Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 17.01.1957 – 4 StR 393/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) b) vi StGB | 240 StGB §§ 266, 352 Soll der Gegner durch Androhung der Folgen einer Strafanzeige veranlaßt werden, in einem bereits eingeleiteten Zivilverfahren auf die gerichtliche Nachprüfung der geltend gemachten Forderung durch Nichteinlegung der ihm zustehenden Rechtsbehelfe zu verzichten, so kann das selbst dann rechtwidrig sein. wenn sich die Strafanzeige auf den gleichen Sachverhalt beziehen soll, der auch dem bürgerlichrechtlichen Anspruch zu Grunde gelegt ist. Tateinheit zwischen Gebührenüberhebung und Untreue ist möglich. - Nur zumIa und VI 2a des Urteils - San,
Für das Nachschlagewerk ! It
Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz; 2) b
Rechtssatz: a)
b)
vi
StGB | 240 StGB §§ 266, 352
Soll der Gegner durch Androhung der Folgen einer Strafanzeige veranlaßt werden, in einem bereits eingeleiteten Zivilverfahren auf die gerichtliche Nachprüfung der geltend gemachten Forderung durch Nichteinlegung der ihm zustehenden Rechtsbehelfe zu verzichten, so kann das selbst dann rechtwidrig sein. wenn sich die Strafanzeige auf den gleichen Sachverhalt beziehen soll, der auch dem bürgerlichrechtlichen Anspruch zu Grunde
gelegt ist.
Tateinheit zwischen Gebührenüberhebung und Untreue ist möglich. - Nur zumIa und VI 2a des Urteils - San,
Aktenzeichen: 4 StR 393/56 Urteil des BGH vom 17. Januar 1957 LG Bielefeld
4 StR_393/56
Im Nauen dee Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Rechtsanwalt Dr. Rudolf GC me - H
er EEN ger
Em, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungrhaft, wegen Erpressung u.8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 10. Januar 1957 in der Sitzung vom 17. Januar 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterrtn "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Januar 1956
im Fall Ho > hinsichtlich der Ver-
urteilung wegen uneidlicher Falschaussage, ferner zur Gesamtstrafe, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üiber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II:
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte von der Anklage der Gebührenüberhebung in den Fällen MD, Ve uni Sm (111, IV und V des Urteils) und der vollendeten Nötigung zum Nachteil von Heinrich Dee (VII des Urteils) freigesprochen wird. Insoweit werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründez
Der Angeklagte ist von der Strafkammer, wie folgt, für schuldig befunden worden:
Im Falle Erben CE der Untreue in Tateinheit mit Betrug,
im Falle Gebrüder Mm der Untreue,
im Falle Erben VeBües Betruges und des versuchten Betruges,
im Falle SB der Erpressung,
im Falle Fb üder Untreue
und im Falle Hm gegen Dei der versuchten Nötigung und der falschen uneidlichen Aussage.
Er ist auf Grund dessen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen "von fünfhundert, eintausend: und fünfhundert DM verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden.
Von der Anklage der Urkundenfälschung (im Fall Ve) sowie des Betruges (im Fall SEM) ist er freigesprochen.
A. Der Angeklagte bestand 1935 die Große Staatsprüfung. Danach war er als Angestellter beim NS-Rechtswahrer-Bund und als Gaustellenleiter in einem Gau-Rechtsamt tätig. Im Jahre 1938 erhielt er die Anerkennung als Fachanwalt für Steuerrecht. Eine Anwaltspraxis eröffnete er bis zum Zusammenbruch nicht. Nach Rückkehr aus zweijähriger Internierungshaft wurde er 1949 in Gütersloh und Bielefeld als Rechtsanwalt zugelassen.
Schon vor seiner Zulassung sah er in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts tagelang Kostenrechnungen durch. Was
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ihn seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit vor allen interessierte, waren das Geldverdienen und die Höhe seiner Kostenrechnungen (3 261 UA).- Infolge Führung zahlreicher Rückerstattungsverfahren entwickelte sich seine Praxis aus kleinen An-
fängen bald so, daß er 1951 einen Bürovorsteher und bis
1953 noch fünf weitere Angestellte einstellte. Auch nahm
er zuletzt einen weiteren Anwalt - RA SB - hinzu.
Für das Jahr 1953 ist beim Angeklagten ein steuerpflichtiges Einkommen von mindeetens 70.000 DM angenommen worden. In
allen Gebührenfragen führte er den Schriftwechsel.
Seit dem Jahre 1950 mußte die Anwaltskammer verschiedentlich gegen ihn einschreiten, u.a. wegen reklamehafter Werbung, unwürdigen Tons in seinen Briefen und wegen Pflichtwidrigkeit (Zurückhaltung von Mandantengeldern). Im l‘ärz 1954 wurde gegen ihn vom Ehrengericht ein Berufsverbot erlassen. Auf Grund seiner Verzichtserklärung ist er Ende 1955 in den Listen der Rechtsenwälte gelöscht worden.
Zwei Verfahren wegen Gebührenüberhebung wurden mit Rücksicht auf das vorliegende Strafverfahren zurückgestellt,
B. Ende 1949 wandte sich der Kaufmann Hugo Br@ß an ihn-Br ist Jude und war nach dem Zusammenbruch wieder in seine westfälische Heimat zurückgekehrt. Br@B fragte den Angeklagten, ob er daran interessiert sei, die Rückerstattungssachen für die Juden aus der Umgebung von Gütersloh zu übernehmen. Er machte aber zur Bedingung, daß den Juden durch die Rückerstattungsverfahren keine Kosten entstehen dürften (S 16, 107 UA). Der Angeklagte erklärte sich zur Führung solcher Verfahren bereit. Auf Grund einer von Br@@B erhaltenen Liste meldete er bereits ab Dezember 1949 zahlreiche Rückerstattungsansprüche an, ohne in den meisten Fällen eine Vollmacht der Berechtigten zu besitzen. Er setzte sich dann nach Rücksprache mit Br@@® nit einer
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großen Zahl der vorwiegend im Ausland lebenden Berecl:tigten
in Verbindung. Seit 1952 kam es zwischen ihm und Br zu Streitigkeiten, weil der Angeklagte in ?r@Bs eigenen Rückerstattungsverfahren und wegen der Vertretung in anderen Sachen gegen diesen Kostenansprüche erhob, die Br für unberechtigt hielt (17, 43 UA). Im Februar 1953 erstattete Br gegen den Angeklagten Anzeige, die zum jetzigen Strafverfahren führte. Die ihm vorgeworfenen Straftaten stehen sämtlich in Zusammenhang mit Rückerstattungssachen.
0% Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg. |
I. Zu II 1) und 2) der Revisionsbegründung vom 3. Juli 1956: Diese Aufklärungsrügen sind unbegründet. Nach Beendigung der Voruntersuchung hat die Strafkammer in einer mehrere Wochen in Anspruch nehmenden Hauptverhandlung Dutzende von Handakten des Angeklagten ausführlich erörtert und Hunderte von Briefen daraus verlesen, um die Zusammenhänge in allen Einzelheiten aufzuhellen und die Bewegsründe zu ermitteln, die den Angeklagten jeweils zu seinen Tun veranlaßt hatten (S 260 UA). Die Revision beanstandet: Die Strafkammer hätte auch diejenigen Sachen nachprüfen ‚müssen, in denen der Angeklagte im Rückerstattungsverfahren abgerechnet und die von ihm vereinnahmten Gelder überwiesen oder transferiert hatte. Diese Rüge ist gemäß § 344 Abs 2
S 2 StPO unbeachtlich, denn die Verteidigung nennt kein einziges Verfahren, das in dieser Weise vom Angeklagten behandelt und abgeschlossen worden ist. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber Hugo Br war richt Gegenstanäd des vorliegenden Strafverfahrens. Br@@® ist als Zeuge vernommen worden (Bd VII Bl 29 d.A.). Die Revision kann nicht geltend machen, daß dieses Beweismittel nicht genügend
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ausgeschöpft worden sei (BGHISt 4, 125 /1267). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und Hugo Br@ brauchten für die Strafkammer kein "Testfall" zu sein. Dieses Ver-Kältnis unterschied sich wesentlich von der Lage der übrigen Rassengenossen Br@®s. Er war der einzige, der wieder in Deutschland lebte, während die anderen meist fern im Ausland weilten. Die Nerbeiziehung: der Zivilprozeßakten Gen em gegen Br haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt. Jber- den Inhalt dieser Akten macht die Revision keine durch Tatsachen belegte Angaben. Schon deshalb ist auch dieser Angriff unbeachtlich. Wie übrigens die Ermittlungen des Senats ergeben haben, endeten sämtliche Gebührenprozesse gegen Hugo Bra im Juli 1956 mit einem Vergleich über 5.000 DM (Bl 75 d.A-6 0 318/52, LG Bielefeld). Das weitere Vorbringen der Revision insoweit. wendet sich unzulässigerweise gegen
die rechtlich möglichen Schlüsse des Tatrichters.
II. Zu II 3 der Revisionsbegründung vom 3. Juli 1956:
Die Zeugen Rechtsanwalt Kan una Bürovorsteher = — sind, nach Anhörung der Beteiligten, gemäß § 60 Nr 3 StPO unvereidigt‘ geblieben, "da sie der Beihilfe zu mehreren der zur Anklage stehenden Taten verdächtigt sind". Die Revision macht .geltend, die Zeugen hätten insoweit vereidigt werden müssen, als der Verdacht der Beteiligung nicht bestand. Das ist richtig (§ 59 StPO; R6St 49, 358 /3597). Die Revision bringt nun, allerdings in ganz allgemein gehaltener Form, vor, der Tatrichter habe auch diese Beweismittel als Schlüssel für die Handlungsweise des Angeklagten "falsch genutzt" (S 9 dieser Revisionsschrift).
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch eindeutig, daß die Strafkamner dem Zeugen Ki trotz seiner Nichtvereidigung in vollen Umfang Glauben geschenkt hat. Ferner geht daraus hervor, daß der Zeuge Kıdmn
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im Fall seiner Vereidigung für den Angeklagten keinesfalls günstiger ausgesagt hätte. Nas Urteil beruht also nicht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs 1 StPO).
III. Zu III der Revisionsbegründung vom 3. Juli 1956:
Dem Landgericht brauchte sich auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß irgendwelche Anhaltspunkte für die Anwendung des § 51 StGB nicht erkennbar geworden sind (S 264 d.A.). Beweisamträge in dieser Richtung haben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Der Angeklagte hatte sich allerdings in seiner 252 Seiten umfassenden Schutzschrift vom 23. September 1955 (Beginn der AV: 31. Oktober 1955) unter anderem darauf berufen, daß die dauernde Einnahme übermäßiger Schlafmittelmengen seinen Verstand, seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit zerstört habe. Er hatte beantragt, einen Sachverständigen zu hören. Der Verteidiger hatte in einer Schutzschrift behauptet, der Angeklagte habe u.a. an Psychoneurose und zeitweiligen Dämmerzuständen gelitten. Die Staatsanwaltschaft hatte - ebenfalls vor dem Hauptverhandiungstermin - angeregt, den Angeklagten vorsorglich auf seine Zureehnungsfähigkeit untersuchen zu lassen (Bd VI Bl 1434 d.A.). Die Behauptung der Revision, daß diese Anregung keine Wirkung gehabt habe, ist jedoch nicht ganz richtig. Der Angeklagte ist am 10. Oktober 1955 vom Anstaltsarzt untersucht worden (Bd VI Bl 1464 d.A.). Der Arzt verneinte einstweilig dessen Haftfähigkeit, aber wegen Hypotonie und hochgradig vegetativ-nervöser Lesilität bei gutem Ernährungszustande, also nicht wegen irgendwelcher, in den Bereich des § 51 StGB fallender geistiger Störungen.
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Ferner stellt die Strafkammer fest, sie habe während der wochenlangen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt, den Angeklagten auch nach seiner menschlichen Qualität recht gut kennen zu lernen und die Beweggründe seines Handelns zu ergründen. Die durch die erwähnten Eingaben etwa aufgetauchten Bedenken sind offensichtlich durch den vom Angeklagken gewonnenen persönlichen Eindruck zerstreut worden.
Das Landgericht stellt nämlich fest, der Angeklagte sei
seit längerer Zeit ziemlich schwer herzleidend und habe deswegen in den letzten Jahren mehrfach Badekuren gebrauchen müssen (S 10 UA). Zu psychiatrischer Beobachtung und Behandlung hatte also damals kein ernsthafter Anlaß bestanden.
Der Hinweis in der Schutzschrift des Verteidigers auf eine Auskunft "der Universitätsklinik in Münster" war ganz un-. bestimmt gehalten. Er brauchte den Tatrichter zur Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht zu nötigen. ‚Der Angeklagte hat sich denn auch im Verlauf der langen Hauptverhandlung auf mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht berufen. Er hat vielmehr bestritten, sich
in irgendeinem Fall strafbar gemacht zu haben. Den Nervenarzt Dr. Weinland hatte er in der erwähnten Schutzschrift
(S 2) nur als Leumundszeugen ‘genannt.
Das Landgericht erwähnt zwar im Rahmen der Strafzumessung die labile Art des Angeklagten, die ihn hinderte, sich selbst von Zeit zu Zeit über sein Tun Rechenschaft abzulegen (S 262 UA). Damit ist jedoch, entgegen der Revision, nicht das Bild eines seeliech kranken Menschen gezeichnet, sofern dergleichen überhaupt i.S. des § 51 3163 Krankheitswert hätte. Wie der anschließende Satz ergibt, sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, der Angeklagte habe infolge dieser, zu seiner Skruppellosigkeit hinzutretenden Labilität Gewissensregungen unterdrückt oder beigeitegeschoben. Die Strafkammer besaß ersichtlich genügend
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Sachkunde, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Aängeklagten selbst beurteilen und die Beweggründe seines Handelns ermitteln zu können. Seine Herzkrankheit und Labilität hat der Tatrichter strafmildernd berücksichtigt (S 264 UA).
Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat zu den Verfahrensbeschwerden keine Ausführungen gemacht. D. Die sinzelnen Fälle: I; Erben GW (Untreue in Tateinheit mit Betrug)
Der Angeklagte bearbeitete mehrere Rückerstattungsansprüche für Werner Bre@&® (Buenos Aires), Frau Ida oo ) (Tel Aviv) und Frau Ilse Bro@ß (London) als Erben nach Enil NO Es stellte sich dabei heraus, daß diese Mandanten auch als Erben der Frau Mally CEEEEED, sch. Nm in Frage kamen. Dieser hatte in Sin ein Grundstück gehört, das nach ihrer Deportierung dem Deutschen Reich verfallen war. Der Angeklagte meldete daher im Juni 1950 einen Rückerstattungsanspruch auf dieses Grundstück an, dem ein Jahr später stattgegeben wurde (S 33 UA). Im Juli 1950 schrieb der Angeklagte an Frau Bro unter anderem: "mache ich Ihnen folgenden Vorschlag: Ich treibe mein Honorar beim Gegner bei, ... Notfalls entnehme ich mein Honorar aus dem Erlös, jedoch verlange ich . von Ihnen persönlich kein Honorar, zumal dies wegen der Devisenschwierigkeiten ohnehin kaum möglich ist. Die Anwaltsgebühren errechnen sich nach einer Tabelle und werden gewöhnlich in Form einer Pauschalsumme dem Gegner auferlegt..." (S 21 UA). Frau Bro@@übersandte dem Angeklagten eine formularmäßige Prozeßvollmacht "zur Führung des Rechtsstreits Rückerstattungssachen Erben Mally CB" . Auch von den Miterben Br und R@BB hatte der angeklagte
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nur einfache Prozeßvollmachten erhalten (A 25 UA). Inzwischen meldete sich der Bieter des Grundstücks Karl Gem schriftlich beim Angeklagten. Ge@iillBwollte das Grundstück erwerben, es war ihm etwa 20.0C0 DM wert. Der Angeklagte unterrichtete die drei Erben davon, worauf Frau Bro@820.000 DM als erheblich zu niedrig bezeichnete (S 23 UA).
Nach Verhandlungen mit GegiWP kan in September 1950 zwischen dem Angeklagten und diesem ein von einem Notar beurkundeter Kaufvertrag über das SB Srunästück zustande, wobei der Angeklagte als Bevollmächtigter der
Erben CE zu handeln vorgat.
Als Kaufpreis wurden 20.000 DM festgesetzt, wovon 5.000 DM von Ge@@B sofort zu bezahlen waren, der Rest bei Auflassung. Die 5.000 IM sollten auf ein noch zu errichtendes gesperrtes Konto bei der Sparkasse in Gen eingezahlt werden. ‘Die Wirksamkeit des Vertrages war von der Zustimmung der Erben CE abhängig gemacht.
Die Eheleute GegiiD übernahmen die Kosten des Vertrages und seiner Ausführung.
Ge üverwies Anfang Oktober 1950 den im Vertrag genannten Teilbetrag von 5.000 DM auf das ihm inzwischen vom Angeklagten bezeichnete Sparkassenkonto Erben Cem: Ferner hatte sich Gerland auf Verlangen des Angeklagten diesem gegenüber verpflichtet, an ihn 1.500 DM für die Prozgeßführung beizuschießen: (S 24 £, 61 UA). Ge wollte aber vom Angeklagten die Zusage haben, daß ihm dieser Betrag bei Nichtzustandekommen des Hauskaufs zurückgezahlt werde. Nach weiterem Schriftwechsel einigten sich der Angeklagte und GeggißB über diesen Punkt. Darauf überwies GegiD im Oktober 1950 die 1.500 DM auf das Geschäftskonto des Angeklagten. Jber diese 1.500 DM stand nichts im Kaufver--
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trag. Diese Zahlung vermerkte der Angeklagte auch nicht in seiner Kontoakte. Sie erschien nur im Kassenbuch. Die Erben CE erfuhren nichts davon (S 29 UA). Das Sparkassenkonto hatte der Angeklagte für die Erbin Ce © inrichten und das Sparbuch sich aushändigen lassen. Nachdem der Angeklagte Geb mitgeteilt hatte, daß seine Mandanten mit einem Kaufpreis von nur 20.000 DM nicht einverstanden seien, kamen im September 1951 vor einem Notar ein Nachtragskaufvertrag und die Auflassung zustande. Der Kaufpreis wurde auf 25.000 DM erhöht. Es wurde erwähnt, daß 5.000 DM bereits gezahlt seien. Von dem Rest wurden 9.500 DM durch Hypothekenübernahue für getilgt erklärt. Die verbleibenden 10.500. DM waren sofort zu zahlen und wurden auch
auf das Sparkassenkonto alsbald überwiesen. Unmittelbar danach hob der Angeklagte von diesem Konto 3.022 DM ab und vereinnahnte sie als seine entstandenen Anwaltskosten.
Seinen Mandanten teilte der Angeklagte zunächst weder den Vertragsabschluß nebst Auflassung noch die Zahlungen Gerlands, ebensowenig die Abhebung der 3.022 DM mit.
(5 33 - 37 UA). Erst im Februar 1952 schrieb der Angeklagte auf eine Anfrage Werner Br(@@s diesem unter anderem: Die Gesamtkosten machten 3.022 DM aus; von der bereits erfolgten Abhebung dieses Betrages machte er auch diesmal keine Mitteilung. Der Kaufpreis sei mit 15.500 DM gezahlt, hinzu komme die Hypothekenübernahme. — Es folgte nun eine langwierige Korrespondenz zwischen dem Verireter Werner Bre®s in Buenos Aires, Rechtsanwalt Te , und ‘dem Angeklagten. Rechtsanwalt PEN ersuchte mehrfach für Werner Bre@® un Spezifizierung der 3.022 DM und um Angaben über den Verbleib des Kaufpreises. Der Angeklagte hielt
Rechtsanwalt TEE durch unklare Antworten hin (5 56 UA) und erklärte überdies, er sehe sich gezwungen,
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für das Verfahren in Sachen Erben Ne von jedem Erven einen Vorschuß von je etwa 600.- DM einzubehalten (S 46,
47 UA). Werner Br, der, ebenso wie seine Verwandten, zuch jetzt noch nichts von der Abhebung der 3.022 DM und der Ge’ schen Zahlung von 1.500 DM wußte, erklärte
. sich schließlich am 8. April 1953 mit dem Voerschußverlangen einverstanden. Darauf ließ sich der Angeklagte sofort weitere 1.800 DM von dem Sparkassenkonto der Erben Ge> GEM überweisen. Er hat bis heute noch keinem seiner Mandanten die der Abhebung der 3.022 DM zugrundeliegenden Kostenrechnungen übersandt, auch über das Sparkonto nicht abgerechnet. Die Eheleute GegiiD wurden Ende Dezember 1952 als Eigentümer des fraglichen Grundstücks eingetragen, nachdem formelle Anstände endlich behoben waren (S 50/51 UA)» . '
In diesen Fall war dem Angeklagten Untreue in Tateinheit mit Betrug und Gebührenüberhebung zur Last gelegt (S 52 UA)»
Gebüihrenüberhebung (§ 352 StGB) hat das Landgericht aus subjektiven Gründen nicht für hinreichend nachgewiesen gehalten (§ 52 bis 56 UA). Die Strafkammer legt zwar dar, daß die .3.022 DM Gebühren objektiv um annähernd 2.000 DM übersetzt waren. Sie sah jedoch die Einlassung des Angeklagten, er habe an die Richtigkeit seiner Kostenrechnungen geglaubt, nicht als voll widerlegt an. Es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte mit seinen recht unsicheren Kenntnissen der gesetzlichen Bestimmungen insoweit seinem Bürovorsteher untergeordnet habe. Er habe allerdings gewußt, daß seine Kostenforderung, im ganzen gesehen, fragwürdig war. Für § 352 StGB müsse ihm aber äie Kenntnis der Unrichtigkeit einzelner Gebührensätze nachgewiesen werden. Da dies nicht mit hinreichender Sicherheit
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nachweisbar sei, könne er wegen Gebührenüberhebung nicht verurteilt werden.
Die Strafkammer erblickt jedoch eine Untreue des Angeklagten im Zusammenhang mit der Abhebung der 3.022 DH. Einen damit in Tateinheit stehenden Betrug hat das Lendgericht darin gesehen, daß der Angeklagte gegenüber seinen Auftraggebern verschwieg, daß ihm Ge 1:500 DM zu den Kosten des Verfahrens bezahlt hatte.
a) Untreue:
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 266 StGB ist rechtlich nicht angreifbar.
Unrichtig ist zunächst die Auffassung der Revision (3 21/22 der dritten Revisionsbegründung v. 2. Januar 1957), die Strafvorschrift gegen Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) schließe als Sondertatbestand Untreue (§ 266 StGB) aus. Der § 352 StGB beruht auf dem Bestreben,die Bedrückung der Zahlungspflichtigen durch Willkür (RGSt 18, 219, 222) und einen Mißbrauch des Amtes zu verhindern (Kohlrausch-Lange, 41. Aufl, Anm VIII- zu § 352 StGB). Die Vorschrift beruht dagegen nieht auf dem Gedanken einer Verletzung von Treupflichten, wie sie § 266 unter Strafe stellt, übrigens unter eine, verglichen mit § 352 StGB, wesentlich schärfere Strafdrohung. Mit bewußter Gebührenüberhebung seitens eines Notars oder Anwalts wird zwar meist ungetreues Verhalten verbunden sein (§ 73 StGB). Begriffenotwendig ist dies jedoch nicht»
Es ist der Revision (S 4 - 6 der letzten Begründungsschrift) zuzugeben, daß die Strafkammer zur Darlegung der von ihr angenommenen Untreue des Angeklagten nicht ständig dieselben Gesichtspunkte anführt. Das Urteil wird jedoch dadurch nicht in Frage gestellt. Nach dem Zusammenhang
der Urteilsgründe lag das ungetreue Verhalten des Angeklagten
f}
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in folgendem: Er hatte von Guthaben seiner im Ausland lebenden Auftraggeber 3.022 DM als ihm angeblich zustehende Gebühren abgehoben, ohne daß er dies seinen Mandanten wenigstens alsbald mitteilte, wobei das Landgericht mit Recht auf § 86 RAGO hinweist. Er hat außerdem diese Abhebung gegenüber seinen Auftraggebern nicht nur weiterhin während längerer Zeit verschwiegen, sondern dies zudem verschleiert. Er hat ferner die Nachprüfung seiner Handlungsweise, zumai dem darauf drängenden Werner Bro» gegenüber, mit allen Mitteln zu verhindern gewußt. Kostenrechnungen hat er niemals übersandt, auch über das Sparkonto nicht abgerechuet S 56 - 60 UA). Als besonders schwerwiegend hat das Landgericht den Umstand angesehen, daß die Abhebungen die dem Angeklagten zustehenden Gebühren erheblich überstiegen und der Angeklagte dies billigend
in Kauf nahm (S .60/61 UA). Wenn der Tatrichter hierzu bemerkt, diese Tatsache müsse sich "nindestens auf das Strafmaß auswirken", so ist auch das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht konnte ohne Rechtsfehler
ein ungetreues Verhalten des Angeklagten im Sinne des
§ 266 StGB schon darin erblicken, daß er die Abhebung überhaupt vornahm, ohne gemäß § 86 RAGO zumindest gleichzeitig eine ordnungsmäßige Kostenrechnung zu übersenden, ferner daß er die Abhebung verschwieg und verschleierte sowie spätere Rechnungslegung nicht nur unterließ, sondern verweigerte. Die Strafkammer hat sich hierzu mit Recht
auf die Entscheidung RGSt 73, 284 £ berufen, mit der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt. Die genannte Entscheidung, deren Anforderungen die Revision
- zu Unrecht - als Üüberspannt bezeichnet (S 35 der Revisionsbegründung vom 13. November 1956), wird gerade von Maurach (Besond. Teil, 2. Aufl, S 303) gebilligt, auf den sich die Verteidigung ihrerseits beruft (S 8 der Begründung
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v. 2. Januar 1957). In seinem, ebenfalls die Untreue eines
Rechtsanwalts betreffenden Urteil vom 22. April 1954 - 4 StR
639/53 /6 KMs 1/53 StA Bielefeld/ - hat der Senat mehrfach
“ auf R6GSt 753, 283 £ hingewiesen; „gl auch BSH GA 1956, 122,125, mit
weiteren Nachweisen. Die Revision (S 7 der Begründung v. 2, Januar 1957) beruft sich nun einmal auf die "umfangreiche anwaltliche Tätigkeit" des Angeklagten in dieser Sache. Dem gegenüber hat die Strafkammer dargelegt, daß gerade das vorliegende Verfahren recht glatt verlief.
Die meiste "Arbeit" sei durch den vermeidbaren späteren Schriftwechsel entstanden, und zwar gerade dadurch, daß der Angeklagte sich stark überhöhte Geblihren durch Abhebung verschaffte, pflichtwidrig keine Rechnung legte und den Rechtsbeistand Werner Br@@®s durch unklare Auskünfte hinhielt (S 56 UA). Im übrigen ist das mit der Erledigung einer Sache verbundene Maß von Arbeit des Rechtsanwalts kein in der Gebührenordnung anerkannter Naßstab der Gebührenhöhe. Daß der Angeklagte überhaupt Gebührenforderungen hatte, hat das Landgericht nicht in Abrede gestellt (S 54 UA); auf die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage der vom Tatriechter vorgenommenen Abzüge
- statt 3.022 : allenfalls 1.055 DM (S 52-- 54 UA) - wird noch eingegangen werden.
Die Revision stellt weiter zur Erörterung, ob der Angeklagte die ihm zustehenden Gebühren von den durch ihn verwalteten Sparkonten abheben Aurfte. Sie verweist hierzu auf die Wendung im Brief des Angeklagten vom 14. Juli 1950 .an die in London lebende - Frau Ilse Bro@ß (S 21 UA). Die Strafkammer hat jedoch an anderer Stelle ihrer umfangreichen Ausführungen (S 107 UA) dargelegt, daß es sich hierbei um "stereotype Redewendungen" gehandelt habe, wie sie in zahlreichen Briefen des angeklagten Anwalts wieder-
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kehrten, denen er damals selbst keine rechtliche Bedeutung beimaß. Er hat sich ausweislich seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung zur Sache Ce (5 51 UA) auf diese Briefstelle auch nicht berufen. Er hätte zwar nach § 84 RAGO Vorschuß fordern können, wie er dies später bezüglich der NE ' schen Angelegenheit getan hat. So ist er jedoch hier nicht vorgegangen. Er hat vielmehr
vom Guthaben seiner Auftraggeber : eigenmächtig und heim-_ lich 3.022 DM abgehoben. Dazu war er keinesfalls berechtigt, und darin lag zugleich ungetreues Handeln, wie die Strafkammer rechtsbedenkenfrei ausführt. Dabei kann auf sich beruhen, ob er durch Ausnutzung seiner Machtstellung auch den Mißbrauchstatbestand erfüllt hat. Das Landgericht ist dieser Frage wohl nicht nachgegangen, weil überwiegend die Meinung vertreten wird, rein tatsächliche Einwirkungen auf das betreute Vermögen genügten hierzu nicht (Dreher-Maassen, 2. Aufl, Anm 2 b zu § 266 StGB). Anderreits hat der Tatrichter, für das-Revisionsgericht bindend, festgestellt, daß der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, die abgehobenen Gelder nicht als Vorachuß ansah; er habe vielmehr den abgehobenen Betrag bereits endgültig an sich bringen und behalten wollen (5 55 UA). Der Angeklagte hatte es geradezu zum System entwickelt, seine Auftraggeber über die für sie verwalteten Guthaben im Unklaren zu lassen, damit er angebliche Kosten davon abheben und jede Abrechnung so lange hinausschieben konnte, bis die Mandanten, mürbe geworden, sich schließlich mit dem zufrieden geben würden, was er ihnen guiwillig zukommen ließ (S 60 UA). Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Verhalten seinen Auftraggebern vorsätzlich Nachteile zugefügt, ist gleichfalls rechtlich einwandfrei: Angesichts des festgestellten heimlichen Vorgehens und irreführenden Verhaltens des An-
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geklagten bedarf das an sich keiner weiteren Ausführung Zu den insoweit erhobenen Angriffen der Revision ist nur soviel zu sagen: Das Landgericht hat - zugunsten des Angeklagten - nur eine Vermögensgefährdung der Erben CD GE angsnowunen (S 58 £ UA). Wenn es S 59 UA einmal von Schädigung spricht, so war das i.$S. der einer Schädigung gleichkommenden Gefährdung gemeint. Auch bei der Untreue kann die gegenwärtige Vermögensgefährdung einer Beschädigung gleichgesetzt werden. Dies wird gerade von Maurach (Besond. Teil, 2. Aufl, S 303) betont, auf den sich die Revision als vermeintliche Gegenmeinung! beruft (S 8 der letzten Begründungsschrift). Das Landgericht
hat mit Recht eine solche Gefährdung als Folge des'Verhaltens des Angeklagten bejaht. Er hatte es, wie der Tatrichter darlegt, durch sein Verhalten. den fern im Ausland lebenden Treugebern unmöglich gemacht, die geeigneten Schritte zu tun, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, ‚insbesondere die Grundlagen seiner Abhebungen nachzuprüfen: Anstatt eine klare ‚Forderung gegen die. ‚Sparkasse zu haben, -— mochte diese damals ohne weiteres, durchsetzbar sein oder nicht -, war .die vermögensrechtliche Lage der Treugeber nunmehr, soweit der Angeklagte. über das Guthaben zu seinen Gunsten verfügt hatte, völlig ungeklärt. Diesen Zustand hielt er viele Monate hindurch aufrecht. Es ist nicht zutreffend, wenn die. Verteidigung behauptet, die Strafkammer habe insoweit äie tatsächlichen Feststellungen weitgehend außer Acht gelassen (S 9 f£ der letzten Revisionsbegründung). Es kann hierzu zunächst auf die Darlegungen des Landgerichts auf S 57, 58 UA verwiesen werden. Erst nahezu sieben Monate nach der heinlichen Abhebung der 3.022 DM teilte der Angeklagte dem Rechtsanwalt Dr. PIE. ohne nähere Einzelheiten,
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mit: "Das geld ist auf ein Sperrkonto bei der hiesigen Sparkasse eingezehlt" (Bl 39 UA). Die Mitteilung des Kontostandes, "nach Abzug aller Unkosten", erfolgte sogar erst im Januar 1953 (S 46 UA). Die im September 1951 vom Angeklagten zu seinen Gunsten vorgenommene Abhebung konnten die Auftraggeber auch zu diesem sehr späten Zeiipunkt — Januar 1953 - nur ahnen.
