Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.05.1967 – 4 StR 129/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2134 04€ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_129/67 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm DEEP zus zB geboren
am EEE 923 in zum 2. Zt. in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Brunnenbauer Friedrich Ernst R MNEEEEEEEE
aus EEE zeboren ar EEE 1596 ir
vb. CHE: :. 21. in Sicherungsverwahrung,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt EEEEEEED aus ED für beide Ange-
klagte als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten DB virä das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen versuchten Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
2. Auf die Revision des Angeklagten Rein wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
4. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten D ED als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher
a) wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (Fall FEED GB) zu lebenslangem Zuchthaus,
b) wegen Raubes (Fall Reg unter Einbeziehung der in den Urteilen
des Landgerichts Bochum vom 10. September 1957; des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1958, des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1960
ausgesprochenen Einzelstrafen und Auflösung der aus diesen gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt; die im Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Septerber 1957 angeordnete Sicherungsverwahrung sowic die weiteren Nebenentscheidungen des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1960 hat das Schwurgericht aufrecht erhalten; auf die Gesamtstrafe von 15 Jahren
Zuchthaus hat es die im Urteil des ITandgerichts Osnabrück angerechnete Untersuchungshaft sowie die bereits verbüßte Strafzeit angerechnet.
Den Angeklagten rR w hat Gas Schwur-
gericht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurtcilt.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sic Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben zum Teil Erfolg.
I. Revision des Angeklagten Tg Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des "Schwurgerichts ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Eine Verletzung sachlichen Rechts würde in einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht liegen.
Die weitere Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (Fall FoWw/ I @): Das Schwurgericht hat den Zeugen Vi vereidigt, obwohl dieser nach den Urteilsfeststellungen an der Planung und Vorbereitung des Verbrechens nitgewirkt und sich somit wegen Beihilfe oder nach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar gemacht hatte. Nach § 60 Nr. 3 StPO durfte er daher, wenigstens soweit sich scince Aussagen auf den Fall FEED bezogen, nicht vereidigt werden und zwar ungeachtet der Tatsache, daß das Verfahren gegen Wi insoweit nach § 154 StPO vorläufig cingestellt ist. Durch die Einstellung ist der Betcili-
gungsverdacht nicht beseitigt. Da die Feststellungen des Schwurgerichts zum Fall TED / wm ersichtlich auch auf der beeideten Aussage des Zeugen Wi beruhen, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes im Fall Reg wird von dem Verfahrensverstoß nicht berührt. Der Angeklagte behauptet zwar, daß WWW auch an dieser Tat beteiligt gewesen sei. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, daß dies nicht zutrifft. Es hält die Eirlassung des Angeklagten insoweit nicht nur für unglaubwürdig, sondern es ist überzeugt, deß WW an dem Raubüberfall auf Rap in keiner Weise mitgewirkt hat. Damit hat es einen Beteiligungsverdacht des Zeugen verneint. Die dieser Auffassung zugrundeliegenden Erwägungen des Schwurgerichts sind rechtlich unangreifbar. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist eine teilweise Vereidigung zulässig, wenn mehrere strafbare Handlungen im Sinne des: § 264 StPO und kein einheitliches untrennbares Gesamtgeschehen Gegenstand des Verfahrens ist und der Zeuge nur der Teilnahme an einer der Taten verdächtig ist, seine Aussage sich aber auf alle Taten bezieht. In einem solchen Falle muß die Frage, ob und inwieweit der Zeuge zu vereidigen ist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstrekkenden Teilen seiner Aussage gesondert beurtcilt werden. Eine teilweisc Vereidigung ist dagegen unzulässig, wenn ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgcschehen den Gegenstand der Aussage bildet (RG HRR 37; 359; BGH NJW 1954, 1655; BGH, Urt. v. 22. Mai 1958 - 4 StR 110/58 -, v. 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 -, V> 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -; vgl. auch BGHSt 6, 382). oo
Der Raubüberfall auf den Nachtwächter Jesper in Kaufhaus FÜ in SW an 24. Dezember 1953 und die Beraubung des Kioskinhabers Ra von 28. November 1963 sind zwei selbständige Taten nicht nur im sachlichrechtlichen, sondern auch im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO). Wie die Urteilsgründe zuverlässig ergeben, sind die den Feststellungen zum Fall Reg zugrundeliegenden Bekundungen des Zeugen WB von seinen Aussagen zun Fall IB sachlich ohne weiteres trennbar. Daher war die Vereidigung des Zeugen zulässig, soweit scine Aussagen den Fall Rep betrafen.
=. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Sachrügce gegen den Schuldspruch wegen Raubes im Fall Ra@@wcendet, ist sie unbegründet. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtefehler zum Nachteil des Angeklagten.
.. Die Aufhebung des Urteils im Falle EB nat jedoch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die in diesen Falle verhängte lebenslange Zuchthausstrafe auf die Höhc der zeitigen Zuchthausstrafe im Fall Reggpausgewirkt hat.
II. Reyision des Angeklagten Rp
1. Die Rücknahme der Verfahrensrüge durch den Verteidiger ist unwirksam, weil keine Ermächtigung nachgewiesen ist (§ 302 Abs. 2 StPO). Da die Rüge jedoch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist, ist sie unzulässig.
2. Die Begründung des Schuldspruchs wegen versuchten
Raubes im Fall IP 1ä8t keinen Rechtsfehler erkernen. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweliswürdigung des Schwurgerichts,
Die Zeugin KB hat zwar, wie das Urteil hervorhebt, über die Teilnahme des Mittäters ME an ier Fahrt zum Tatort im Laufe des Verfahrens wechselnde Aussagen gemacht. Es liegt jedoch kein Widerspruch darin, daß das Schwurgericht auf Grund anderer Beweisergebnisse trotzdem von einer Mitwirkung des ME an ücn Raubüberfall ausgeht, was sich im übrigen auch nicht zun Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Widersprüche in den Bekundungen der Zeugin hinderten das Schwurgericht nicht daran, ihr insoweit zu glauben, als sie den Angeklagten RB von Anfang an als Teilnchmer an dieser Tat bezeichnet hat. Die Angaben des litangeklagten I Jahn das Schwurgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht zur Überführung des Angeklagten verwertet. Die Erklärung, die DEE angeblich nach der Hauptverhandlung abgegeben hat, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
Die Würdigung der Aussage des Zeugen Res 1üßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, im einzelnen darzulegen, warum es diesen Zeugen für glaubwürdig hielt.
Die Tatsache, daß die Haare, die sich in den am Tatort zurückgebliebenen Socken befanden, weder auf FEB noch auf DEE noch auf Malcherek als Täter hinwiesen, hat das Schwurgericht nicht übersehen. Hieraus brauchte es jedoch weder zu schließen, daß noch ein wci-
terer bisher unbekannter Täter beteiligt war, noch spricht dieser Umstand zwingend gegen eine Beteiligung Reddmanns.
3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte trotz seines Alters noch gefährlich sei, weil er in Anbetracht seiner geistigen und körperlichen Rüstigkeit nicht gehindert sei, neue Straftaten zu begehen. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte befindet sich nach Verbüßung von acht Jahren Zuchthaus seit dem 29. Juni 1965 in Sicherungsverwahrung. Er hat also mindestens die letzten zchn Jahre seines Lebens in Straf- und Verwahrungsanstalten zugebracht. Die jetzt abgeurteilte Tat hatte er im Dezember 1953, vor seiner letzten Verurteilung zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung, begangen. Obwohl sich hiernach die Frage aufdrängen mußte, ob der Angeklagte unter den geschilderten Umständen heute noch ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, geht das Schwurgericht in den Urteilsgründen auf sie nicht ein. Daher ist nicht auszuschließen, daß es die Bedeutung des langen Freiheitsentzuges für die Beurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 20 a StGB entweder nicht geschen oder verkannt hat.
III. Für die neue Hauptverhandlung sind folgende Hinweise veranlaßt:
1. Bei beiden Angeklagten fehlt es bisher an der nach § 20 a StGB erforderlichen Gesamtwürdigung der für den verbrecherischen Hang kennzeichnenden früheren Taten. In den Urteilsgründen werden nur die Verurteilungen
aufgezählt, über Anlaß, Begehungsweisce und etwaige Fescr.- derheiten der früheren Straftaten ist ihnen nichts zu entnehmen. Dice allzu knappen Ausführungen des Schwurgerichts lassen auch nicht erkennen, welche der früheren Straftaten der Angeklagten es als sog. Symptomtaten be- ‘wertet und seiner Beurtcilung zugrundegelegt hat. Ferrer fehlen Ausführungen darüber, welche Bedeutung der Tatsache, daß DD scit 1955 ständig in Untersuchungs- urd Strafhaft ist, in diesem Zusammenhang zukommt.
2, In den Urteilsgründen fehlen Angaben über die Höhe der früheren Einzelstrafen, die in die gegen Denn ‘ verhängte Gesamtstrafe einbezogen sind. Zur Höhe der ncuen Gesamtstrafe ist nur ausgeführt, daß lediglich eine solche von 15 Jahren Zuchthaus in Frage komme. Diese Iegründung entspricht nicht dem § 267 Abs. 3 StPO, wonach die für die Strafhöhe bestimmenden Umstände anzugeben sind. "
3. Mit der Auflösung der früheren Gesamtstrafe des Angeklagten DD ist auch über die damit verbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung und sonstige Nebenentscheidungen neu zu befinden; die getroffenen Entscheidungen sind zu begründen(RGSt 75, 213). Außerden muß der Inhalt der Nebenentscheidungen aus dem Urteilssatz ersichtlich sein. Es genügt daher nicht, "weitere Nebenentscheidungen" eines früheren Urteils aufrecht zu erhalten. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, welche Nebenentscheidungen damit gemeint sind.
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4. Der bereits verbüßte Teil der aufgelösten Gesamntstrafe ist nicht auf die neuc Gesamtstrafe anzurcechnen. Dic Anrechnung ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der für die Strafzeitberechnung zuständigen Voll-
streckungsbehörde (BGHSt 21, 186).
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel