichter bei der Straf-

zumessung zu Lasten des Angeklagten mit berücksichtigen (Beust 10, 259 ff). Anderseits war er nicht

verpflichtet, die als wahr unterstellte Beeinträchti-

gung der Arbeitsfähigkeit des Angeklagten straf- “ mildernd zu berücksichtigen, zumal‘ bei einem Verhalten, durch das er gerade eine erhebliche Betriebsemkeit an den Tag gelegt hatte.

fi

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IV. Nach alledem muß die Revision des Argeklagten Dr. IB als untegründet verworfen werden.

Dr. Geier Seibert Hübner Fischer Mai