Die Verteidigung stellt weiter zur Erörterung,. ob der Angeklagte vor dieser Zeit, d.h. vor der Ende 1952 erfolgten Eintragung der örwerber Ge@@iWB, seinen Auftraggebern eine Verfügung über das Sparkonto überhaupt gestatten durfte. Dieser zinwand liegt neben der Sache.
‚> emmuuberu arin tun (id üyumm anıien am men mu
schon im September 1951 zu seiner Gunsten über das Guthaben seiner Treugeber zu deren Lasten zu verfügen. Nur hierum und das Innenverhältnis Anwalt - Auftraggeber geht es hier. Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung der Frage der Vermögensgefährdung unerheblich, wann die Auftraggeber - Erben GENE - nach Beschaffung der erforderlichen Devisengenehmigungen über ihr Guthaben hätten verfügen können. Während er selbst die intern gefertigten Kostenrechnungen zum Nachweis der Höhe seiner Gebühren 'gegenliber der kontoführenden Sparkasse zwecks Abhebung verwendete (S 19 UA), offenbarte er die Rechnungen seinen Auftraggebern nicht und ließ die Mandanten lange Zeit
im Unklaren.
Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dem Angeklagten hätten in den Rückerstattungssachen Ton Gebührenforderungen zugestanden, ohne daß die Strafkammer insoweit liber deren Höhe und Fälligkeit Feststellungen getroffen habe (S 35 zu b der zweiten; S 10 der letzten Revisionsbegriindung). Der ihm bekannten Pflicht zu so-
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fortiger Belegung der Abhebung der 3.022 DM durch Kostenrechnungen in der Angelegenheit des SB Grunastücks (Erwerber Ge) war der Angeklagte naturgemäß nicht dadurch überhoben, daß er außerdem die Verfahren in Sachen NE betrieb. Daß der Angeklagte selbst nicht dieser Auffassung war, ergibt der Urteilszusamıenhang, insbesondere der vom Landgericht hervorgehobene Umetand, daß er für erstere Angelegenheit schon im Juli und September 1951 drei Kostenrechnungen über insgesamt 3.022 DM fertigen und zu seinen Handakten nehmen ließ
(5 34 - 36 u). Die NEED Verfahren waren auch im Januar 1953 noch nicht abgeschlossen. Deshalb ersuchte
er hierfür, wie schon erörtert, um Vorschüsse von rund 1.800 DM. Diese Beträge würden dann, wie er schrieb, wohl bei Abschluß der Verfahren N) vom Gegner beigetrieben oder aus dem Erlös I N entnommen werden (Schreiben des Angeklagten vom 6. Januar 1953, Bl 46, 47 : VA). Es heißt zwar im Brief des Angeklagten an Rechtsanwolt PD von 24. Januar 1953: "Die endgültige Abrechnung soll dann nach Abschluß aller Sachen erfolgen" (S 47 UA). Auf diese einseitige Erklärung kann sich der Angeklagte indes nicht berufen. Sie lag im Rahmen seiner vom Landgericht hervorgehobenen hinhaltenden Verschleierungstaktik. Zzuäsi:: Wär:noch- "nicht einmal eine vorläufige Abrechnung erteilt. Auch war die Untreue damals schon vollendet.
Ob der Angeklagte zur damaligen Zeit noch zahlungsfähig war, konnte die Strafkammer ungeprüft lassen (S 59 UA). Der Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung der Strafkammer, daß es ikm am Zahlungswillen fehlte. Das hat der Tatrichter ersichtlich aus seinen Verhalten in sonstigen Fällen, z.B. gegenüber Alfred Mgiimm. Sr @EEEEEB, HB und Sc gefolgert (S 12, 74. 79, 86, 133, 209, 210 UA).
Wie schon erörtert, hat das Landgericht strafschärfenä gewertet, daß die Gebührenansprüche, die der Abhebung der 3.022 DM zugrundelagen, erheblich überhöht waren (S 52 - 55, 57 UVA). Die Revision stellt auch dies zur Nachprüfung.
Diese hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, Die Strafkammer ist dabei im Zusammenhang mit der ersten Kostenrechnung (3. Juli 1951) zugunsten
des Angeklagten von einem Streitwert von 30.000 DM ausgegangen, während in Wirklichkeit nur ein solcher von 27.000 DM (25.000 + 1.848,75 'DM) zugrundezulegen war. Dies benachteiligt den Angeklagten ebensowenig wie eine geringfügige Abweichung bezüglich der Umsatzsteuer der zweiten Rechnung (16.45 DM statt 12.45 DM). Einzelangriffe gegen die 3erechnung des Landgerichts hat die Revision denn auch nicht erhoben» | j
Zum inneren Tatbestand führt die Strafkammer insoweit aus: Der Angeklagte habe villigend in Kauf genommen, daß die Abhebung der 3.022 DM in dieser Höhe unberechtigt und seine Forderung erheblich übersetzt war. Der von der Revision behauptete Widerspruch zu den Feststellungen zur Frage einer Gebührenüberhebung (§ 352 StPO) liegt nicht vor. Das Landgericht verweist bei ihren zur Untreue gemachten Darlegungen (S 61 UA) auf jene Feststellungen:
Es war sehr wohl denkbar, daß dem Angeklagten nicht bekannt war, welche Einzel-Gebühren-Ansätze ganz oder teilweise unberechtigt waren, daß er aber die Gebührenforderurgen insgesamt, also hinsichtlich ihrer Endsumme als fragwürdig ansah und dies in Kauf nahm. Hierbei hat die Strafkauner die von Gerland gezahlten 1.500 DM außer Betracht gelassen (S 58 UA). Wenn an späterer Stelle der Urteilsausführungen die 1.509 DM mit auftauchen, so ist das weder widerspruchrvoll noch sonst rechtlich angreifbar. Das Landgericht hat äie diesbezügliche Handlungsweise des Angeklagten hier
nur als Beweisanzeichen für den Nachweis des bedingten Yorsatzes mit herangezogen (§ 261 StPO)-
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b) Betrugs
Entgegen der Arnahme der Revision ist das Landgericht nicht von verschiedenen, einander ausschließenden Sachver-- halten ausgegangen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat es der Angeklagte verstanden, außer den 3.022 DM, die er später unberechtigt vom Konto der Erben Gen abhob, sich schon im Oktober 1950 von dem Käufer Gen weitere 1.500 DM als Kostenbeitrag zahlen zu lassen. Die Tatsache dieser Sonderabrede und Zahlung hat er für längere Zeit seinen Auftraggebern verschwiegen. Zur Rechtfertigung der - niemals spezifizierten - 3.022 DM "Gesamtkosten" hat er sich in seinem Schreiben an Werner Br vom 11. Februar 1952 unter anderem auch auf das Erbscheinsverfahren berufen (S 37, 38 UA). Erst im November 1952 teilte er den drei Auftraggebern mit, der Erbnachweis sei erbracht. Die gesamten, nicht unerheblichen Kosten habe entgegenkommenderweise der Käufer Ge übernommen (5 44 UA). Dabei war der Erbnachweis schon im Juni 1951 geführt worden. Auch hatte Geggißß keine Kosten für das Erbscheinsyerfahren übernommen, sondern, wie erörtert, auf Verlangen des Angeklagten an diesen unmittelbar 1.500 DM als Kostenbeitrag gezahlt. Erst lange nach Erhalt der 1.500 DM hat der Angeklagte eine Kostenrechnung in der von ihm angelegten Erbscheinsakte über 1.500,45 DM aufgestellt (S 44, 45 UA), eine Rechnung, die zumindest völlig übersetzt war. In den 3.022 DM war schon eine Gebühr für das Erbscheinsverfahren enthalten.
Der Angeklagte war zwar nicht verpflichtet, den Erben CD über diese 1.500 DM im einzelnen Rechnung zu legen. Diese Verpflichtung hätte er gegenüber Geb gehabt. Der Angeklagte mußte aber auf Grund des zu seinen Mandanten bestehenden Geschäftsbesorgungs- und TreuverrHältnisses diesen die Zahlung der 1.500 DM alsbald mit-
.. Tray
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teilen. Die Revision bestreitet diese Offerbarunesrflicht mit der £rwägung: Der Bedienstete, der sich bei Ausfihrung von Geschäften für den Dienetherrn von der anderen Seite Geld geben lasse, auf das der Auftraggeber keinen Änspruch habe und das der Beauftragte für sich behalten wolle, brauche solche Zahlungen seinem Dienstherrn nicht mitzuteilen. Desgleichen begehe der Bestechliche nicht deshalb einen Betrug, wenn er seinem Auftraggeber verschweige, daß er sich habe bestechen lassen. Diese Beispiele liegen auf einer anderen Ebene. Die 1.500 DM waren weder ein Trinkgeld noch eine Bestechungssumme, sondern ein Beitrag des Käufers zu den Gebühren des Anwalts der Verkäufer. Das ergibt der Urteilszusammenhang. Durch das Schreiben vom 17. November 1952 (S 62 UA), auf das sich die Revision
zu Unrecht beruft, hatte der Angeklagte gerade anerkannt, daß die Kostenbeiträge Ge für ihn, den Angeklagten, Fremdgelder waren. Dies hat der Tatrichter ersichtlich erwogen, Diese Zehlung mußte der Angeklagte seinen Mandanten auf seine Gebührenforderung gutbringen. Das hat er nicht getan, sondern seinen Auftraggebern Gebühren in Rechrung gestellt, die teilweise bereits von der Gegenseite an ihn gezahlt waren.. Er hat außerdem seine Auftraggeber in den Glauben versetzt, daß sie allein die Kosten zu tragen hätten. Der Ängeklagte war Anwalt und nicht ein Makler, der bei zulässigen Doppeldiensten seinen Lohn von beiden Seiten fordern kann (dazu: Staudinger, 9. Aufl, Anm 2b, c zu § 654 BGB). Durch die Täuschungshandlungen hat der Angeklagte seine Mandanten außerstande gesetzt, von ihm Aufklärung darüber zu verlangen, ob und wieviel sie ihm noch schuldeten, oder ob etwa nun ein Überschuß zu ihren Gunsten verblieb, der zur Befriedigung der weiteren Kostenansprüche des Angeklagten hätte verwendet werden können
(S 62 UA). Ihre Vermögensgefährdung lag, wie dargelegt,
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auch darin, daß sie es infolge des bei ihnen hervorgerufenen Irrtums unterließen, Einwendungen gegen die Gebührenansprüche des Angeklagten nachdrücklicher zu erheben. als sie es getan. Die Verurteilung wegen Betruges ist daher gleichfalls rechtlich einwandfrei.
II. Gebrüder Mil (Untreue):
1} In der "Kristallnacht1938 war das Anwesen des jüdischen Kaufmanns Josef Mg irn CHE in Fiaumen aufgegangen, das auch von einem der Söhne, dem Viehhändler Paul ME nit bewohnt worden war. Das Grundstück wurde von einer Bank ersteigert und später an die Stadt Ceiiknm veräußert.
Ende 1949 meldete der Angeklagte im Auftrag Hugo Br@®@s wegen dieses Grundbesitzes Rückerstattungsansprüche gegen die Stadt an. Er korrespondierte dann mit dem in Philadelphia (USA) ansässigen Sohn Paul MW, später auch mit dessen in BED - TEE iebenden Bruder Alfred. Paul Miu hatte er am 4. Februar 1950 unter anderm geschrieben: Seine Gebühren werde er vom Gegner beitreiben oder aus den eingehenden Geldern entnehmen. Bei diesen großen Werten spielten die geringfügigen Kosten ja keine Rolle (§ 66 UA). Paul “EEE 1ie2 sich jedoch vom Angeklagten bestätigen, daß er ihm im "Negativfall" keine Kosten berechnen werde (S 67 UA). Hierauf wies der Angeklagte in einem späteren Schreiben auch Alfred MB hin. In der Folgezeit erwirkte er für jeden der Brüder MB Zahlungs- und Voll-
streckungsbefehle über je '1.500 DM gegen Hermann Mög: einen der Teilnehmer an der Inbrandsetzung des Josef Kin
EB: schen Anwesens, nachdem er zuvor einen entsprechenden Vergleich mit Mög abgeschlossen hatte (s 71, 72 UA). Unter Hinweis auf Grundbesitz des Schuläners Mög eelang es ihm, für die Vermögensverwaltung Alfred “En
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die Einräumung eines Kredits bis zu 4.000 DM durch die Sparkasse zu erreichen. Diese eröffnete ein entsprechendes Konto für Alfred Mn 3EEEB, "z.Hd. Rechtsanwalt Dr. Ciw-TED" - Au selben Tage hob er von diesem Konto u.a 1.153,- Dä Anwaltskosten für den Vergleich Mög ab, chne Alfred Mb davon Kenntnis zu geben (S 74 UA):
Dagegen lehnte er es ab, Alfred Mm. den es wirtschaftlich schlecht ging, einen von diesem erbetenen Betrag von 150 DM als Krankheitskosten von dem Konto zu überweisen, da der Kredit nur für Gerichtskosten und Vorschüsse verwendet werde. Er schlug Alfred Mg vor; sich von einem seiner Freunde ein paar. tausend Mark zu leihen. Gleichzeitig überwies er aber am 11. April 1956 zu Lasten des Guthabens einen Betrag von 1.500 DM auf sein sigenes Konto als Kostenvorschuß für die beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Stadt CE u.a.. Auch hiervon machte er seinen Mandanten keine Mitteilung. Wegen dieser Abhebung ist das Verfahren vorläufig eingestellt worden (S 114 UA). Der Schadensersatzprozeß endete 1953 damit, daß, nach Erledigterklärung der Hauptsache, drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits den Brüdern Men auferlegt wurden, weil die vom Angeklagten für sie geltend gemachten Ansprüche offensichtlich stark übersetzt waren
.(sS 76, 77 UA):
Da.der Sparkassenkredit nun im wesentlichen ausgeschöpft war, sann der Angeklagte auf neue Kittel und Wege, um zu Geld zu kommen, Er kam auf den Gedanken, das KB GEM sche Grundstück, über dessen Rückerstattung noch nicht entschieden war, zu verkaufen. Er bemühte sich daher, ohne jeden Auftrag seiner Mandanten, Käufer zu finden. Im November 1950 kam es zu einem vorläufigen Kaufvertrag mit der SGEB-ic und einem Makler Hi. Gleichzeitig ließ
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sich der Angeklagte von Hi@@® einen Honorarschein unterschreiben, in dem dieser erklärte, er habe Herrn Dr. cg>- HE "215 Nebenintervenient zu seinem Verteidiger bestellt" unä verpflichte sich, statt der geringeren gesetzlichen Gebühr ein Honorar von 5.000 DM für alle Instanzen zu zahlen. Am selben Tage überwies Hi iem Angeklagten die 5.000 DM, die dieser für sich vereinnahnte. Anschließend machte der Angeklagte den Brüdern Ne von dem vorläufigen Kaufvertrag und der Honorarvereinbarung Mitteilung (S 78, 79 UA). Im Frühjahr 1951 traten die SGWB-AC und Hi von ihren Kaufangeboten zurück, worauf Himme seine 5.000 DM vom Angeklagten wieder haben wollte. Dieser zahlte zunächst aus eigenen Mitteln 2.000 DM in Raten an Hi@®:. Die restlichen 3.000 DM entnahni er im Hovember 1951 einem für die Brüder Mgilb neu eingerichteten Konto (Sparkonto), worauf noch einzugehen sein wird.
Es kam dann im Rückerstattungsverfshren zu einem Vergleich, in dem sich die Stadtgemeinde, gegen Verzicht auf Rückerstattung, zur Zahlung von zunächst 27.500 DM, endgültig: 30.000 IM verpflichtete (5 80 - 85 UA). Zur Aufnahme der Vergleichssumme ließ der Angeklagte für die Brüder Ulm ein im devisenrechtlichen Sinne gesperrtes Konto bei der Sparkasse errichten, das Sparbuch nahm er, wie üblich, an sich. Am 19. November 1951 überwies die Stadtkasse der Sparkasse zu Gunsten der Brüder Vu die 30.000 DM. Im Einverständnis mit dem Angeklagten zog die Sparkasse von diesem Betrag den bis zur Höhe von 4.901,78 DM ausgeschöpften Kredit ab und brachte die restlichen 25.098,22 DM dem neu errichteten Konto der Brüder N gut. Von diesen Guthaben ließ der Angeklagte bereits am 20. November 1951 drei Beträge von 10.000, 3.000, und 1.000 DM auf sein Geschäftskonto überweisen.
Er überwies seinerseits an Hi@@Wdie diesem noch geschuldeten restlichen 3.000 Dä. Ferner zahlte er einen Betrag von 1,000 Dä. Hierüber machte er in seinen äkten nur den allgemeinen Vermerk "Gutachterkosten". Erst im jetzigen Strafverfahren ergab sich, daß Empfänger dieser 1.000 DM der Großhändler und Ratsherr Free war. Dieser hatte nach dem ersten Vergleich den Angeklagten wissen lassen, daß die Stadt gegebenenfalls auch bis zu 30.000 DN zu zahlen bereit sei (S 81, 86 UA). Die 1.000 DM waren die Vergütung für diesen Fingerzeig FreBB:. Von der Erhöhung der Vergleichssumme auf 30.000 DM, deren Zahlung, ihrer Verwendung und den Abhebungen machte der Angeklagte den Brüdern Kl zunächst keine Mitteilung. Im Verlauf einer langwierigen Korrespondenz mit diesen und einem Alfred 1 vertretenden Berliner kechtsanwalt gebrauchte der Angeklagte immer neue Ausreden, um seine erheblichen Abhebungen nicht zugeben zu müssen. Schließlich übersandte er am 3. März 1952 eine Kostenzusammenstellung in Sachen Mb. die sich auf 28.424,53 belief (S 92 UA), deren Einzelsummen jedoch nicht zergliedert waren. Dabei waren die weitaus meisten Rechnungen, deren Endbeträge der Angeklagte in diese Zusammenstellung übernommen hatte. schon seit Oktober 1951 bei den Handakten. Dennoch wurden diese Rechnungen nicht beigefügt. Eine Zusammenstellung der Einnahmen, die der Angeklagte für die Brüder Me gehabt hatte, legte er ebenfalls nicht bei, sodaß diese selbst jetzt noch nicht ersehen konnten, wie hoch ihr Guthaben bei der Sparkasse war. Eine endgültige Abrechnung des Kontos Me erfolgte nie (s 93/95 UA).
Im Verlauf des sich anschließenden weiteren Schriftwechsels herief sich der Angeklagte darauf, daß seine ursprüngliche Zusage, im "Negativfall" keine Kosten zu be-
en me
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rechnen, als Vereinbarung eines Erfolgshonorars standeswidris und damit rechtsungültig sei: In einem späteren Schreiben bezeichnete er die Frage der Standeswidrigkeit als "absolut abwegig" (S 97, 9E TA). In der Hauptverhandlung hat er sich dann wieder auf Unwirksamkeit der äbrede berufen (5 105 UA)»
2) Die Strafkammer hat a.:ch hier Gebührenüberhebung i.S. des § 352 StGB verneint. Dagegen hat sie Untreue bejaht. Diese hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte 14.000 DM dem Guthaben seiner Auftraggeber entnahm, ohne ihnen dies mitzuteilen, und die Berechtigung der, Entnahmen zu rechtfertigen, die zumindest in Höhe von 6. ;000° ‘DM unbegründet gewesen seien. Er habe nicht abgerechnet, um die Auftraggeber über seine Konto-Verfügungen im Ungewissen
zu lassen, damit er im Genuß der abgehobenen Beträge verbleiben konnte. Zwar sei die Abrede - im "Negativfall" keine Kosten - nach § 93 Abs 2 und 5 RAGO unwirksam. Der Angeklagte konnte aber, wie die Strafkammer darlegt, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen, nicht eine Vergütung beanspruchen, auf die sich die Auftraggeber angesichts seiner vorausgegangenen üErklärungen nicht einzustellen brauchten (BCH KJW 1955, 1921; S 105 UA). Er selbst habe die Abrede damals für gültig gehalten (S 98 UA). Es sei ihm ferner bekannt gewesdn, daß er nicht für jedes der vielen von ihm betriebenen, teilweise ganz willkürlich eingeleiteten Verfahren bereits Gebühren berechnen und fordern durfte, sobald nur in irgendeiner anderen Sache seiner Auftraggeber ein Erfolg erzielt wurde (S 109 UA).
3) Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die vom Angeklagten im November 1951 dem Guthaben seiner Auftraggeber entnommenen 14.000 DM setzten sich, wie gesagt, zusammen aus:''3.000 DU,die
II VOR
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für Hi@WB bestinmt waren, 1.000 DM Entgelt für den Ratsherrn Fra und 10.000 DM "Vorschuß" für alle vom Angeklagten betriebenen Verfahren. Die 3.000 DM betrafen eine den Angeklagten gegenüber Hi@B persönlich obliegende Rückzaklungsverpflichtung. Die Auftraggeber des Angeklagten hatten hiermit nichts zu tun. Die Entnahme dieses Betrages aus ihrem Guthaben war unzweifelhaft unberechtigt (S 112, 115 UA). Bezüglich der 1.000 DM (FreB) hat das Landgericht dem Angeklagten ein vermutetes Einverständnis seiner Auftraggeber zugutegehalten (S 112, 115 UA). Insoweit erstreckt sich der Vorwurf der Untreye nur auf die Nichterteilung der Auskunft. Einen Vorschuß (§ 84 RAGO) nät der Angeklagte nicht gefordert, sondern die eigenmächtige Entnahme der 10.000 'DM, im Raben seiner Zusammenstellung vom März 1952, als Vorschuß auf die Gesamtkosten bezeichnet (S 93 UA). Anderseits hatte Alfred Keim dien Angeklagten im März 1950 schon mitteilen müssen, daß er wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht einmal die Gerichtskosten für den gegen „ögelin beabsichtigten Zahlungsbefehl vorlegen könne (S 78, 104, 105 UA)»
Der Angeklagte hat sich nun zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf die bereits erwähnte Kostenzusammenstellung berufen, die aus 18 Posten bestand und sich auf 28.424,53 DE belief (S 92 UA). Das Landgericht hat hiervon 9.865,65 DM allenfalls als berücksichtigungsfähig anerkannt, nicht jedoch die übrigen Ansätze für Sachen, in denen kein oder noch kein Erfolg erzielt worden war oder - Position 10: "Verkauf N -, in denen der Angeklagte ohne Auftrag der Brüder Mn unä dazu noch erfolglos tätig geworden war (S 111, 112 UA).
Diese Auffassung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte zunächst Paul und
| > oO |
später auch Alfred Kim bestätigt, daß er ihnen "im Negativfall" keine Kosten berechnen werde (S 67, 70 UA). Im übrigen hatte er von geringfügigen Kosten gesprochen, die bei den großen Werten keine Rolle spielten (S 110 UA) Hieraus hat die Strafkammer mit Recht, unter Berufung auf BGH NJW 1955, 1921, den Grundsatz abgeleitet: Der Angeklagte habe, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen, nicht Vergütungen beanspruchen dürfen, auf die sich die Auftraggeber nach seinen früheren Erklärungen nicht hätten einzustellen brauchen, insbesondere habe er dem aus einer Sache entstandenen Guthaben der Auftraggeber nicht Gebühren für andere Verfahren entnehmen dürfen,
die im damaligen Zeitpunkt keinen oder noch keinen Erfolg aufzuweisen hatten, zu deren Einleitung er sogar teilweise keinen Auftrag besaß.
nt Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Sie verweist zu Unrecht auf:das Schreiben Paul Mes an den Angeklagten vom 9 Dezember 1951 (S 87, 88 UA). Dieser Brief.:stannt aus- einer Zeit, als Paul eu» Vertrauen in ‘den Angeklagten neeh nicht völlig erschüttert war. Anderseits gibt dieses Schreiben die völlige Überraschung wieder, in die Paul MB durch die letzten Mitteilungen des Angeklagten versetzt worden war. Er stellt darin die Frage, warum man denn überhaupt prozessiert habe, wenn nach Abzug überhöhter Kosten kaum etwas übrig bleibe (vgl dazu: Heilkerg JW 1921, 893). Dies hat die Strafkammer ersichtlich. erwogen. Sie hat zudem für die Bildung ihrer Überzeugung nicht nur den umfangreichen Schriftwechsel, sondern die ganze Art des Vorgehens und Verhaltene des Angeklagten herangezogen (S 106 - 111 UA). Aber auch abgesehen davon ist anerkannt, daß der Anwalt Gebühren, die er nicht oder zur Zeit nicht von seinen Auftraggebern fordern kann, natürlich auch nicht auf ihm
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seleistete Vorschüsse verrechnen darf (Friedländer Gebt für Rechtsanwälte, 9- Aufl, Bem 14 zu § 84 RAGO); erst recht muß dies für das hier zur Erörterung stehende Guttaben gelten. - Das von der Kevision auszugsweise wiedergegebene Gutachten der Hans-Soldan-Stiftung vom 31. August 1953 hat die Strafkammer nicht übersehen. Sie erwähnt, daß dieses vom Angeklagten eingeholte Gutachten die Honorar- und Auslagenforderung des Angeklagten auf
16.549 DM angegeben habe (S 95 UA). Dieses Gutachten brauchte das Landgericht schon deshalb nicht als maßgeblich anzusehen, weil es zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erstattet war, Hier ging es um die Berechtigung
von Abhebungen, die der Angeklagte bis zum 20. November 1951 vorgenommen hatte (S 112 UA). Auch berücksichtigt das Gutachten, wie der von der Verteidigung mitgeteilte Auszug ersehen läßt, zwar den Schriftwechsel ganz oder teilweise, aber nicht genügend das vom Landgericht eingehend gewürdigte Gesamtverhalten des Angeklagten, dessen Zusicherungen und die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl dazu auch R6Z 118, 366, 367; ausführlicher: JW 1928, 99, 100 Nr 2). Die Strafkammer konnte nach alledem die Rechnungen im einzelnen ungeprüft lassen, da der Angeklagte jedenfalls bis Ende November 1951 erheblich mehr für sich abgehoben hatte, als ihm selbst bei wohlwollendser Berechnung und Zugrundelegung seiner eigenen Zahlen zugestanden hätte. Er hat, wie das Landgericht weiter feststellt, selbst nicht daran geglaubt, zur Entnahme eines Vorschusses von 10.000 DM berechtigt zu sein. Ihm war nach der Überzeugung des Tatrichters bewußt, daß.
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Die Auffassung der Verteidigung, der § 352 StGB schließe als Sondervorschrift die Anwendung des § 266 5tZB aus, ist schon eingangs der rechtlichen Würdigung des Falls Goldschmidt abgelehnt worden.
III. Erben Ve (Vollendeter und versuchter Betrug):
1) Im Juni 1950 wurde der Angeklagte von den Geschwistern Selma Ro. zev. VW und Berta How zei. VW. beide in Santiago de Chile ansässig, beauftragt, sie in ihrer Wiedergutmachungsangelegenheit zu vertreten. Weitere Kiterben waren ihre Geschwister Erich WB und Sibilla Vom, geb. VW in Brasilien. Das in Frage kommende Grundstück liegt in Wim bei AgiB- Das Rückerstattungsverfahren lief bereits, als sich der Angeklagte
im Juli 1950 äls Bevollmächtigter der Hiterbinnen Roi und Hegiiiie meldete. Das Wiedergutmachungsamt hatte
schon am 9. Juni 1950 die Rückerstattung dea Grundbesitzes an die vier Miterben angeoränet. Anschließend erhielt der Angeklagte auch von Erich VB und Sibilla VE Proze3- vollmachten. Über die Kostenfrage wurde nichts vereinbart. Die vom Angeklagten beantragte Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Miterben WB erfolgte im November 1950. "
Inzwischen setzte sich der Mieter des Grundstücks, _ Wilhelm SB (VE) mit dem Angeklagten in Verbindung, weil er den Grundbesitz erwerben wollte. Anschließend teilte der Angeklagte den Erben Vggg mit, daß er eine vergleichsweise Regelung nit Sp dahin erstrebe, daß für die Erben nach Abzug aller Kosten wenigstens 5.000 DM netto übrig blieben. Er erhielt hierauf keine Antwort. Der Angeklagte entschloß sich nun, seine Auftraggeber vor vollendete Tatsachen zu stellen und einen Kaufvertrag mit SpeBB abzuschließen. Gleichzeitig
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lieS er üurch seinen 3ürovorsteher zwei Kostenrechnungen fertigen, die eine für das Rückerstattungsverfahren, die andere für den "Verkauf" des Grundstücks. Die letzte Rechnung änderte er noch selbst zu seinen Gunsten ab.
Sie beliefen sich über 1.646,50 und 1.010,65 DM und waren beide erheblich übersetzt. Der Angeklagte behielt sie, wie üblich, bei seinen Akten.
Im Oktober 1951 kam SpB zum Angeklagten nach GEB: Dieser bereitete einen Vertragsentwurf vor, wonach SpB zis Kaufpreis 6.000 DM zahlen sollte.
