§ 59 Vereidigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/59#abs-1 (1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/59#abs-2 (2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Wird zitiert von 238 Entscheidungen zu § 59 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323
- BGH, 16.11.2005 – 2 StR 457/05Zitiert von 2
- BGH, 11.07.2006 – 3 StR 216/06Zitiert von 1
- BGH, 20.01.2005 – 3 StR 455/04Zitiert von 4
- BGH, 16.10.1952 – 3 StR 291/52
- BGH, 01.04.1952 – 1 StR 867/51Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.