§ 397 Fragerecht der Parteien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 313
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Nach Gewicht
- BAG, 26.01.2017 – 8 AZN 872/16Zeugenbeweis - schriftliche Befragung des Zeugen - Fragerecht der Parteien - unterbliebene Ladung des schriftlich befragten Zeugen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 930/23Zitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 932/23Zitiert von 9
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 – 15 Ta 1522/16Zitiert von 3
- BVerwG, 21.10.2019 – 1 B 49/19Zitiert von 14
- BVerwG, 23.09.2019 – 1 B 54/19Anforderungen an den asylrechtlichen Begriff der "soziale Gruppe"Zitiert von 41
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25Rechtliches Gehör: Verletzung durch unterlassene mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens trotz Parteiantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 29.05.2026 – 8 B 34.25
- BSG, 07.05.2026 – B 5 R 143/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Fragerecht an einen medizinischen Sachverständigen - Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 397 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/397#abs-1 (1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/397#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/397#abs-3 (3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.