Er erreichte durch Verhandlung mit Spin, daß dieser sein Angebot auf 9.500 DM erhöhte. Speckgens war sich darüber klar, daß davon zunächst 1.000 DM für Kosten des Angeklagten bestimmt waren. In dem anschließend von einem Notar beurkundeten Kaufvertrag wurden als Kaufpreis dis ursprünglich genannten 6.000 DM aufgeführt, Die Kosten dieses Vertrages übernahm SpB - Anschließend wurde die Auflassung erklärt. Der Angeklagte trat bei diesen Verhandlungen als Bevollmächtigter der Erben VW auf. Spin übergab dann dem Angeklagten zwei Schecks,
einen über 2.000 DM als erste Rate des Kaufpreises und einen über 3.467,15 DM. Dieser Betrag ergab sich daraus, daß der Angeklagte den erwähnten Rechnungen von 1:646,50 DM und 1.010,65 DM völlig willkürlich noch drei weitere Posten hinzugesetzt hatte. Er wollte auf diese Weise die Vorteile der bei Sr intern erreichten Kaufpreiserhöhung auf 9.500 DM sich zukommen lassen, Er ließ dann
für die "Erben Gottschalk Ve in vi" ein Konto
bei der Sparkasse errichten, wobei er, wie gewöhnlich,
das Sparbuch an sich nahm. Diesem Konto ließ er den Gegenwert des Schecks über 2.000 DM gutbringen, den des zweiten Schecks dagegen seinem Geschäftskonto.-
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Den Erben Ve berichtete er, der von ihm erzielte Kaufpreis betrage 6.000 DM. Erich VB erwiderte sofort, daß er den Kaufvertrag keinesfalls anerkenne, da der gebotene Preis viel zu niedrig sei. Auch Frau Ten und Frau Ro vwidersprachen. Der Angeklagte beschied darauf Erich VB u.a. dahin: "Der Verkauf ist rechtskräftig und daran ist nichts zu machen". Erich V@B erwiderte, daß er keine Vollmacht zum Grundstücksverkauf erteilt habe. Auch das Grundbuchamt beanstandete die Umschreibung, weil keine inhaltlich und formell ausreichende Vollmacht vorhanden sei. Eine Einigung der Vertragsteile - Erben Ve: SriB - gelang dem Angeklagten nicht. Die Erben beantworteten seine weiteren Briefe nicht mehr. Dem wiederholten Verlangen des Mieters Sp nach Rückzahlung der Scheckbeträge kam der Angeklagte nicht nach, Lediglich 2.000 DM wurden 1954 aus dem Vermögen des Angeklagten auf Veranlassung des Untersuchungsrichters an Sp zurückgezahlt.
2) Die Strafkammer hat dieses Verhalten des Angeklagten einmal als vollendeten Betrug zum Nachteil Sriib (a) und als versuchten Betrug gegenüber den Erben VB (b) gewürdigt (§ 74 StGB). Hierzu ist zu bemerken:
a) Die Strafkammer hat es - wohl wegen der geringen Rechtskenntnisse des Angeklagten - dahingestellt gelassen, ob er die ihm von den Erben ausgestellten unbeglaubigten Prozeßvollmachten als formell ausreichend zum Verkauf von Grundstücken ansah oder nicht (S 138 UA). Er wußte aber, wie das Landgericht darlegt, daß er auf Grund dieser nur ‚für das Rückerstattungsverfahren erteilten Vollmachten zum Verkauf des Grundstücks materjiel_ nicht bevollmächtigt war. Dennoch spiegelte er Sp@ll> vor, er sei dazu bevollmächtigt. Hierdurch irregeleitet und in der Annahme, es liege eine wirksame Abmachung. vor, wurde Speckgens
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veranlaßt, die beiden Zahlungen zu leisten. Der Angeklagte verfolgte dabei den Zweck, sich durch von SypilB erlangte Zahlung der 3.467,15 DM, auf die er diesem gegenüber keinen Änspruch hatte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte wußte, daß Spem nur unter der Voraussetzung eines wirksamen Vertrages bereit war, irgendwelche Kostenansprüche zu tilgen, die
der Angeklagte an sich nur gegen seine Auftraggeber hatte (5 140 UA). Diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar.
Es ist zwar richtig, daß die Strafkamer im Fall ve (5 109 UA) ausführt: "Von diesen einfachen Prozeßvollmachten, die er selbst als "Generalvollmachten" ansah, machte der Angeklagte ganz willkürlich Gebrauch und betrachtete sie - in Unkenntnis der Formvorschrift des § 29 Abs 1 GBO - sogar als ausreichend zum Verkauf von Grundstücken". Auch im hier zu erörternden Fall Ve» hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe die ihm erteilte Vollmacht, mangels jeder Einschränkung, als "Generalvollmacht" und als formell ausreichend zum Verkauf angesehen (S 134 UA). Die Strafkammer hat indes seiner Einlassung, er habe Generalvollmacht angenommen, keinen Glauben geschenkt. Anderseits konnte der Tatrichter unentschieden lassen, ob der Angeklagte "die von den llan-- danten ausgestellten unbeglaubigten Prozeßvollmachten als formell ausreichend zum Verkauf von Grundbesitz ansah oder nicht" (S 138 UA). Der Angeklagte glaubte demgemäß möglicherweise, daß auch eine unbeglaubhigte Vollmacht formell - gegenüber Notar und Grundbuchamt - an sich zur Veräußerung an Grundstücken ausreiche. Er wußte aber, daß die hier erteilten Vollmachten nur für das Rückerstattungsverfahren ausgestellt waren, als vom Grundstücksverkauf noch keine Rede war, daß also die Voll-
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machtsurkunäden erkennbar gegenständlich beschränkt wsren. Ihm fehlte, wie ihm bekannt war, nicht lediglich im Innenverhältnis der Auftrag, sondern auch nach außen
eine Vollmacht zur Grundstücksveräußerung. Dem Notar gegenüber berief er sich auf seine Vollmachten, ohne
sie vorzulegen. Er erweckte dadurch bei diesem und den Vertragsgegner Sp den irrigen Eindruck, daß seine Vollmacht "so weit reiche", (S 137 UA), d.h. sich auf Veräußerung des Grundbesitzes der Erben VB erstrecke. Das Grundbuchamt dagegen, das die Vollmachtsurkunden beizog, beanstandete sie, als formell und inhaltlich
nicht ausreichend (S 131 UA). Das letztere hat die Strafkammer gemeint, wenn sie darlegt, der Angeklagte habe Spin über seine - des Angeklagten - "materielle Bevollmächtigung zum Verkauf" getäuscht (S 140 UA). Es besteht somit für die von der Revision behauptete Verwechslung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht kein Anhalt. - Wenn der Angeklagte später erklärte, der Verkauf sei rechtskräftig, in der ihm erteilten Vollmacht sei eine Einschränkung seiner Befugnisse nicht enthalten (S 130 UA), so war das der Versuch, sich die ihm von Spies zezahlten Beträge zu erhalten und den Einwendungen der Erben entgegenzutreten (s 139 u).
Die Revision meint zwars Gerade dieser Betrug passe nicht in das Bild, das sich das Landgericht von den Absichten des. Angeklagten gemacht habe. Es sei ja — gehe man von. der Annahme des Tatrichters aus - seinem Bestreben, möglichst viel vom Kaufpreis für sich abzuzweigen, gerade entgegengekommen, wenn er seine Auftraggeber bindend verpflichten konnte. Der Angeklagte mag allerdings gehofft haben, daß sich seine Auftraggeber mit der von ihm als "rechtskräftig" bezeichneten Veräußerung vielleicht abfinden würden. Dies lag auf der Linie seines gesamten Vorgehens (5 60 UA): Er hat aber nach dem Urteilszusammen-
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hang zumindest billigend damit gerechnet, daß die Erben
nicht einverstanden sein würden und wollte auf jeden Fall erst einmal sein "Honorar" hereinbringen. Er wußte, daß
er auf die 3.467,15 DM gegen SyrlB keinen Anspruch hatte. In der Bewirkung der Zahlung der weiteren 2.000 DM zugunsten der Erben hat die Strafkammer keinen Betrug gesehen. Sie konnte aber strafschärfend werten, daß Spegee auch insoweit geschädigt wurde (S 140 UA).
Auch die übrigen Voraussetzungen des Betrugs sind einwandfrei dargetan-
b) Den versuchten Betrug zum Nachteil der Erben Ve
hat das Landgericht im wesentlichen darin gesehen, daß
der Angeklagte seine Auftraggeber über die Höhe der ihnen aus dem Grundstücksverkauf zustehenden Beträge getäuscht habe, um sie zu bewegen, sich mit den im Vertrag genannten 6.000 DM zufrieden zu geben. Von den 3.467,15 DM, die Speckgens an den Angeklagten zahlte, hätten ihm zumindest 810,- DM, wie ihm bekannt, nicht zugestanden.
Was die Verteidiger hiergegen anführen, ist offensichtlich unbegründet. Daß die Gebührenansprüche des Angeklagten in Höhe von 810,- DM ungerechtfertigt waren, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt. Die verbleibenden - 2.657,15 DM hat es zugunsten des Angeklagten nicht beanstandet (S 142 UA). Insoweit hätte es eine Begründung nicht zu geben brauchen. Was die Verteidigung (S 29 der letzten Revisionsschrift) hierzu anführt, ist nicht verständlich. Warum der Angeklagte den Erben Ve später die Aufwendungen des Kaufbewerbers Spin offenbarte, hat das Landgericht überzeugend dargelegt (S 143). Ein Eigentumsübergang auf Spggm war nicht erfolgt und lag auch nach der Vorstellung des Ängeklagten nicht vor
- 37 -
IV. Fall Sb (Erpressung) :
1) Im Dezember 1949 meldete der Angeklagte Rückerstattungsansprüche für die Erben des früher in RD (WB) arsässigen Händlers Louis Sp an. Zu dessen Angehörigen gehörten die Witwe Paula Se (New York) und der Kaufmann Erich SW in Gap (Niederlande), der Generalvollmacht seiner Mutter besaß und des öfteren nach Deutschland herüber kan. Zwischen Erich SB unä dem Angeklagten wurde vereinbart, daß dieser und seine Kutter dem Angeklagten keinerlei Kosten zu zahlen hätten. Im Oktober 1951 kam es im Verfahren wegen eines Besitztums der Witwe Sp zegen die Stadtgemeinde IB vor dem Wiedergutmachungsamt zu einem - widerruflichen — Vergleich. Danach sollte die Stadt 27.000 DM an die Berechtigte (Wwe. SB), gegen deren Verzicht auf Rückerstattung, zahlen. Unterdessen gelang es
dem Angeklagten, in der Firma Pf Kt eine Interessentin für das Grundstück zu finden. Diese verpflichtete sich, 29,000 DM zu zahlen, und zwar 15.000 DM alsbald an eine ‚noch anzugebende Bank auf Sperrkonto, den Rest bei Auf-
. lassung. Den entsprechenden, privatschriftlichen "Kaufvertrag" vom 22. November 1951 entwarf der Angeklagte. Dieses Abkommen enthielt u.a. den Satzs "Die Kosten (des Rückerstattungsverfahrens) bis zum heutigen Tage erledigt Herr Sg" (S 150 UA). Der Angeklagte ließ wiederum Kostenrechnungen fertigen, von denen sich die eine über 2,293,25 DU, die andere (für den Kaufvertrag) auf 248,- DM belief. Die Rechnungen beließ er bei seinen Handakten. Der Vergleich mit der Stadt wurde beiderseits widerrufen. Inzwischen hatte der Angeklagte ein Sparkonto für die Erben Sc» einrichten lassen. Er ließ wie üblich im Sparbuch seine Verfügungsberechtigung vermerken und nahm das Buch, das lediglich im Rahmen der Devisenvorschriften gesperrt war, an sich.
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Au 1. Dezember 1951 ging auf diesem Konto die Anzahlung der Firma Pi in Höhe von 15.000 Dil ein. Der Angeklagte erreichte weiter, daß die Firna Pr in Februar 1952 die restlichen 14.000 DM ebenfalls auf das Konto Se vorzeitig überwies.
Ferner ließ der Angeklagte eine Zusammenstellung aller bisher - intern - berechneten Kosten des Verfahrens gegen die Stadt Hi fertigen, was den Betrag von 4:478,91 DE ergab. Die Inhaber der Firma Pr, denen allmählich wegen des gegen die Stadt RB weiter laufenden Rückerstattungsverfahrens Bedenken kamen, wollten nun die Handakten des Angeklagten einsehen. Dieser machte deren Aushändigung von der vorherigen Begleichung seiner. "Forderung" von 4.478,91 DM abhängig. Alexander Pr gab schließlich dem Angeklagten einen Scheck über diesen Betrag und erhielt die Handakten. Nach deren flüchtiger Durchsicht sperrte er jedoch den Scheck, der dann zu Protest. ging.
Kurz vorher übersandte der Angeklagte an Erich SB eine von ihm persönlich gefertigte Kostenzusammenstellung für sämtliche Verfahren, die er für Sb betrieben hatte. Die Aufstellung belief sich auf 6.765,16 DM. Darin waren die. der Pa. PIE berechneten Kosten (4.478,91 DM) nicht enthalten. Der Versuch des Angeklagten, für seine Kosten eine Abhebung von dem Konto SB vorzunehmen, scheiterte, weil Erich SM inzwischen die Sparkasse angewiesen hatte, ohne seine Zustimmung keine Verfügungen über das Konto zu gestatten. Der Angeklagte schrieb dieserhalb an kFrich Si» einen entrüsteten Brief. Daraufhin suchte dieser am 7.lärz 1952 den Angeklagten auf, und es kam zu einer erregten Auseinandersetzung zwischen ihnen über die Kostenfrage. Erich SB berief sich dabei auf die früheren Zusagen
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des Angeklagten, daß er keine Kosten zu tragen brauche. Er verlangte vom Angeklagten die sofortige Freigabe des gesamten Kontobestandes. Dieser forderte demgegenüber
die vorherige Bezahlung der SB nitgeteilten Kosten
und außerdem den Betrag, der ihm durch die Sperrunz: des Schecks entgangen war, insgesamt also 11.244,07 DM. Er erklärte Erich S@WB, er werde sonst überhaupt nichts
von dem Konto freigeben und wies darauf hin, daß er verfügungsberechtigt und im Besitz des Sparbuchs sei. Da Erich SW nun das Geld, besonders für seine Mutter, dringend benötigte, fand er sich schließlich, um über- " haupt etwas zu erhalten, bereit, dem Angeklagten einen Teil der verlangten Gebühren zu zahlen. Sie gingen beide zur Sparkasse. Der Angeklagte legte das Sparbuch vor und stellte zwei Überweisungen zugunsten seines Geschäftskontos über 4.478,91 und 1.662,12 DM aus. Der zweite Betrag war ein Teil der weiteren Kosten, zuzüglich 150,- DM, die der Angeklagte Erich SB früher einmal vorgestreckt hatte. Dieser verfügte seinerseits über das restliche Konto zu seiner Mütter. und seinen Gunsten (S 158, 159 UA).
Am selben Tage erhielt der Angeklagte von einem Anwalt der Firma Pf die Aufforderung, die von dieser gezahlten 29.000 DM zurückzuzahlen, da der Kaufvertrag wegen Formmangels nichtig, er auch undurchführbar sei. Der Angeklagte lehnte das ab. Später forderte er seinerseits im Auftrag rich SB von der Firma Fr die Einlösung des s.Zt. gesperrten Schecks über 4.478,91 Di, worauf diese jedoch nicht einging.
Am 20. Februar 1953 übersandte er Erich SB eine weitere Kostenaufstellung über 1.560,77 DM. SB erwiderte, er habe vom Angeklagten 4.478,91 DM zu erhalten. Auch wollte er eine spezifizierte Abrechnung über die s.2t. vom Angeklagten einbehaltenen Kosten haben.
