§ 352 Umfang der Urteilsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
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Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2013 – 3 StR 210/13Revision in Strafsachen: Beruhen eines Urteils auf einer fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung der erforderlichen Belehrung zu einem VerständigungsvorschlagZitiert von 13
- BGH, 25.07.2013 – 3 StR 76/13Revisionsbegründung: Formale Anforderungen an einen Revisionsantrag bei Erhebung der allgemeinen SachrügeZitiert von 2
- BGH, 07.11.2002 – 5 StR 336/02Zitiert von 6
- BGH, 25.01.1963 – 4 StR 440/62
- BGH, 20.03.1958 – 4 StR 555/57Zitiert von 5
- BGH, 15.02.1956 – 1 StR 580/55Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 144/26Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Legalprognose bei erheblichen Vorstrafen und Bewährungsversagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamburg, 13.05.2024 – 1 Ws 32/24Zitiert von 2
- BGH, 09.04.2024 – 4 StR 410/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/352#abs-1 (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/352#abs-2 (2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.