Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 176

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen160 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/176#abs-1 (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/176#abs-2 (2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

§ 175 § 177