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am 5. kärz 1955 entzog dann Zrich Stern dem Angeklagten die Vollmacht: SB verglich sich alsbald mit der Stadt und erhielt dabei die 4.478,91 DM zurück. Weder er noch die Firma Pr erhielten vom Angeklagten jemals Kostenrechnungen oder eine Abrechnung (5 166 UA).
2) Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich am 7. März 1952 gegenüber Erich SB der Erpressung (§ 253 StGB) schuldig gemacht. wie sie darlegt, hat der Angeklagte seinem Mandanten Erich SER nit einen empfindlichen Übel gedroht, nämlich damit, er werde von dem Konto überhaupt nichts freigeben, wenn SB nicht
die Kostenforderungen des Angeklagten wenigstens teilweise befriedige. Das Landgericht führt weiter aus: Der Angeklagte besaß das Sparbuch und war verfügungsberechtigt. SGB war also bei jeder Verfügung über das Konto auf die Mitwirkung des Angeklagten angewiesen. Diese Lage habe sich der Angeklagte bei seiner Drohung bewußt zunutze gemacht. Infolge dieser Drohung habe SB schließlich seine Einwilligung dazu gegeben, daß der Angeklagte für sich rund 6.000 DM als Kosten abhob. Der Angeklagte habe durch diese Abhebung, soweit ihr keine begründeten Forderungen zugrunde lagen, dem Vermögen der Erben SCHEB einen Nachteil zugefügt, um sich selbst zu Unrecht zu bereichern, nämlich in Höhe von rund 3.400 DM (erhalten insgesamt 6.141,03 - abzüglich 150,- DM Vorschuß und 2.600 DU Kosten, die dem Angeklagten nach seiner Vorstellung allenfalls gegen SB zustanden = 3.391,03 DM):
Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer weiter ausführt, auch vorsätzlich gehandelt. Er war sich insbesondere dessen bewußt, daß er gegen seinen Auftraggeber SEM nur eine Forderung von rund 2.600 DM hatte (aus Erich S@@Bs Zusage im Kaufvertrag‘ mit PER): as Landgericht hst hierbei zugunsten des Angeklagten unter-
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stellt, daß er seine -objektiv stark übersetzten - Geblihrenrechnungen in dieser Höhe für richtig gehalten haben mochte. Daß die Drohung verwerflich war (§ 253 Abs 2 StGB), lag
nach Ansicht des Landgerichts auf der Hand. Der Angeklagte sei sich darüber auch unzweifelhaft im Klaren gewesen.
3) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch:
Der Angeklagte hatte es, wie er es auch in anderen Fällen zu handhaben pflegte, verstanden, sich eine tatsächiiche Verfügungsmacht über das Konto zu verschaffen (vgl schon S 60 UA). Das bewirkte er dadurch, daß er sich von der Sparkasse das Sparbuch aushändigen und sich darin als Verfügungsberechtigten bezeichnen ließ. „ies tat er, wie der Urteilszusammenhang als Überzeugung der Strafkammer ergibt, um sich aus diesem Konto wegen seiner überhöhten Gebührenforderungen vorweg zu befriedigen, von denen ihm bekannt war, daß sie allenfalls in Höhe von rund 2.600 DM gegen Erich SB bestanden. Letztere Annahme des Tatrichters war rechtlich möglich. Der Versuch des Angeklagten, von dem Konto Abhebungen zu seinen Gunsten vorzunehmen, scheiterte in diesem Fall zunächst daran, daß sich Erich Sp, wie schon erörtert, an die Sparkasse gewandt hatte. Die tatsächliche Folge dieses Eingreifens des Auftraggebers SB war nun, daß nur noch beide gemeinsam über das Guthaben verfügen konnten, Seine Mitverfügungsmacht hat der Angeklagte dadurch ausgeniutzt, daß er die Freigabe des Kontos, bzw. ‚seine „itwirkung dabei, davon abhängig machte, daß ihm Erich SB gezwungenermaßen rund 6.100 DM auszahlen ließ, d.h. um etwa 3.400 DM mehr, als der Angeklagte allenfalls fordern zu dürfen glaubte. Er wies dabei, wie schon erwähnt, auf seine Machtstellung ausdrücklich hin.
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Der Angeklagte drohte Erich SB damit, er werde von den Guthaben überhaupt nichts freigeben, wenn dieser nicht seine zum großen Teil unbegründeten Gebührenforderungen befriedigen werde. Er drohte also mit einem Übel, das objektiv gesehen für den Betroffenen empfindlich war. Die witwe Sm, deren Interessen ihr Sohn vertrat, war, wie er dem Angeklagten sagte, dringend auf das Geld angewiesen (S 175 UA). Die Revision macht zwar geltend, der Angeklagte habe als Treuhänder der Firma Pf und aus devisenrechtlichen Gründen bei einer Verfügung über das Guthaben garnicht mitwirken dürfen. Darauf kommt es nicht an. Eine Treuhänderstellung des Angeklagten gegenüber Pf ist den Feststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen; der Fall Fleige (S 209 JA) war anders gestaltet. Der Angeklagte hat sich auch nicht als Treuhänder jener Firma verhalten oder geglaubt, es zu sein. Er handelte ausschließlich zur Durchsetzung seiner eigenen Belange. Das ergibt sich als Überzeugung des Tatrichters eindeutig aus dem Gesamtinhalt der Feststellungen. Ob die Firma Pr die auf Grund des - wegen Pormmangels (§ 313 S 1, § 125 S 1 BGB) unwirksamen — Kaufvertrages gezahlten 29.000 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung von den Erben SB hätte zurückfordern können, ist ohne Bedeutung. Das Geld war jedenfalls gezahlt und in das S@WW'sche Vermögen geflossen. An dem Guthaben hatte die Firma Pie ausweislich der Feststellungen des Landgerichts keine Rechte. Auch die Frage einer für Abhebungen etwa erforderlichen devisenrechtlichen Ermächtigung oder Sondergenehmigung der Landeszentralbank (Langen, DevGes, 2. Aufl Bd II S 71; Dt DevRdsch 1954, 45 £, 121 £) spielt hier keine Rolle. Jedenfalls war der Angeklagte, soweit es auf ihn als Verwahrer fremden Geldes und dem entsprechend als
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Besitzer des fremden Sparbuchs ankam, seinem Auftraggeber Erich SB gegenüber verpflichtet, von seiner Machtstellung keinen Gebrauch zu machen. Dazu war er zumindest auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Treuverhältnisses gehalten. Dabei kann ganz dahinstehen, ob er dazu nicht schon deshalb verpflichtet war, weil er sich seine Stellung ohne Rechtsgrund und entgegen den Interessen Ss und dessen Mutter verschafft hatte. Ob die Sparkasse dann auszallte, war nicht seine Sache; tatsächlich hat sie ausgezahlt: Keinesfalls durfte der Angeklagte seine Mitwirkung von der Begleichung zum erheblichen Teil unberechtigter und insgesamt völlig unbelegter Gebührenansprüche abhängig machen. Sowohl der von ihm verfolgte Zweck wie das angewendete Mittel und die Art und Weise ihrer Verbindung miteinander waren verwerflich. Es handelte sich hier um das Verhältnis: Rechtsanwalt - Mandant, nicht um einen sozialethisch tragbaren Machtkampf zwischen Gleichgestellten, wie ihn das Wirtschaftsleben mit sich bringt (vgl auch Welzel, 5. Aufl, 3 296). Zu Unrecht versucht
die Revision es so hinzustellen, als wenn Erich SB in der Vorstellung des Angeklagten ein böswilliger Schuldner gewesen wäre, der sich seinen diesem gegenüber bestehenden eindeutigen Verpflichtungen zu entziehen suchte. Erich sn hatte in dem Abkommen mit der Firma Pf von 22. November 1951 eine ihm der Höhe nach unbekannte Gebühren-Zahlungspflicht übernommen. Es war, wie das Landgericht darlegt, begreiflich, daß er sich von dieser Kcostenlast wieder zu befreien suchte, indem er sie auf die Firma PIE abwälzte. Diese war an dem Erwerb des Grundstücks stark interessiert. Sie hat denn auch später den Grundbesitz erworben und - wirtschaftlich - die 4.478,91 DM Gebühren getragen, die der Angeklagte am 7. März 1952 unter
Pr) Pe
- dä -
andern von Erich SB forderte (S 17C, 171, 164 UA). Nicht einmal über die rund 2.500 DM, die der Angeklagte, wie ihm das Landgericht zugute hält, von Erich SE damals ailenfalls fordern zu können glaubte, hatte er diesem Rechnung erteilt. Dabei hatte er insoweit bereits seit Herbst 1951 Rechnungen über 2.544,25 DM bei seinen Handakten (S 150, 151, 171 UA). Würde er seine Mitwirkung bei der Abhebung durch Erich S@WB nur von der gleichzeitigen Zahlung dieser rund 2,5C0 DM abhängig gemacht haben, so wäre sein Verhalten allerdings keine Erpressung gewesen. Der Angeklagte hat jedoch seine Machtstellung zur Erzwingung überhöhter Gebiührenzahlungen ausgenutzt. - Der weitere Hinweis der Revision darauf, daß dem Angeklagten an den Sparbuch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zugestanden habe,
geht gleichfalls fehl. Zwar kann auch ein Sparbuch Gegenstand eines Zurückbegahltungsrechts sein (Erman,. Ann 2
zu § 273 BGB). Hier ging es aber nicht um Aushändigung
des Buchs an die Kontoinhaber, sondern nur um dessen vorübergehende Vorlegung bei der Sparkasse, Es kann daher auf sich beruhen, ob angesichts der Art und Weise, wie sich der Angeklagte den Besitz des Sparbuchs verschafft hatte, ein etwa von ihm geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gegen Treu und Glauben verstoßen hätte
(R6Z 160, 59; Erman, Anm 8 zu § 273 BGB).
Daß sich der Angeklagte zu Unrecht bereichern wollte, ist rechtsbedenkenfrei angenommen. Er hat auch seine Auftraggeber durch die gegenüber Erich SB erzwungenen Zahlungen in beträchtlichen Umfang bewußt geschädigt, nämlich mindestens in Höhe der Beträge, auf die er, wie er wußte, keinen Anspruch hatte.»
Die Revision kann nicht geltend machen, Erich Sp habe durch die vom Angeklagten gestattete Auszahlung ven großen Teilen des Guthabens einen "gewaltigen Vorteil"
u.
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erhalten, auf den SB keinen Anspruch gehabt habe. Es ändert am Schuldvorwurf der Erpressung nichts, daß es
dem Bedrohten gelingt, im Abwehrkampf wenigstens einiges für sich zu retten (vgl auch RGSt 64, 16, 17). Im übrigen hatte Erich SB, wie dargelegt, einen Anspruch gegen den Angeklagten dahin, daß dieser von seiner tatsächlich erlanglen Hilverfügungsmacht ihm gegenüber keinen Gebrauch machte. Von einem unmittelbaren Schadensausgleich kann keine Rede sein.
Daß er sich "kaum erpresst gefühlt haben" könne und sich auch später nicht wie das Opfer einer Erpressung verhalten habe, kann die Revision nicht mit Erfolg. geltend machen. Entscheidend ist, daß der Drohende dem angekündigten Übel bestimmenden Einfluß auf den Willen des Bedrohten beigemessen hatte (BGH IM Nr 5 zu § 253 StGB). Das ist festgestellt. Übrigens hat Erich Se später die 4.478,91 DM vom Angeklagten zurückgefordert (S 163 UA).
V. Fall FW - Fig (Untreue)
1) Im April 1950 übernahn der Angeklagte die Vertretung der in Flushing (USA) ansässigen Witwe Paula Fe wegen ihrer Rückerstattungsansprüche. Es handelte sich dabei unter anderm um ein Grundstück in PB (Niedersachsen), das jetzt Max Sch@p gehörte. Das Verfahren zog sich, infolge zweimaliger aufhebender «ntscheidungen des Oberlandesgerichts in (elle sehr lange hin; der Board of Review hat erst im Juli 1954 entschieden (S 185 UA). Für das Grundstück interessierte sich der Landwirt Franz Fig. Der Angeklagte ließ durch seinen Bürovorsteher mit FIgiD verhandeln, der im Nai 1952 an diesen 5.000 DM Anzahlung leistete. Alle Zahlungen, auch die 5.000 DM, sollten auf ein gesperrtes Konto bei der Sparkasse in CB ---
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folgen. Tlgggp solite davon unterrichtet werden (5 132 Ü;). Seinem Antrag entsprechend wurde ein Konto bei der Spyarkasse für Paula Fe eingerichtet. Der Angeklagte zahlte darauf die 5.000 DM ein, erreichte, daß er im Sparbuch als verfügungsberechtigt bezeichnet wurde und dieses ausgehändigt erhielt. Kurz darauf nahm der Angeklagte für die Witwe TB ein notarielles Kaufangehot Fig an
(5 184 UA). Am 31. Cktober 1952 hob der Angeklagte von dem Konto der Witwe Fee 3.570,20 DM "für seine eigenen Kosten" ab. Diese Summe setzte sich aus mehreren Eirzelbeträgen für Gebühren des Angeklagten in verschiedenen anderen Rückerstattungsverfahren zusammen. Diese Verfahren hatte der Angeklagte für die Witwe TB als angetliche Erbin ihrer Tochter Käthe Weg geführt. Sie waren sämtlich ergebnislos verlaufen, weil der Erbnachweis nicht geführt werden konnte (S 187, 188 UA). Weder FI noch der Witwe Fe teilte der Angeklagte die Abhebung mit (S 206 UA). Er erwähnte nur in einem an
Frau FB serichteten Schreiben vom 18. November 1952, daß von der "Akte" verschiedene Beträge "als Unkosten abgesetzt" seien. In den Schreiben waren mehrere zusammengefaßte Einzelposten aufgeführt, die in ihrer Summe den abgehobenen Betrag ergaben (S 189, 207 UA). Die von der Witwe FEB hierzu erbetene Aufklärung (S 193 UA) gab
er ihr nicht. Diese entzog ihm am 18. Februar 1953 die Vollmacht (S 195 UA). Eine endgültige Abrechnung mit ihr ist niemals erfolgt. FI@@MW steht noch jetzt in Verhandlungen mit Frau FB, welche die vom Angeklagten aus
der Anzahlung Fils entnommenen Beträge nicht als an sie geleistete Zahlungen anerkennen will (S 199 UA).
2) Die Strafkammer hat einmal Untreue des Angeklagten zum Nachteil von Frau FB angenommen. Das Landgericht hat die Untreue darin erblickt, daß er- unter Verletzung
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seiner Treuoflichten unberechtigt 3.570,20 DM abhob, ohne das seiner Auftraggeberin mitzuteilen und Rechnung zu legen. Das Schreiben vom 18, November 1952 (5 189 UA) war, wie das Landgericht darlegt, keine ordnungsmäßi;e Rechnungslegung (S 207 UA): Die Unklarheit der Fassung dieses Briefs hat der Angeklagte auch in der Folgezeit bewußt aufrechterhalten. Die Strafkammer führt ferner aus, daß der Angeklagte, wie ihm bekannt, auf Gebühren für die erfolglos gebliebenen Weiin-Sachen gegenüber Frau FB keinen Anspruch ‚hatte. Das Konto war zwar noch zugunsten FI@@Bs treuhänderisch gebunden, aber bereits ein Vermögenswert der Frau Fe (S 209 UA).
3) Diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar: Das Landgericht führt zwar bei Erörterung‘der dem Angeklagten auch in diesem Fall zur Last gelegten Gebührenüberhebung unter anderem aus: Es lasse sich hier gleichfalls nicht mit Sicherheit nachweisen, daß der Angeklagte wenigstens den bedingten Vorsatz gehabt habe, Gebühren.
zu fordern, die ihm im einzelnen nach den Gebührenordnungen nicht zustanden (S 206 UA: vgl die entsprechenden Darlegungen im Fall CE, 5 56 UA), Dies steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung des Landgerichts - im Zusammenhang mit der Darlegung des Vorwurfs der Untreue -: der Angeklagte habe gewußt, daß er auf Gebühren für die erfolglos gebliebenen Vediiip-Sachen keinen Anspruch hatte (S 208 UA). Jene, von der Revision zum Untreue-Sachverhalt herangezogene Urteilsdarlegung bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 352 StGB war lediglich ein Niederschlag der Rechtsauffassung des Tatrichters, eine Verurteilung aus § 352 StGB setze den Nachweis des Wissens um die mangelnde Berechtigung jeder einzelnen zum Ansatz gebrachten Gebühr voraus. Durch diese Rechtsansicht ist der
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Angeklagte nicht beschwert. da eine Verurteilung wegen Gebiihrenüberhebung nicht erfolgt ist. Jedenfalls war der Tatrichter dadurch nicht gehindert, zum inneren Tatbestand der Untreue die bereits erwähnte Feststellung zu treffen:
Ferner ist die Darlegung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe auf Grund der getroffenen Vereinbarungen für die erfolglos gebliebenen Weg Sachen keine Gebühren aus dem "Erlös" der Angelegenheit FD - FI entnehmen dürfen; dies sei ihm auch bekannt gewesen. Das galt hier um so mehr, als das Guthaben, aus dem er seine angeblichen Gebühren für die VegiiB Verfahren heimlich entnahm, zweckgebunden war.
Der Angeklagte hat allerdings im Sommer 1955 an Walter FM u.a. eine Kostenrechnung für die Rückerstattungssache Sch@e übersandt, die sich auf 3.737,43 DM belief (S 199 UA). Das hat die Strafkammer, entgegen der Behauptung der Revision, nicht übersehen. Diese Gebührenforderungen Konnte indes das Landgericht bei Erörterung des Untreuevorwurfs - zum Nachteil Paula FB - ungeprüft lassen. Er beruht im wesentlichen darauf, daß sich der Angeklagte aus dem zweckgebundenen Guthaben im Oktober 1952 heimlich wegen ihm gegen die Mandantin Fee nicht zustehender Gebührenansprüche (Sachen Weg 3efriedigung verschafft hatte. Daß er dadurch Frau Fee einen Nachteil zufügte, hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Die Gebührenansprüche für das Verfahren gegen Schp waren zur Zeit jener Abhebung noch garnicht fällig (§ 85 RAGO). Der Angeklagte war nicht einmal selbst dieser Auffassung. Das ergibt sich aus den eingehenden Darlegungen des Landgerichts (s 199 £ UA). Er hoffte, die Gebühren für das Verfahren gegen ScıB aus der noch zu erwartenden Restzahlung Fl@85 entnehmen zu können (5 202 UA). Dies scheiterte jedoch an der - vom
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Angeklagten nicht erwarteten - vorsichtigen Haltung FiIgBB>; der den Rest von 10.000 DM nur zu Fänden eines Notars
oder auf ein Sperrkonto bei seiner eigenen Bank zahlen wollte (S 205 UA). Daß die von FI angezahlten 5.000 DE von ihm nicht angetastet würden, hatte der Angeklagte sowohl Walter Feb wie Fig zugesagt (S 204, 205,
209 UA). Was die Revision sonst noch in dieser Hinsicht vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4) Auch die gleichzeitig (§ 75 StGB) erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Käufers Fig ist rechtlich einwandfrei. Auch FI hatte dem Angeklagten - wenn auch in begrenztem Umfang - die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, wie die Feststellungen des Tatrichters eindeutig ergeben. Das war möglich und zulässig (BGHSt 5, 301, 307). Der 5 356 Abs 1 StGB, auf den sich die Verteidigung beruft, stellt nur das pflichtwidrige Dienen unter Strafe.
Auch die vorsätzliche Nachteilszufügung gegenüber FI seitens des Angeklagten durch die unbefugte Abhebung von dem Guthaben hat die Strafkammer einwandfrei dargelegt. Die Behauptung der Verteidigung, über die Anzahlung habe schon im August 1952 frei verfügt werden können, widerspricht den Feststellungen. Im August 1952 hatte das Oberlandesgericht Celle die Rückerstattungs-Anordnung des Landgerichts abermals aufgehoben. Der Board of Review entschied wie schon erwähnt, im Juli 1954 (S 185 UA). Wie die Revision selbst aus den Feststellungen des Urteils (S 209 UA) anführt, sollte die Anzahlung Fi@Ws der Verkäuferin Paula Tg erst dann zur Freien Verfügung stehen, wenn das Rückerstattungsverfahren gegen SchB abgeschlossen war.
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Das Rücktrittsrecht Flips bestand zur Zeit der Aäbhebung noch. Den einseitigen Aktenvermerk des Angeklagten und seines 3ürovorstehers (3 185 TA) hat das Landgerichts, rechtlich unangreifbar, für unmaßgeblich erklärt (S 204 U). Jedenfalls war der Angeklagte gegenüber FI, ob dieser auf sein Rücktrittsrecht verzichtete oder nicht, verpflichtet, das Guthaben bis zur endgültigen rledigung des Rückerstattungsverfahrens nicht anzutasten. Er liegt, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, noch heute mit Frau FB wegen des vom Angeklagten unbefugt abgehobenen Betrages in Streit. Auch diese Tatsache, die der Angeklagte voraussah und deren Grund er schon durch die Abhebung geschaffen hatte,stellte eine vernögensrechtliche Benachteiligung für Fleige dar (S 210 UA).
- VI. Fall Te Dep (Versuchte Nötigung - Falsche
uneidliche Aussage)
1) In einem weiteren Rückerstattungsverfahren vertrat der Angeklagte den Kaufmann Julius Fee aus Forrestone (USA). Es handelte sich um ein in CE (Niedersachsen) gelegenes Grundstück. Als Kaufbewerber meldete sich beim Ängeklagten der kaufmännische Angestellte Heinrich Bw, der auf dem Anwesen-damaliger Eigentümner: Kaufmann Bob - als Mieter wohnte. Bin verhandelte mit dem Angeklagten auf der Grundlage eines Kaufpreises von 15.000 DM. SB entschioß sich sodann, das Grundstück nicht für sich selbst zu erwerben, sondern nach Möglichkeit ein Geschäft damit zu machen. Inzwischen meldeten sich die Geschwister Hp; einfache Landwirtsleute, bei Bw; da sie ihr Geld anlegen wollten. Er handelte mit diesen einen Kaufpreis von 27.000 DM aus, ohne ihnen den mit dem Angeklagten vereinbarten Preis von 15.000 DM zu nennen. Der angeklagte erhielt unterdessen von F@hnotarielle Vollmacht zum Abschluß.
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Im September 1952 erschien Ben im Büro des - auf Urlaub abwesenden - Angeklagten zum Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Bew ab dabei bekannt, daß er nicht für sich selbst, sondern für die Geschwister TC abschließen wolle, und legte deren Vollmac!t vor. Von dem höheren Kaufpreis (27.000 DM) sagte er nichts. Es kam dann zwischen Fe (vertreten durch den Sozius des Angeklagten, Rechtsanvalt Kb und den Geschwistern En (vertreten durch DW ein notarieller Kaufvertrag - Kaufpreis 15.000 DM - zustande. Des eelang es anschließend, von den Geschwistern Hm die überschießenden 12.000 DM ausbezahlt zu erhalten, wobei er vorgab, diese seien für den Angeklagten bestimmt. In Wirklichkeit vereinnahnte Bgm diese Summe als eigenen Verdienst. — Der Kaufpreis aus dem notariellen Vertrag (15.000 DM) wurde auf ein Ausländer-Anderkonto des Angeklagten überwiesen, wovon er sofort 7.875,57 DH für "Kosten" abhob. Dieser Vorgang ist nicht Gegenstand des Verfahrens. -
Inzwischen wurde die Rückerstattung des Grundstücks an FB gegen Zahlung von 27.500 DM an den Antragsgegner Bob angeoränet. Der Angeklagte wandte sich im Auftrag Tuws an den Board of Review, wo das Verfahren zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch anhängig war.
Dem bat sodann den Angeklagten, ihn wegen der Entwicklung des Rückerstattungsverfahrens in Oinmn aufzusuchen; er könne nicht nach Gütersloh kommen, weil er infolge eines schweren Autounfalls im Krankenhaus liege. Der Angeklagte lehnte einen Besuch zunächst ab. De bat ihn mit Schreiben vom 23. Januar 1955 nochmals um einen Besuch im Krankenhaus. Der Angeklagte kam jedoch nicht. Am 25. Januar 1953 erschienen nun die Ge-
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schwister Tim beim Angeklagten, um sich wegen des Rückerstsattungsverfahrens Rat zu holen, Rierbei erfuhr
der Angeklagte, daß Hills weitere 12.000 DM ar Deinem gezahlt hatten. Der Angeklagte war empört. Er bezeichnete das Verhalten Biles als iblen Betrug und bot Tim: an, ihnen bei der Wiederbeschaffung der 12.000 DM behilflich zu sein. Diese beauftragten ihn darauf mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen EW. Am 27. Januar diktierte der Angeklagte einen Brief an Bw, in
iem er diesem vorhielt, er werde sicher: wegen schweren Betruges 2 — 3 Jahre Gefängnis, wenn nicht Zuchthaus bekommen, außerdem werde er wegen Steuerhinterziehung und Preiszuwiderhandlung belangt werden. Er werde aufgefordert, binnen 3 Tagen die 12.000 DM an die Geschwister Tem zuriickzuzahlen. Wenn dies geschehe, werde er, der Angeklagte, es sich überlegen, ob er von einer Strafanzeige Abstand nehme. Dieses Schreiben schickte er jedoch nicht ab, sondern schrieb Bm, es tue ihm sehr leid, daß dieser im Krankenhaus liege. Er werde sehen, ob er ihn aufsuchen könne. Gleichzeitig verfaßte er eine Strafanzeige gegen BeiiiB, ohne diese jedoch abzusenden,
Kurz danach fuhr der Angeklagte mit Eduard Hui nach Cloppenburg ins Krankenhaus zu BiW. Dieser lag mit schweren Verletzungen im Streckverband. Der Angeklagte kam auf die Einbehaltung der 12.000 DM zu sprechen, übergab BE das vorher aufgesetzte Schreiben und stellte ihm die möglichen Folgen vor Augen, wie sie in jenem Brief geschildert waren. Er erreichte dann durch dauerndes Einreden auf den allmählich erschöpften Verletzten, daß dieser schließlich eine schriftliche Erklärung unterschrieb. In dieser verpflichtete er sich, die 12.00C DM alsbald zurückzuzahlen, auch die Kosten für diesen "Vergleich" und die
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Gebühren des Angeklagten zu tragen- Gleichzeitig ließ
sich der Angeklagte von HWw, der draußen gewartet
hatte, ein Honorar von 475,- DM für die "Strafverfolgung"
in der Angelegenheit Bw; die Fahrt und eine frühere Besprechung zusagen. Einige Tage später sagte sich Borgmeier von der Vereinbarung vom 1. Februar 1953 los. Vor-
her hatte der Angeklagte bereits für die Geschwister HGB Heim Antsgericht einen Zahlungsbefehl über 12.000 DM nebst Zinsen gegen Beim beantragt. Am 5. Februar 1953 schrieb er der Ehefrau Bes:
"Da Ihr Mann neuerdings die ... Vereinbarung nicht gelten lassen will, möchte auch ich Ihnen eine kurze Mitteilung geben. Ich überreiche ... Aktenvermerk über den von Ihrem Mann begangenen Betrug. Wenn Ihr Mann jetzt nicht die Sache in Güte regelt, sondern gegen den zwischen uns vereinbarten Zahlungsbefehl Widerspruch einlegt, wird er ohne Zweifel vom Krankenhaus ins Zuchthaus wandern. Ich schätze die Strafe ... auf zwei bis drei Jahre Zuchthaus :.. Da Sie und Ihre Kinder letzten Endes die Leidtragenden sind und Ihr Mann später niemals wieder in seinen Beruf zurück /Kann?, wenn er mit Zuchthaus bestraft wird, möchte ich Ihnen dieses vorsichtshalber vorher eben mitteilen" /Unterstreichungen von hier aus»
Dom 1ie5 jedoch die Vereinbarung vom 1. Februar 1953 - u.a. wegen Drohung - anfechten und Widerspruch einlegen, worauf der Rechtsstreit an das Landgericht in Oldenburg verwiesen wurde. Die Klage war auf Betrüg, ungerechtfertigte 3ereicherung, das Abkommen vom 1. Februar 1953 und Darlehen gestützt. Der Angeklagte bot sich in der Klageschrift zu verschiedenen Punkten als Zeugen an.
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Das Landgericht oränete die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen im Wege der Rechtshilfe an. Dieser überreichte
dem Amtsgericht ein über elf Seiten langes Schriftstück und machte es zum Gegenstand seiner Aussage. Mündlich machte er noch einige Zusätze. Vereidigt wurde er nicht.
2 a) Die Strafkammer hat das an Frau Beilis gerichtete Schreiben des Angeklagten als versuchte Nötigung gegenüber
äen Eheleuten BB gewürdigt.
Diese Beurteilung ist im Ergebnis gerechtfertigi:
Das Landgericht legt unangreifbar dar, das Schreiben des Angeklagten vom 5. Februar 1953 (5 229, 250 UA) sei nicht nur an die Empfängerin, Frau Bew, sondern auch an Heinrich DB selbst gerichtet gewesen. Die Ehefrau Bw sollte den Inhalt des Briefs an ihren Mann weiterleiten und bei ihm ihren Einfluß dahin geltend machen, daß er den von ihm bereits angekündigten Widerspruch gegen äen Zahlungsbefehl nicht einlege (S 252 UA). Frau Borgmeier - sollte also im Sinne des § 240 Abs 1 StGB zu einer Handlung genötigt werden und BB selbst zu einer Unter-
lassung.
Das Landgericht hat die Unterschiede zwischen einer blossen Warnung und einer Drohung. nicht verkannt. Nur eine Warnung wäre es gewesen, wenn sich der Angeklagte keinen Einfluß auf den Eintritt des angekündigten Übels zugeschrieben hätte (RGSt 54, 236, 237; Welzel, 5. Aufl, § 42 S 251). Auf die Ausführbarkeit des Übels kam es nicht an (RGSt 3, 262, 263), ebensowenig darauf, ob der Angeklagte geglaubt hatte, die angekündigten Folgen verwirklichen zu können. Er, der Rechtsanwalt, gab jedenfalls vor, Einf/luß auf die in dem Brief geschilderten Nachteile zu haben. Das ergibt sich als Überzeugung des Tatrichters aus seinen Darlegungen (S. 253. 254 UA), und dies genügt zur Annahme einer Drohung (vgl auch: Maurach, Besond Teil, 2. Aufl, § 14 S 101).
Daß eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorlas, bedar? keiner Ausführung.
