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BGH Entscheidung vom 25.09.1958 – 4 StR 277/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 271/58 . 2216 035 ä

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Elektrotechniker und Verkäufer Horst T aus DEEEED-HEEEED, geboren am @. WB in D ,

2.) den Invaliden Ferdinand T aus 3 Nr 3 ) geboren am I. NED EB in > j

wegen Meineids u.ä.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Fliiner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Angeklagten Horst T (Sohn) wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 1958, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsnittels, an das

Landgericht zurückverviesen. Dice weitorgehende Revision wird verworfen.

II: Die Revision des Angeklagten Ferdinand T (Vater) gegen das genannte Urteil wird vervorfen. Zr hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Das Landgericht hat den Angeklagten Horst TB (Sohn) wegen Meineidse und wegen zweimaliger erfolgloser Anstiftung zum keineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jeure sowie die Eidesfähigkeit aberkannt. Ferner hat die Strafkzmmor gegen den Angeklagten Ferdinand Tg (Vater), unter Freisprechung im übrigen, wegen erfolgloser Anstiftung .zum Heineid zwei Monate Gefängnis verhängt; die Vollstreckung der Strafe wurde bei ihm zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen ihre Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten TED. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel Horst TED hat, teilweise, Erfolg.

Die Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festgestellt;

Horst Tofaute lernte die damalige Ehefrau Lieselotie VE, geb. KEEEB im Frühjahr 1955 bei einer Din Firma kennen. Er zeigte bald ein auffallendes Interesse für sie. Anfang November 1955 sah die alte Frau Alma Oo, daß Frau WB und Horst TEE eng umschlungen die Treppe heraufkanen und daß Frau W. am Ende der Treppe Horst T. umhalsie. Wenige Tage später hielten sich die beiden um die Hittegszeit allein in der elterlichen Wohnung von Frau io ı) auf. Freu OB konnte feststellen, daß sie sich eingeschlossen hatten. Horst Tb entfernte sich erst nech einem Aufenthalt von etwa einer halben Stunde. Ende November verließ Frau Wip ihren Ehemann und zog zu ihren Eltern. Silvester 1955 verbrachte Frau Wie nit ihren Eltern bei TER, vobei auch Horst TEE zugegen var.

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Am M. EB 1955 hatte Ferdinand TB (Vater) G=- buristag. Zu der aus diesem Anlaß veranstalteten Feier erschienen am Nachmittag der Sohn Wilfried TB nit; seiner Frau Maria, ferner die (verheiratete) Tochter Else JB (nit Familie) sowie das wit TB entfernt verwanäte Ehepaar Herbert und Felicitas Koi; Herkert Ko i:t ein Neffe von Frau TB (sen.). Gegen 20 Uhr traf auch Horst TED zussamen mit Frau Vie ein, die er sen Anwesenden als "Fräulein We" vorstellte und ständig als sein "Schätzchen" bezeichnete. Die beiden setzien sich dicht zu einander. Sie schmiegte sich an ihn und er streichelte ihre Hände und ihren Schoß. Sie gingen auch einmal für- etwa eine Viertelstunde aus dem Zimmer. Außerdem tanzte er nur mit ihr, "Wange an Wange". Frau Meria TED jur. und die Eheleute Ko empfanden das Verhalten der beiden mit Rücksicht auf zwei anwesende Kinder als anstößig. Die Eheleute JM gingen bereits kurz nach 21 Uhr wieder fort. Horst TED brachte Frau Wie gegen Mitternecht zum Omnibus und kehrte erst gegen 1 Uhr früh zurück.

Der Ehemann Ws behauptete als Beklagter und Widerkläger im Ehescheidungsverfahren, seine Frau unterhalte mit Horst DD ein ehewidriges Verhältnis. Horst TOD vurde daraufhin am 2. März 1956 von dem Einzelrichter hierüber - uneidlich -— als Zeuge vernommen. Er gab zwar zu, mehrere Male im. Beisein von Frau Ve !.n deren elterlicher Wohnung gewesen zu sein. Im übrigen aber bestritt er, irgendwelche ehewidrigen Beziehungen zu ihr unterhalten zu haben. Das Beisammensein am Silvesterabend 1955 und bei der Geburtstagsfeier verschwieg er.

Einige Tage nach dieser Vernehmung hielt Herbert KOEEED dem Angeklagten Horst Tofaute vor, daß er vor Gericht

die Unwahrheit gesagt habe. Dieser erwiderte, er habc ja noch nicht geschworen und könne vor Gericht sagen, was er

wolle. — ände März wollten die Angeklagten TB (Vater

und Sohn) Wilfried TB besuchen, trafen aber nur dessen Frau Maria an. Sie versuchten, diese zu überreden, vor Gericht auszusagen und zu beschwören, daß sie nichts gesehen habe, vas als ühewidrigkeit Frau Weile gewertet werden könne. Frau Keria TEE blieb aber, ungeachtet der Drohungen der beiden Angeklagten, uneingeschüchtert. wenige Tage nach Ostern 1956 beschlossen beide Angeklagte, auch die üheleute KoB zufzusuchen. Horst TB versuchte seinen Veiter (Herb. Ko) und dessen Frau klar zu machen, daß sie nicht sagen dürften, was sich am Abend des 9. Ep 1956 (bei

der GeburtstagsTeier) tatsächlich abgespielt habe. Nach einem Wortwechsel wies Herbert Ko die Angeklagten aus der Wohnung. Der Vater Tb var nicht zu Wort gekommen.

Korst TEE wurde nunmehr am M. Juni 1956 vor der mit dem Ehescheidungsverfahren befaßten Zivilkamner als Zeuge gehört. Horst T. gab jetzt zu, daß Frau Tg» Silvester 1955 und am &. EB 1955 bei seinen sltern in der Wohnung gewesen sei. Er bestritt aber nach wie vor, du B es zwischen ihnen zu Vertraulichkeiten oder Ehewidrigkeiten gekommen sei. Er beschwor anschließend seine Aussage.

- Die Strafkammer legt der, daß der Angeklagte Horst Tee als Zeuge vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen und sich der erfolglosen Anstiftung in zwei Fällen schuldig gemacht hat: Bezüglich des Vaters Tb hat das Lanägericht er-Tolglose Anstiftung zum Meineid in einem Fall (gegenüber Karia Te) angenommen.

Hinsichtlich des Angeklagten Horst TB führt die Strafkammer ferner aus: "In einem sogenannien Bidesnotstand

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im Sinne des § 157 StGB hat sich TB nicht befunden. Es fetlte an einer vorausgegangenen strafbaren Handlung: Zwar stellt bereits seine erste falsche uneidliche Aussage von 2 März 1956 ein Vergehen im Sinne des § 153 StGB dar. Diese frühere uneidliche Falschaussage ist aber durch die Beeidigung zu einem Teil des Meineids, also zu einer einzigen einheitlichen Tat geworden (vgl. BGHSt 8, 301)."

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht Horst Tem» unter anderm zugute gehalten, daß er sich "aus falsch verstandener Kavalierspflicht zu der Tat hat hinreissen lassen", Andsrseits wurde strafschärfend gewertet, daß ein Teil seiner Verwandten mehrfach versucht hatte, ihn zu bewegen,

. die Wahrheit zu sagen und keinen Meineid zu schwören. "Daß

er trotzdem falsch geschworen hat, wirft ein bezeichnendes Licht auf seinen Charakter und läßt eine erhebliche verbrecherische Neigung erkennen".

II. Horst Tofaute:

A. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht ofrensichtlich fehl. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit den von Frau OWEEW geschilderten Vorkommnissen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Die von der Revision erwähnte Frau FEED hat ersichtlich nichts Wesentliches bekunden können. Weder

Forst TE noch sein Verteidiger haben eine Augenscheinseinnahme beantragt. E .

B- Die mehrfachen Rügen einer Verletzung der Grundsätze er Lebenserfahrung unä der Rechtiswohltat des Zweifels

gehen fehl. Die Verteidigung versucht hiermit vergebens

die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters anzugreifen (§§ 261, 337 StPO). Er war von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Der Verteidiger kann mit der Revision

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nicht geltend machen. daß die Strafkammer diesbezüglich Zweifel hätte haben müssen (IJW 1955, 172, mit Nachweisen). Das Land-- gericht hat bei seiner sorgfältigen Beweiswürdigung berücksichtigt, daß während der Geburtstagsfeier teilweise eine gespannte Stimmung bestand. Die Zeugen Eheleute J@B haben übrigens nicht, wie die Revision behauptet, Liebkosungen zwischen Freu WEB und Horst TEE "entschieden in Abrede gestellt" (S. 4 der Revisionsbegründung). Vielmehr haben -sie bekundet, daß ihnen in dieser Hinsicht "nichts Besonderes aufgefallen sei und sie keine der beschriebenen Zärtlichkeiten gesehen hätten! (S. 13 UA). Das Landgericht hat es jedoch für möglich erklärt, daß JB, die schon schr früh gingen, nichts Besonderes aufgefallen ist. Zudem hat Frau TB (senior) ihre dem Sohn Horst entlastende Aussage, nach Gegenüberstellung, erheblich eingeschränkt und schließlich behauptet, sich an nichts mehr erinnern zu können '(S. 12 UA). Daß Horst TB - nach den Urteilsfeststellungen - sofort nach seinem Eintreffen mit Frau ve» dieser gegenüber zärtlich wurde (S. 6 UA), hat der Teirichier bei der Würdigung der Aussagen der Eheleute JE sicherlich nicht übersehen.

Auch sonst ist der Schuldspruch rechtlich einwandfrei. Fortsetzungszusammenhang bezüglich der mehrfachen erfolglosen Anstiftung zum Meineid kam schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. u.a. RGSt 70, 334, 335)*

Dagegen ergeben sich bezüglich der Strafzumessung gewisse rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat zu § 157 StGB die Möglichkeit nicht erörtert, daß Horst TED die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen der erfolglosen Anstiftungen zum Meineid abzuwenden. Diese Annahme, welche

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die Verteidigung selbst nicht ins Feld führt, liegt allerdings nicht besonders nahe; denn das Landgericht legt,

wie schon erwähnt, dar, Horst TB habs sich aus falsch verstanderer Kavalierspflicht zu dem Meineid hinreissen lassen (S. 19 UA; BGHSt 8, 301, 321). Immerhin kann Eidesnotstand im Sinne des § 157 Abs. 1 StGB auch dann gegeben sein, wenn er nicht der einzige Beveggrund gewesen j.st

(BGHSt 2, 379, 380).

Sollte das Eingreifen des § 157 SiGB bejaht werden, wird § 161 Abs. 1 StGB zu beachten sein ("mit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158"). Der vom Landgericht ausgesprochene ührverlust war indes schon auf Grund der Verurteilung wegen

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der erfolglosen Anstiftung zum Meineid geboten (BGH NJW 1956, 1686 Nr. 11). Der § 358 Abs. 2 StPO verbietet lediglich

eine Schlechierstellung in Art und Höhe der Strafe (BEHSt 7; 87). Des käme hier nicht in Betracht, da nur die Nebenstrafe eine andere, bereits ursprünglich vorliegende rechtliche Grundlage erhielte. Ungerechtfertigte Vorteile soll das genannte Verbot dem Angeklagten nicht verschaifen (BGHSt ı1, 319, 323). Ob der Tatrichter für den Fall der Annahme des Eidesnotsiandes die Strafe nildern will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 157 Abs. 1 StGB).

Das Landgericht hat übrigens unerörtert gelassen, ob nicht Horst Tb nach § 384 Nr. 2 ZPO sein Zeugnis hätte verweigern können, wenn er darüber - wozu allerdings eine Verpflichtung nicht bestand — belehrt worden wäre. Dies könnte ein Milderungsgrunä hinsichtlich des Meineids sein (SCH 4 StR 274/53 vom 6. August 1953). Die Grundsätze jener Entscheidung des 1. Ferien-Strafsenats hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1958 - 4 SIR 68/58 -

3 XLs 857 StA Paderborn - bestätigt (S. 14 der Gründe). Auch deshalb kann der Strafausspruch gegenüber Horst Tofaute, und zwar insgesamt, nicht bestehen bleiben. Die Beurteilung

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wäre allerdings dann insoweit eine andere, wenn dieser Angeklagte, wofür manches spricht, auch für den Fal}. einer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht entschlossen war, Talsch aunszusagen (BGH aa0). Dies wird der Tatrichter zu prülen haben,

III. Die Verurteilung des Vaters TB !äßt keinen Bechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Der Strafausspruch ihm gegenüber ist Jurch die bei Horst TE möglicherveise unterlautfensn Rechtsfebler ersichtlich nicht beeinflußt.

Seine Revision ist nach alledem in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer

ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Seibert Flitner

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