Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 397 Fragerecht der Parteien

Stand: 10.06.2019

Bund313 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/397#abs-1 (1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/397#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/397#abs-3 (3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

§ 396 § 398