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Auch die Auffassung des Tatrichters, das Vorgehen des Angeklagten sei rechtswidrig gewesen (§ 240 Abs 2 StGB), ist zu billigen. Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
Zunächst ist es - entgegen der Behauptung der Verteidigung - unzutreffend, daß der Angeklagte "völlig selbstlos" gehandelt habe (S 59 der letzten Begründungsschrift). Bevor er den Brief vom 5. Februar 1953 an Frau BEREEB schrieb, hatte er sich von DeiiiB im Krankenhaus die Zusage geben lassen, daß dieser die Kosten "für diesen Vergleich" und außerdem die in dem Verfahren der Geschwister HE secen ihn - Bm - den Angeklagten erwachsenden Gebühren tragen werde (S 227 UA). Zugleich hatte er sich von Eduard Ein ein Sonderhonorar von 475,- DM versprechen lassen. Den beantragten Zahlungsbefehl über 12.000 DM nebst Zinsen hatte der Angeklagte auch auf das Abkommen vom 1. Februar 1955 gestützt (S 229 UA). Außerdem beantragte er zwei weitere Zahlungsbefehle über insgesamt 792,64 DM nebst Zinsen wegen "Kosten", unter Bezugnahme auf den "Vergleich", Die Kostenrechnungen hierüber trugen das Datum des 2. Februar 1953 (S 230 UA). Überdies war der Gedanke eines Vorgehens gegen Heinrich EEE nicht von den Geschwistern Em als den unmittelbar Betroffenen, sondern vom Angeklagten ausgegangen (S 223 UA). Wenn die Strafkammer alle diese Umstände bei der Sachverhaltschilderung hervorgehoben hat, so wollte sie damit erkennbar zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte, entsprechend seiner Gesamteinstellung beabsichtigte, auch diese Angelegenheit zu seinen Gunsten auszunutzen.
Zur Frage der Rechtswidrigkeit ist ferner folgendes zu sagen: Wie der Bundesgerichtshof in der auch vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 5, 260 f dargelegt
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hat. überläßt es die Rechtsordnung dem Geschädigten, au? welche Weise er seine Rechte auf Ersatz des ihm durch die - vermeintliche - Straftat erwachsenen Vermögensschadens geltend machen will. Die Ankündigung einer Strafanzeige zwecks Erlangung einer Wiedergutmachung des durch die Straftat erwachsenen Schadens ist daher grundsätzlich zulässig und nicht verwerflich. Dies hat der Tatrichter nicht verkannt. Er meint jedoch, zu dem Zweck der Drohung - Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - habe das verwendete Mittel in krassem Mißverhältnis gestanden. Die Drohung sei (auch) dazu bestimmt und geeignet gewesen, Frau BEE in Angst zu versetzen. Denn der Angeklagte habe ihr angedroht, sie werde für die Dauer der ihrem Mann bevorstehenden Strafverbüßung den Ernährer der Familie entbehren müssen, überdies in den Ruf geraten, die Frau eines Zuchthäuslers zu sein, sowie auch später, wegen
der ihr vorgestellten beruflichen Nachteile ihres Marnes, kaum damit rechnen können, in absehbarer Zeit wirtschaftiich gesichert. zu sein (S 252, 254 UA). Diese Wertung von Zweck und Gewicht der Drohung ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit dem allgemeinen Rechtsgefühl. Hinzu kommt, daß der Angeklagte von seinen Mandanten ersichtlich keinerlei Auftrag hatte, gegen die an der
Angelegenheit ganz unbeteiligte Ehefrau Beim vorzu-
gehen, zumal nicht in der Art und Weise, wie er es tat.
Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung wird außerdem durch folgende Erwägung getragen: Der Angeklagte bezweckte mit seiner Drohung, wie das Landgericht feststellt, vor allem, daß der Gegner seiner Auftraggeber Hin den von ihm - Dis - angekündigten Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl (§ 699 Abs 1 Satz 1 ZPO) nicht erhob. De sollte sich also seines Rechts begeben, die ihm gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüche und seine
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Gegenanforäerungen (etwa wegen Provision) oder sonstigen Einwendungen gerichtlich nachprüfen zu lassen, und auf
das Grundrecht des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 66; BVerfG 4, 190 = NW 1955, 1145 Nr 1) verzichten. Schon
die Anwendung der Drohung zu diesem Zweck war sozialethisch verwerflich und machte die Tat rechtswidrig. Es kann hier unentschieden bleiben, ob das in allen Fällen so sein würde, z.B. auch dann, wenn es sich um einen unzweifelhaften jedenfalls unbezweifelten, Anspruch handelt,
dessen alsbaldiger Durchsetzung sich der säumige Schuläner durch frivole Ausnutzung von Rechtsbehelfen zu entziehen sucht. So lag, nach den Feststellungen und der Überzeugung des Tatrichters, der vorliegende Fall aber keineswegs.
Schon die tatsächliche Grundlage des von dem Ängeklagten für die Geschwister EEE gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der 12.000 DM war ungewöhnlich und schwierig. Mit ernst zu nehmenden Einwendungen Bes war zu rechnen. Die rechtliche Beurteilung der streitigen Beziehuüfigen’lag durchaus nicht auf der liand. Das alles war dem Angeklagten als dem an den Vorgängen unmittelbar beteiligt gewesenen Rechtsanwalt hinreichend klar. Dies ergibt der Urteilszusammenhang als Überzeugung der Strafkammer. Der von ihr geschilderte weitere Verlauf des Zivilrechtsstreits Hu» gegen EB nat ebenfalls gezeigt, daß der Klaganspruch nicht ohne weiteres glatt durchzusetzen war. Es kam nach streitiger Verhandlung zu einer Beweisaufnahme. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeoränet (S 237 UA). Der Angeklagte hatte im übrigen umsomehr Anlaß zur Zurückhaltung, als er mit seinem Vorgehen zugleich eigene Belange verfolgte. Er wollte aus dem Ausspielen der Anzeigemöglichkeit und ihrer stark übertriebenen Folgen auch für sich Gewinn ziehen. Auch hiervon ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. -
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b) Begründet ist dagegen die Revision, soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) verurteilt worden ist.
Das Landgericht Oldenburg hatte in dem erwähnten Zivilrechtsstreit Gen :/- DEE üurch Beweispeschluß vom 15. Mai 1953 die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen über das Zustandekommen des "Vergleichs" vom 1. Februar 1953 (Krankenhausvorfall) angeordnet. Der Beweisbeschluß wurde später noch in einigen Punkten ergänzt.
Die Strafkammer legt dar, die damalige Zeugenaussage des Angeklagten sei in mehrfacher Hinsicht objektiv falsch ' gewesen, wie der Angeklagte zugebe (S 237 f, 257 UA). Seine Angaben seien auch vorsätzlich falsch. Zugunsten des Angeklagten würden als "falsch" i.S. des § 153 StGB nur die- "jenigen Teile seiner Aussage gewertet, die als bewußt falsch oder unwahr gekennzeichnet seien, nicht dagegen die als "irreführend" festgestellten Aussageteile.
Zu den einzelnen von der Strefkammer als bewußt falsche oder unwahre Angaben gewürdigten Punkten ist mur zu bemerken:
Der Angeklagte hat unter anderen bekundet: "Aus dem Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 1953 /S 222 UA glaube ich jetzt folgern zu dürfen, da3 der Beklagte bei Absendung des Schreibens irgenäwie erfahren hatte oder befürchtete, daß sein Betrug bekannt geworden war". Tiese Darstellung bezeichnet das Landgericht gleichfalls als bewußt unwahr. Der Angeklagte habe, wie dargelegt wird, auch "jetzt" (d.h. im Zeitpunkt seiner Aussage) nicht geglaubt, diese Folgerung ziehen "zu dürfen" (S 240, 245, 246 UA). Hier bleibt offen, ob es sich insoweit überhaupt um eine Aussage, d-h. eine Bekundung von Tatsachen oder Wahrnehmungen. (Schneider GA 1956, 338), und nicht vielmehr
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um einen strafrechtlich unerheblichen Deutungsversuch zur Kechtfertigung seines früheren Verhaltens gehandelt hat. Dies um so mehr, als dieser Satz in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Beweisfragen stand (R6GSt 63, 50/51). Das Schreiben, das der Angeklagte auszulegen versuchte, lag dem Gericht vor. Angenommen, ein Zeuge wird darüber befragt, ob es zu einem bestimmten Zeitpunkt geregnet habe, Er bezieht sich hierzu auf eine dem Gericht vorliegende Auskunft der Wetterwarte, die darüber garnichts sagt; der Zeuge bemerkt jedoch dazu, er glaube, aus dieser Auskunft folgern zu dürfen, daß es damals geregnet habe, In solchem Fall handelt es sich sicherlich nicht um eine Aussage, sondern um eine erkennbar unbegründete und für die Wahrheitsermittlung belanglose Meinungsäußerung des Zeugen:
Weiter hat die Strafkammer als bewußt unwahr die Teile der Aussage des Angeklagten bezeichnet, in denen er der Meinung Ausdruck gab, er habe Bell als Makler angesehen, dieser sei Makler gewesen ‘und als solcher aufgetreten, er habe gewußt, daß B. Makler war (S 240, 241 UA). Eierbei hat das Landgericht bisher nicht gewürdigt, daß SB - nach den Feststellungen - dem Angeklagten im Korember 1951 gewisse Auskünfte gegeben hatte, die dieser im Verfahren gegen Bol verwerten konnte (S 211 UA), sowie weiter, daß Biiilp den Geschwistern Heime behilflich gewesen war, mit dem Angeklagten in Verbindung zu kommen (S 216 f UA). Zudem erwecken einige Stellen der Angaben des Angeklagten den Anschein, als wenn es sich insoweit nicht um eine Aussage, sondern um blosse Rechtsausführungen gehandelt hat, z.B. bezüglich der angeblichen Verpflichtung Beilm>, die besten Angebote vorzulegen (S 242 UA). Das Landgericht wird in diesem Zusammenhang auch dazu Stellung zu nehmen haben. was
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Rechtsanwalt Fe, dem die Strafkammer ja offenbar Glauben schenkte, als Zeuge zu dieser Beweisfrage ausgesast hat. Nach Darstellung der Revisionsbegründung vom
i3. November 1956 (S 30 UA) soll er die Ansicht geäußert haben, daß Heinrich Dem a1s Makler tätig war. -
Bezüglich des Prozeßrisikos (S 242 UA) hat das Landgericht anscheinend nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte seine schriftliche Erklärung später vor Gericht berichtigt hat (S 244 UA). Hierauf weist die Revision mit Recht hin, ;
Anderseits konnte die Aussage zwar insofern als unrichtig angesehen werden, als der Angeklagte die von Bm zerünschte Zusage nicht, wie er bekundete, ausdrücklich abgelehnt hatte (S 243 UA). Das Landgericht hat aber unerörtert gelassen, ob die Antwort des Angeklagten auf jene Anfrage BllB> nicht üer_Sache nach eine Ablehnung der gewünschten Bestätigung gewesen war.
Somit ist - wie vorstehend erörtert - bisher nicht in allen Punkten, die das Landgericht der Verurteilung zu Grunde legte, eine vorsätzlich falsche Aussage nachgewiesen. Dies nötigt : wegen: der Einheit der Tat zur Aufhebung der gesamten Verurteilung aus § 153 StGB. Der Tatrichter wäre im übrigen andernfalls gehindert, neue, unter Umständen den bisherigen widersprechende Feststellungen zu treffen (vgl BGHSt 7, 285, 286/287). Bei der neuen Verhandlung hat er Gelegenheit, auch das weitere Revisionsvorbringen zu würdigen.
Außerdem ist zum Strafmaß für die uneidliche Falschaussage zu bemerkens Die Strafkammer hat für dieses Vergehen trotz Zubilligung des Eidesnotstandes, eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis festgesetzt (S 265 UA), allein mit der - an sich zutreffenden -
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Begr'indungs die Wahrheitspflicht obliege einem Anwalt und Diener am Recht in viel höherem Maße als dem gewöhnlichen Staatsbürger (S 263 UA). Diese Freiheitsstrafe ist ebenso hoch bemessen wie die für den Fall Me (S 114 vA) und wesentlich höher als in den Fällen Speuump. S im. FB und Sm. Zudem ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen, ob das Landgericht die für das Vergehen gegen § 153 StGB bemessene Einzelstrafe nach § 157 Abs 1 StGB. mildern wollte oder nicht (S 258, 266 UA). Wollte sie von der Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so hätte das dargelegt werden müssen; dies um so mehr, als bei uneidlicher Aussage sogar von Strafe abgesehen werden kann (§ 157 Abs 1 StGB). Im übrigen handelt es sich bei dieser Straftat nicht um die Schädigung vertriebener Juden. Jedenfalls hätte diese verhältnismäßig hohe Einzelstrafe an Hand der Besonderheiten des Falles einer näheren Begründung bedurft (BGH IM Nr 22 zu § 267 StPO; BGHSt 8, 357, 360). Die vom Landgericht (S 265 UA) betonte Abstufung nach Tat-Erfolg und Schuldmaß lassen
. die Urteilsgründe in diesem Falle vermissen. Insoweit
ist das Urteil daher mit den dazugehörigen Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, ferner zur Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen bleiben von der Aufhebung unberührt.
E) Fortsetzungszusammenhang:
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht hätte zwischen den einzelnen Untreuefällen Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen. Das Urteil macht zwar hierzu keine besonderen Ausführungen. Die Strafkammer hat aber, wie der Urteilszusammenhang erkennen läßt, den erforderlichen Gesamtvorsatz verneint. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das landgericht (S 18 ff, 60 UA) von einem
systematischen Vorgehen des Angeklagten spricht. Einheit des Ziels tegründet noch keinen Gesamtvorsatz (vgl auch BGHSt 1, 313, 3155 2, 163, 167). j
F) Die Ängriffe gegen die Strafzumessung — abgesehen von § 153 StGB (D VI 3 b) - und gegen die Aberkennung der bürgerlichen Tihrenrechte sind offensichtlich unbegründet, Inwiefern der Angeklagte kein Anwalt gewesen sei (S 38 der Revisionsbegründung vom 13. November 1956), ist nicht verständlich. Daß er kein geeigneter Anwalt gewesen ist, hinderie die Strafkammer nicht, erschwerend zu berücksichtigen, daß sein Verhalten dem Ansehen der deutschen Anwaltschaft im Ausland erheblich abträglich sein konnte (S 264 UA).
G) Die Revision des Beschwerdeführers ist daher, abgesehen von der bereits erörterten Urteilsaufhebung (D VI
3 b dieses Urteils), als unbegründet zu verwerfen. Dies hat mit der Maßgabe zu geschehen, daß er von der Anklage der Gebührenüberhebung in den Fällen Nm, VW und SW (111, IV und V des landgerichtlichen Urteils) und der vollendeten Nötigung zum Nachteil von Heinrich Beim EB (VII jenes Urteils), unter Überbürdung der insoweit entstandenen, ausscheidbaren Kosten des Verfahrens aufdie Landeskasse, freigesprochen wird. In den Fällen Mon VE una SW war dem Angeklagten jeweils
ein Vergehen gegen § 352 StGB als selbständige strafbare Handlung zur last gelegt (Bä VI, 1451 bis 1453 d.A.).
Im Fall Dem war im Eröffnungsbeschluß (Bd VI, 1454 d.A.) fortgesetzte Nötigung (in Teilakten begangen am
1. und am 5. Februar 1953) angenommen. Mit dem als erwiesen erachteten Einzelfall - Brief vom 5: Februar 1953 - konnte der nicht als strafbar festgestellte Teilhergang
nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen. Hier erforderte der Grundsatz der Äirschöpfung der Anklage die teilweise Freisprechung (RG JW 1930, 636 Nr 14; BGH NJW 1951, 726 Nr 27), wie der Tatrichter bei Absetzung der Urteilsgründe selbst erkannt hat (S 258 UA),
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr, Sauer . ist durch Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert
Rotberg
Seibert Lang-Hinrichsen