Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 10.04.1962 – 1 StR 22/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Nur zu II 1) des Urteils - GVG § 176; StPO § 338 Nr. & a) Der Vorsitzende darf unter Umständen auch ohne Gerichtsbeschluß kraft eigener Sitzungsgewalt einen Zuhörer aus dem Verhandlungsraum hinausveisen. bt) Besteht jedoch für seine Maßnahme kein gesetzlicher Grund oder überschreitet er sonst die Grenzen seines Ermessens, so sind die Vorschriften über die ffentlichkeit verletzt.

Nachschlagewerk: Ja 2 1 90 058

Amtliche Sammlung: ja

- Nur zu II 1) des Urteils -

GVG § 176; StPO § 338 Nr. &

a) Der Vorsitzende darf unter Umständen auch ohne Gerichtsbeschluß kraft eigener Sitzungsgewalt einen Zuhörer aus dem Verhandlungsraum hinausveisen.

bt) Besteht jedoch für seine Maßnahme kein gesetzlicher Grund oder überschreitet er sonst die Grenzen seines Ermessens, so sind die Vorschriften über die ffentlichkeit verletzt.

BGH, Urt.v. 10. April 1962 - 1 StR 22/62 Schw& Waldshut

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Arbeiter Konred T mp au: SEE, zetoren am 1925 in FB; zur Zeit in Untersuchungs- +

haft, wegen Gewaltunzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seitert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof ED als Vertreter äüer Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundskeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts kei dem Landgericht Waldshut vom 26. September 1961, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoten.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen. *

Von Rechts wegen

Is Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Gewaltunzucht (8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Rückfalldietstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs fonaten Zuchthaus verurteilt worden. Die türgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Von Vorwurf

des Mordes (an der Schülerin Doris HB) wurde er freigesprochen.

II. Seine Revision greift die Verurteilung mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Einwendungen an. Das Rechtismittel muß schon aus einem verfahrensrechtlichen Grund

(8 338 Nr. 6 StPO) Erfolg haben:

1) Den Vorsitz im Schwurgericht hatte der Landgerichtspräsident. Am zweiten Verhandlungstag, dem 19. Septemter 1961, wurde die Ehefrau Mathilde DB als Zeusin vernommen,

die im Laufe ihrer Vernehmung recht erregt wurde und auch

in Tränen ausbrach. Während ihrer Vernehmung wurde die Sitzung für kurze Zeit untertrochen. Ok das geschah. weil das Gericht Rücksicht auf die Zeugin nehmen wollte oder weil der im Sitzungssaal anwesende Sachverständige dringend

am Fernsvrecher verlangt wurde, konnte der Senat nicht sicher ermitteln. Jedenfalls bemülte sich, als das Gericht vorübergehend den Verhandlungsraum verlassen hatte, der

als Zuhörer anwesende Kriminalkommissar SB um Frau DER, die immer noch weinte. Als das Gericht wieder erschien, legte Sm einen für den Vorsitzenden te-

. stimmten Zettel auf den Richtertisch. Darin stand, Frau DEE sei in Augentlick unwohl. Darauf beruhe vielleicht ihr nervliches Versagen.

- 3.

Der Vorsitzende, der dieses Verhalten des Kriminalkomrnisssre als Einmischung in seine Verhanödlungsleitung empfand, erklärte, er verkitte sich diese Einmischung. Zugleich sagte er nach seiner eigenen Erklärung zu SEE: es wäre ihm, dem Vorsitzenden, angenehm, wenn er gehe; nach der Darstellung -des Staatsanwalts Dr. Ki forserte der Vorsitzende Se =uf, den Sitzungssaal zu verlassen. Kommissar SC packte seine Akten zusammen und verließ den Verhanälungsraum. Im unmittelkaren Anschluß daran erklärte der Vorsitzende, er möchte hier keine Folizeibeamten sehen, die hier nichts zu suchen hätten. - Aus der. schon erwähnten :späteren:dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden geht hervor, daß er sich bei jener Nkaßnahme gegen den Zuhörer von dem Ge-Sanken leiten ließ, in Ausübung seiner Sitzungsvwolizeirewalt zu handeln.

Hierzu ist zu sagen: Sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden als solche können mit der Revision nicht angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1957, 271 Nr. 21), wohl aber dann, wenn sie die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken, die wahrheitsgemäßfe.. : Ermittlung des Sachverhalts gefährden oder die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzen (§ 169 GVG). Die Revision macht geltend, das Vorgehen des Vorsitzenden hate die Öffentlichkeit des Verfahrens unzulässig beschränkt. Sie hat recht,

Der Senat hat zwar in BGHSt 3, 386, 388 - insoweit in Abweichung von RGSt 64, 385 ff - dahin entschieden, daß in den 8§ 170 tis 174, 175 und 177 GVG die Gründe, aus denen einzelnen Personen in der Hauptverhandlung die Anwesenheit untersagt werden dürfe, nicht vollständig aufgeführt seien. Vielmehr sei eine unzulässige Be-

schränkung der "ffentlichkeit auch dann zu verneinen, wenn ein Zuhörer zum Verlassen des Sitzungssaals veranlaßt werde, weil seine Zeugenvernehmung in Betracht komme

(§ 58 Abs. 1 StPO) oder weil gegen ihn wegen derselben Yorgänge, die in der tetreffenden Sitzung verhandelt werden, ein Ermittlungsverfahren schwete.

