§ 243 Gang der Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 561 Entscheidungen zu § 243 StPO →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.08.2014 – 2 BvR 2172/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verständigung im Strafprozess - § 243 Abs 4 S 1 StPO statuiert auch "Negativmitteilungspflicht" - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unvertretbare fachgerichtliche Auslegung der Mitteilungspflichten gem § 243 Abs 4 S 1 StPOZitiert von 17
- BVerfG, 26.08.2014 – 2 BvR 2400/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 8
- BVerfG, 04.02.2020 – 2 BvR 900/19Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs 4 StPO sowie an die Beruhens-Beurteilung bei relativen RevisionsgründenZitiert von 18
- BVerfG, 08.11.2023 – 2 BvR 294/22Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Transparenz von Verständigungen im Strafverfahren ("Deal") - sowie zur Überprüfung im Rahmen der Revision - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Mitteilung der Inhalte einer Verständigung gem § 243 Abs 4 S 2 StPOAmtsgericht) sowie durch Verneinung des Beruhens der erstinstanzlichen Entscheidung auf einer Verletzung jener Mitteilungspflicht (OLGZitiert von 2
- BGH, 24.02.2010 – 1 StR 260/09Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder TateinzelaktenZitiert von 1
- BGH, 14.05.1974 – 1 StR 366/73Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – 3 StR 166/26
- BGH, 09.06.2026 – 1 StR 446/25Strafrecht: Konkurrenzrechtliche Würdigung bei Beihilfe zu mehreren Haupttaten; Auswirkung einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.02.2026 – 5 StR 680/25Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit Verständigungsgesprächen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/243#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/243#abs-2 (2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/243#abs-3 (3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/243#abs-4 (4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/243#abs-5 (5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.