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BGH Urteil vom 09.11.1976 – 5 StR 60/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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»UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafisache gegen

den Rechtsanwalt und Notar Heinz U geguiEEmmEEn»

geboren am a 1904 in AB (Pommern),

wegen Parteiverrats u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.November 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,

Staatsanwalt «>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Graf EEE> :.: >

als Verteidiger,

Justizangestellte «aD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23,.April 1975 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der angeklagte Rechtsanwalt und Notar ist wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses und wegen Parteiverrats verurteilt, von dem Vorwurf der Untreue u.a. freigesprochen worden.

Der Angeklagte ficht die Schuldsprüche in vollem Umfang an. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanwendung des § 356 Abs.2 StGB beschränkt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten 1. Verfahrensbeschwerden

a) Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung, den Zeugen voiD zu vereidigen, mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei der Tat, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilde, jedenfalls entfernt verdächtig. Die Revision ist der Auffassung, der Zeuge hätte nicht in vollem Umfang unbeeidigt bleiben dürfen. Eine Beteiligung des Zeugen an den Taten, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hätten, scheide aus, weil insoweit jeder Zusammenhang fehle,

Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Die - an sich zulässige - Teilbeeidigung eines Zeugen setzt die sachliche Teilbarkeit seiner Aussage voraus. Sie entfällt, wenn Gegenstand der Aussage "ein - bezüglich der Vereidigungsfrage - nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen" ist (BGH Urteil vom 19.Juni 1959 -

4 StR 66/59 -, vom 20.Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -,

vom 22.Juni 1976 - 5 StR 296/76 -). So lag es hier.

Dem Angeklagten und dem Zeugen WIE war zur Last gelegt, sie hätten an einer Untreue mitgewirkt, die die Altenheiminhaberin Frau TB an der 84 jährigen

Heiminsassin Frau Vi besangen habe. Die Untreuehandlung wurde in Teilakten verwirklicht. Sie zog sich lange hin, bis Frau Mg um ihr gesamtes Vermögen gebracht war. Während dieser Zeit wirkten der Angeklagte, Frau TED und der Zeuge WW - oft eng - zusammen. Dabei ging es für alle Beteiligten um das Heranschaffen der Erbschaft, die Frau Mg zugsefallen war, um die Regelung der Vermögensangelegenheiten und um die Heimunterbringung der Frau I) bei der Zeugin Tg, später um das Entmündigungsverfahren, in dem die vorläufige Vormundschaft für Frau Mb angeordnet war.

Als das falsche Gesundheitszeugnis bei dem Angeklagten einging, war auch der Zeuge WB anwesend. Beide äußerten sogleich den Verdacht, "daß Frau Tg dem Arzt eine andere Frau unter dem Namen von Frau “EBD zur Untersuchung untergeschoben hatte" (UA 5.29). Gleichwohl wurde das Attest beim Amtsgericht eingereicht, um die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft abzuwenden und so Frau MW die Verfügungsbefugnisse zu erhalten, die diese unter Mitwirkung des Angeklagten weitgehend auf Frau TB und zum Teil auch auf den Zeugen Ya übertragen hatte, und die zumindest von Frau T> mißbraucht wurden.

Frau "BB ver nicht nur die Geschädigte einer Untreue, deren auch der Angeklagte und der Zeuge Vi» verdächtig waren. Sie war zugleich Mandantin des Angeklagten, der sie in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in der Nachlaßsache, in sonstigen Vermögensangelegenheiten und im Entmündigungsverfahren beraten und vertreten hatte. Den Parteiverrat hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte die Zeugen TED und vB in einen Zivilprozeß beriet, den der Vormund der Frau MD] gegen beide angestrengt hatte. Die Klage des Vormundes zielte im wesentlichen auf Auskunft und Abrechnung über das

Vermögen der Frau Mg ab, das kurz zuvor veruntreut war. Der enge Zusammenhang zwischen der Untreue und dem Versuch, das Auskunftsverlangen über das veruntreute Vermögen zurückzuweisen, liegt auf der Hand. Ihn konnte auch der Beschwerdeführer nicht verkennen, der in der Hauptverhandlung dem Vorwurf entgegentreten mußte, er hätte mit dem Zeugen vs an der Untreue mitgewirkt und versucht, sie zu verschleiern.

Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer in dem protokollierten Beschluß (§ 64 StPO) nicht im einzelnen anzugeben, aus welchen Gründen der Zeuge Wi» teilnahmeverdächtig war und weshalb seine Aussage in allen Punkten jedenfalls ein schwer trennbares Gesamtgeschehen betraf, das eine Teilvereidigung ausschloß.

b) Mit der Rüge, § 243 Abs.3 StPO sei verletzt (gemeint ist § 243 Abs.4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs.2 StPO), macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich nicht zusammenhängend zu den einzelnen Anklagepunkten äußern können. Der Vorsitzende habe immer wieder Vorhalte gemacht oder Urkunden verlesen, ohne die zusammenfassende Darstellung des Angeklagten abzuwarten,

Ein solches Verfahren 1äßt sich nicht schlechthin beanstanden. Es kann bisweilen zweckmäßig sein und auch den Verteidigungsinteressen des Angeklagten dienen (BGHSt 19,94,97 unter Hinweis auf BGHSt 13,358,360).

Hier ging es um die frühere Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Notars, die weitgehend in der Abfassung von schriftlichen Verträgen und in Beurkundungen bestand, und die darüber hinaus großenteils in Vermerken festgehalten wurde. In einem solchen Fall liegt die Verlesung oder der Vorhalt von Urkunden im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten nicht fern. Daß der Vorsitzende dem Angeklagten verwehrt habe, sich im Zusammenhang zu äußern, behauptet

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auch der Beschwerdeführer nicht. Weder er noch sein ebenfalls rechtskundiger Verteidiger haben gegen die beanstandete Vernehmungsweise des Vorsitzenden auf Entscheidung des Gerichts angetragen.

c) Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Februar 1974 gegen die Zeugin Tg durfte in der Hauptverhandlung als Beweismittel verlesen werden (§ 249 Satz 2 StPO). Daß die Verlesung zur Überzeugungsbildung des Gerichts beigetragen hat, ist möglich. Dadurch wurde aber die Verlesung nicht unzulässig. Was die Revision hierzu ausführt, ist unverständlich,

d) Der Antrag auf "Beiziehung aller Akten über Strafverfahren gegen Frau TB, soweit sie den Vorwurf der Untreue zum Gegenstand haben, zum Beweise dafür, daß Frau > in äußerst raffinierter und intelligenter Form vorgegangen ist, und sie sich anders verhalten hat, als es in der Beweisaufnahme den Anschein haben sollte", ist vom Landgericht mit Recht als Beweisermittlungsamtrag behandelt worden. In ihm waren weder Beweistatsachen noch Beweismittel konkret bezeichnet,

Eine Aufklärungsrüge will die Revision in diesem Zusammenhang nicht erheben (Revisionsbegründung S.10). Sie weist jedoch darauf hin, daß die Verteidigung bereits vor der Hauptverhandlung beantragt hatte, ihr Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll und in das Urteil gegen Frau > zu gewähren. Der Verteidiger hat seinen Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt. Ihm hat die Strafkammer entsprochen. Sie hat die Hauptverhandlung, die am 6.Februar 1975 begann, sogleich bis zum 13.Februar 1975 unterbrochen, "um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Strafakten gegen TB" zu nehmen. Die Akten wurden dem Verteidiger noch am selben Tage ausgehändigt (Verhandlungsniederschrift Bd.X S. 1569-1572 d.A.).

2. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft. Es 1äßt keinen Rechtsmangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg.

Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, 8 356 Abs.2 StPO sei nur anwendbar, wenn der Rechtsanwalt

zur Tatzeit in derselben Angelegenheit "noch für die Fartei tätig ist oder tätig sein müßte", Ob diese Rechtsansicht haltbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls setzt

8 356 Abs.2 StGB voraus, "daß der Täter seinen Willen darauf richtet, seiner ursprünglichen Partei zu schaden" (vgl. aie von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des BGH in NJW 1964,2428,2430 - insoweit nicht abgedruckt in BGESt 21,41 -).

Eine solche Willensrichtung konnte die Strafkammer nicht feststellen. Sie hielt für naheliegend, daß der Angeklagte Frau Mg 1etztlich helfen wollte, Vor allem wollte er "für eine bessere Unterbringung kämpfen" und seiner früheren Mandantin "eine gewisse finanzielle Bewegungsfreiheit erhalten" (UA S.19,22,58). Seine pflichtwidrige Beratung der Gegenpartei war geleitet von dem "fast fanatischen Bestreben, Frau MB vor einer Entmündigung zu bewahren" (UA S.31a). Der Angeklagte wußte zwar, daß er die Zeugen TED und WWW nicht gegen die Klage des Vormundes unterstützen durfte. Ihm war aber zumindest nicht zu widerlegen, daß er auf diese - wenn auch pflichtwidrige - Weise "das wohlverstandene Interesse von Frau vw. wie er es sah, wahren" wollte (UA S.21,36,58).

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Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ist erschöpfend. Weitere Feststellungen konnten und können ersichtlich nicht getroffen werden. Die bisherigen Feststellungen schließen aus, daß der Angeklagte auch nur mit bedingtem Vorsatz (sofern ein solcher genügt) zum Nachteil

der Frau MdB zehandelt hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben.

Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte