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BGH Urteil vom 21.06.1967 – 4 StR 159/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auf eine Verletzung der 88 169 a Abs. 2, 169 b Abs. 1 u. 3. StPO kann die Revision nicht gestützt werden.

2117 057

Nachschlagewerk: ja (nur zu I 1.) BGHSt: nein

StPO §§ 169 a Abs. 2, 169 db Abs. 1, 3 Auf eine Verletzung der 88 169 a Abs. 2, 169 b Abs. 1

u. 3. StPO kann die Revision nicht gestützt werden.

BGH, Urt. v. 21. Juni 1967 - 4 StR 159/67 1G Hagen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_159/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Willi w CD 23: Lg» GEB zeboxen au ED 1925 in A, Kreis Sog.

wegen Meineides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Mai Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. November 1966

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.

1. Der Beschwerdeführer rügt, die Stastsanwaltschaft habe ihm und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen nicht mitgeteilt und keine Erklärungsfrist gemäß 88 169 a Abs. 2, 169 b Abs. 3 StPO gesetzt. Dem Angeklagten sei ferner kein Schlußgehör gewährt worden, obwohl der Verteidiger es beantragt habe.

a) §§ 169 a, 169 b Abs. 3 StPO sind richt verletzt. Laut Aktenvermerk von 13. Januer 1966 (Bl. 33 R) hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt und ihnen eine Erklärungsfrist bis zum 30. Januar 1966 gesetzt. Aus dem Schreiben des Verteidigers von 19. Januar 1966 (Bl. 34) geht hervor, daß jedenfalls der Angeklagte diese Mitteilung erhalten und an seinen Verteidiger weitergegeben hat.

b) Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben vom 19. Januar 1966 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß ihn der Angeklagte beaufträgt habe, für ihn, gegebenenfalls im Beisein des Angeklagten, das Schlußgehör durchzuführen. Hierin lag ein Antrag auf Gewährung des Schlußgehörs. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft übergangen und am 15. Februar 1966 ohne weitere Anklindigung die Anklageschrift beim Landgericht eingereicht. Hierdurch hat sie zwar gegen §§ 169 b StPO verstoßen, dieser Fehler kann jedoch mit der Revision nicht geltend gemacht werden.

Die Gewährung des Schlußgehörs ist auch in den Fällen des § 169 db StPO keine Verfahrensvoraussetzung. Wird es gesetzwidrig verweigert, so ist das nachfolgende Verfahren nicht deswegen unwirksam, unbeschadet der Pflicht der Staats“

anwaltschaft, im Falle eines Versehens die Anklage zurückzunehmen und das Schlußgehör zu gewähren. Ist jedoch das Hauptverfahren eröffnet, so kann die Anklage nicht mehr zurückgenommen werden /§ 156 StPO). § 169 b StPO begründet zwar eine Rechtspflicht der Staatsanwaltschaft, die Durchführung des Schlußgehörs ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens. Das folgt aus dem Zweck dieser Einrichtung. Ihre Bedeutung für den Angeklagten liegt darin, daß er seine Verteidigung zusammenfassend darstellen, bisher übersehene Verteidigungsmöglichkeiten vorbringen, dadurch auf die Entschließung des Staatsanwalts einwirken und gegebenenfalls die Erhebung einer Anklage verhindern kann. Weiter reicht ihr Zweck nicht. Ist die Anklage erhoben und kann sie nicht mehr zurückgenommen werden, so kann der Verstoß gegen § 169 b StPO nicht mehr geheilt werden. Im übrigen sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten durch die Erhebung der Anklage ohne Schlußgehör in keiner Weise beeinträchtigt worden.

Die gesetzwidrige Versagung des Schlußgehörs ist zwar eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO. Auf ihr kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Grundlage des Urteils ist ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß das Landgericht die Zeugen Lund Pip wegen Beteiligungsverdachts unvereidigt vernommen hat. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch.

Der Beschwerdeführer war angeklagt:

a) sich dadurch der Zuhälterei schuldig gemacht zu haben, daß er wiederholt aus Eigennutz den entgeltlichen

Geschlechtsverkehr zwischen Frau vw und italienischen Gastarbeitern in ihrer Wohnung und anderweit vermittelt habe,

b) in der Hauptverhandlung gegen die Eheleute Wr wegen schwerer Kuppelei und Hausfriedensbruchs vor dem Schöffengericht Iserlohn am 6. Mai 1965 als Zeuge einen Meineid geleistet zu haben, indem er der Wahrheit zuwider beschwor, er habe Frau WWkeine Italiener zum Geschlechtsverkehr zugeführt und auch selbst mit ihr nie verkehrt.

Vom Anklagevorwurf der Zuhälterei ist der Angeklagte freigesprochen worden. Wegen Meineids ist er nicht auf Grund der in der Anklageschrift angeführten Bekundungen verurteilt worden, sondern weil er bei derselben Zeugenaussage wahrheitswidrig bekundet hatte, er kenne keine Itsliener persönlich.

Im Ermittlungsverfahren hatten die beiden italienischen Gastarbeiter Ip und Pe vor der Polizei wahrheitswidrig bestritten, jemals mit Frau Wg> zeschlechtlich verkehrt zu haben. Bei ihrer kommissarischen Vernehmung durch das Amtsgericht Iserlohn am 5. September 1966 haben sie diese Aussage unter Eid aufrechterhalten. Hieraus ergibt sich ohne weiteres der Verdacht, daß sie den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei begünstigen wollten. Insoweit jedenfalls durften sie in der Hauptverhandlung nicht vereidigt werden. Was allerdings den der Verurteilung wegen Meineides zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft, so ist ein Anhalt für einen Begünstigungsverdacht gegen die Zeugen nicht ersichtlich; denn sie haben von Anfang an nicht bestritten, daß sie den Angeklagten schon länger kennen. Trotzdem durften sie auch insoweit nicht vereidigt wer” den, als sich ihre Aussagen auf den weiterreichenden Anklagevorwurf des Meineides bezogen.

Zwar ist eine teilweise Vereidigung zulässig, wenn mehrere strafbare Handlungen i.$S. des § 164 StPO Gegenstand des Verfahrens sind und der Zeuge nur der Teilnahme an einer der Taten verdächtig ist, seine Aussage sich aber auf alle Taten bezieht. In einem solchen Falle muß die Frage, ob und inwieweit der Zeuge zu vereidigen ist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstreckenden Teilen seiner Aussage gesondert beurteilt werden. Eine teilweise Vereidigung ist jedoch unzulässig, wenn ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen den Gegenstand der Aussage bildet (BGH NJW 1954, 1655; Urt. v. 22. Mai 1958 - 4 StR 110/58; vom 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 und vom 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66; vgl. auch BGHSt 6, 382).

Das Gesamtgeschehen, auf das sich die Aussagen der Zeugen bezogen, ihre Bekanntschaft mit dem Angeklagten, ihr gemeinsamer nächtlicher Besuch in der Wohnung der Eheleute VOBD das Zusammenkringen der Italiener mit Frau wg. ist so ineinander verwoben, daß eine Trennung des Aussageinhalts nach den Anklagegegenständen unmöglich ist. Daher mußten die Zeugen ganz unvereidigt bleiben.

Sun du dit tn aan ante at di Sn.

Die Ausführungen der Revision zur Auslegung der Aussage des Angeklagten, er kenne keine Italiener persönlich, gehen fehl. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte mit persönlicher Bekanntschaft nur das Bestehen einer näheren und engeren Bekanntschaft gemeint hat; denn daß eine isolche zwischen ihm und den Italienern bestand, ist im Urteil klar festgestellt. Hiernach kennt der Angeklagte die beiden Italie- ü ner, die in derselben Abteilung der Firma Se, vg & Co. wie er beschäftigt waren, seit 1964. Sie redeten sich

gegenseitig mit Vornamen an, duzten sich, der Angeklagte hat die Italiener in ihrer Unterkunft besucht und wiederholt mit ihnen gezecht. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eingeräumt, daß er sie zur Zeit seiner Zeugenaussage bereits gut gekannt habe. Für ihn hätte es auch keinen Sinn gehabt, bei seiner Vernehmung vor dem Schöffengen Italienern zu bestreiten; denn sein Bestreben ging damals dahin, jeden . . - Kontakt mit italienischen Gastarbeitern überhaupt abzuleugnen.

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung keine Verstöße gegen sachliches Recht.

Sanders Börtzler Mayr Mai Hürxthal