§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Stand: 10.06.2019
Das Zeugnis kann verweigert werden:
1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
Wird zitiert von 170 Entscheidungen zu § 384 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2023 – IX ZB 7/22Zwischenstreit über Zeugnisverweigerungsrecht aus Verwandt- oder SchwägerschaftZitiert von 5
- BVerwG, 18.07.2019 – 2 B 7/19Überraschungsentscheidung durch unzutreffende Bewertung einer vorinstanzlich erhobenen Verfahrensrüge zur ZeugenvernehmungZitiert von 7
- AG Köln, 02.01.2017 – 142 C 329/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 14.06.2010 – 8 U 21/09Zitiert von 9
- OLG Köln, 14.10.2008 – 19 W 19/08Zitiert von 2
- BAG, 02.08.2017 – 9 AZB 39/17Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPOZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- VG Ansbach, 17.02.2026 – AN 10 S 25.2871
- VG Ansbach, 11.02.2026 – AN 10 S 25.2772
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 384 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.