Um solche verfahrensrechtlichen Besonderheiten hat es sich jedoch hier nicht gehandelt, auch nicht um Verfahrenslagen, wie sie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 17. April 1952 - 4 StR 210/51 (Dallinger MDR 1052, 410) und 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 (S. 6) zu entscheiden hatte.

Es geht auch nicht um die Anwendtasrkeit und Tragweite des § 175 Ats. 1 GVG. Nach seiner eigenen zlautbhaften dienstlichen Erklärung war der Vorsitzende zwar verärgert darüber, daß Kriminalkommissaer SB, vie schon am Vortage, wieder in sehr leichter Sommerkleidung erschien, auf der Bank der Sachverständigen Flatz nahm und in Akten tlätterte. Er hat jedoch darin keinen Anlaß zu einem Einschreiten gesehen.

Er wies vielmehr den Kommissar wegen des schon gesc'.ilderten Vorfalls mit dem Zettel hinaus. Er traf diese Maßnahme auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt, wie er sie auffaßte. Ob sich der Vorsitzende innerhalk dieser Grenzen hielt, ist hier zu entscheiden. Nach § 176 GV& obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Datei ist ihm bezüglich der Art und Veise, wie er diese Ordnung, insbesondere den reibunseslosen Verhandlungsablauf wahrt, ein Ermessensspielraum gewährt. Das liegt in der Natur der Sache, geht auch daraus hervor, daß das Gesetz hier (im Gegensatz zu den

88 175 Aks. 1, 177 und 178 GVG) keine Beispiele nennt (vgl. auch Schäfer bei Löwe/Rosenberg GVG, Ann. 2 bt)

zu 8 176 SVG). Mit dieser Auffassung stimmt überein, daß nach anerkannter Rechtsmeinung die Sitzungspolizei ein Ausfluß der unakhängigen richterlichen Gewalt ist (Kern, Gerichteverfassungsrecht 2. Aufl. 229). Als Oränuns:smaßnahmen im Sinne des § 8 176 GVG mögen in erster Linie Weisungen, Rügen und die Androhung von Zwangsmaßregeln in Betracht kemmen (Kern S. 230, 231). Es lassen sich aber auch krasse Fälle denken, in denen der Vorsitzende einen Zuhörer, der die Sitzungsordnung (z.B. durch drohende Zurufe oder durch Ausschreidungen) tiefgreifend stört, von sich aus auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt

(§ 17€ GVG) hinausweisen darf. Es würde in solchem Fall dem Ansehen der Verhanälungsleitung und einem georäneten Rechtsgang schwer atträglich sein, wenn der Vorsitzende auch tei ganz groben Ordnungssverstößen erst den schwerfälligen Apparat einer Beschlußfarsung durch das gesamte Gericht in Gang setzen müßte. Durch die Hinausweisung eines solchen Störers wird die ffentlichkeit (§ 169 GVG) nicht beeinträchtigt, zumal wenn sich die Maßnahme nur auf einen oder einige wenige Störer bezieht und die Sffentlichkeit im übrigen nicht beschränkt oder beeinträchtigt wird.

Die ungehinderte weitere Anwesenheit solcher Friedensstörer hat der Gesetzgeber bei Schaffung der “ffentlichkeitsgarantie nicht vor Augen gehabt. indes müssen solche Hinausweisungen bestimmter Zuhörer durch den Vorsitzenden auf ungewöhnliche lagen beschränkt tleiten, zumal da © 182 GVG für sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen Unbeteiligte keine Protokollierung vorschreibt. Schwerwjegendere und einschneiderdere Waßregeln im Rahmen des

Vierzehnten Titels (""ffentlichkeit und: Sitzungspolizei") sind nun einmsl in die Hand des Gerichts und nicht in cie des Vorsitzenden allein gelegt.

