§ 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.1952 – 2 StR 831/52
- BGH, 15.01.1987 – 1 StR 678/86Zitiert von 2
- BGH, 13.12.1973 – 5 StR 445/73
- BGH, 09.04.1968 – 5 StR 51/68Zitiert von 1
- BGH, 22.03.1968 – 5 StR 375/68
- BGH, 10.10.1961 – 1 StR 141/61Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; BundestagsabgeordneterZitiert von 1
- EuGH, 01.10.2020 – C-603/19Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 – DL 17 K 342/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/50#abs-1 (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/50#abs-2 (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/50#abs-3 (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/50#abs-4 (4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.