Im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls hat der Vorsitzende durch die Hinausweisung des Kommissars die Grenzen des ihm durch 8 176 GVG gewährten pflichtmäßigen Ermessens überschritten. Durch die ersichtlich gut gemeinte, unauffällig übermittelte - wenn auch nicht sehr diplomatische - Botschaft des Zuhörers an den in den Saal zurückkehrenden Vorsitzenden wurden weder Würde und Ansehen des Gerichts noch der oränungsmäßige Gang der Verhandlung beeinträchtigt. Vor allem - und das ist entscheidend - richtete sich die Maßnahme des Vorsitzenden, wie seine abschließende, erregte Äußerung über die Polizeibeamten im allgemeinen erkennen läßt, nicht so sehr gegen die Person des Kommissars SW =1: Zuhörer, sondern hatte den Sinn, allen Angehörigen der Kriminalpolizei den Zutritt zur Verhandlung zu verwehren (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Reaktion des Vorsitzenden im Verlauf einer schwierigen, spannunggeladenen Hauptverhandlung mag menschlich noch so sehr verständlich sein. Jedenfalls hielt er sich mit seiner vom Unmut beeinflußten Maßnahme nicht mehr innerhalt der ihm durch § 176 GVG verliehenen Befugnisse (vgl. auch RGSt 30, 244; 64,

388, sowie den Kommissionstericht zum Gerichtsverfassungsgesetz 5. 982: "eine vielleicht in der Aufregung getroffene Verfüguna", Hahn, Nat. Bd. 1 Abt. 2; ferner:

die Protokolle der Z. Lesung, Hahn Bd. 1 Att. 15. 841

- 844).

Somit verletzte die Maßregel des Vorsitzenden, durch die ein Zuhörer, der der Verhandlung teiwohnen wollte, aus dem Verhandlungssaal gewiesen wurde, die Vorschrifton

- 17 -

über die "ffentlichkeit (8 160 GVG). Daß andere Zuhörer im Sael tlieten, ist angesichts der grundlegenden Beueutung den Art unerheblich. Das Urteil gegen den Angeklagten ist daher nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes kberuhend anzusehen und demnach mit den Feststellungen aufzuheten.

2) Zu den weiteren Rügen der Revision Stellung zu nehmen, besteht nach Sachlage kein Anlaß. Es ist nur folgendes zu temerken:

a) Sollte sich der Tatrichter wieder vor die Frage gestellt sehen, die Äffentlichkeit zeitweise auch wegen Gefährdung der Öffentlichen Ordnung auszuschließen, so wird eine solche Maßnahme, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGHSt 9, 280) sorgfältig zu überlegen, auch näher zu begründen sein (vgl. ferner Nr. 114 der Richtl. für das Strrfverfahren). Ist anzunehmen, daß bei Vernehmungen von Zeugen auch erörtert werden könne, ok bei früheren Vernehmungen des Beschuldigten 8 136 a Abs. 1 und 2 StPO verletzt worden sei, würde daraus allein eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung regelmäßig noch nicht zu besorgen sein.

kt) Entsprechendes gilt für ein Schweigegebot (vgl. dazu: § 174 Acts. 2 GVG; Nr. 112 Abs. 2 der Richtl.; anderseits § 184 b StGB und RGSt 21, 135).

ce) Bei der etwaigen Strafzumessung wird der Tatrichter Verallgemeinerungen ("seltstverschuläeter Rausch grundsätzlich kein Milderungsgrund i.S. des § 51 Ats. 2 StGB";

S. 27 UA) besser vermeiden (vgl. BGH NdW 1953, 1760 Er. 20), zumal da der Angeklagte, soweit ersichtlich, durch Trunkenheitstaten oder andere alkoholische Ausschreitungen tisher nicht hervorgetreten war. Auch hat die Strafkammer Gelegenheit, sich zur Frage der Resorption und des Alkohol-

abbaus deutlischer auszudrücken als kisher geschen.

Die Zumessunrserwägung (die Unzuchtstat des Angeklagten

dürfe in eirer Zeit, in der sich Gewalttaten häufen, nicht

teratellisiert werden), ist zwar nicht unzulässig (vgl. FGH Urt.v. 8. November 1957 - 5 StR 478/57 tei Dallinger DR 1958, 56€), wird jedoch nit Zurückhaltung anzuwenden

sein. Dies um so mehr, als die - im Urteil nicht näher gekennzeichneten - Gewalttaten (in der Bundesrepuklik oder im Bezirk des Landgerichts ?} sich möglicherweise einige. Jahre nach dem Vorfall mit Frau Dötsch (6. Dezember 1955) ereisnet haben (anscheinend waren die im Urteil /S. 21/7 genannten Fälle Heidt usw. gemeint); vgl. auch: MDR 1959, 259. - Im allgemeinen pflegt ütrigens das Siühnetedürfnis nit dem Ablauf der Zeit geringer zu werden. Daß das Verfahren ungewöhnlich lange gedruert hat und die !berfallene, Frau Dötsch, immer wieder - ihr naturgemäß peinlichen - Vernehmungen ausgesetzt wurde und vermutlich noch einmal sein wird, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen (ähnlich BGHSt 1, 342, 343).

III. Die Sache war gemäß 8 354 Abs. 3 StPO an das Landgericht (Strafkammer) zurückzuverweisen.

IV, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Dr. Geier Seibert willms

Hübner ‘ Mai