Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 176
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 160
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Meiningen, 27.05.2021 – 14 C 568/20Zitiert von 1
- OLG Bremen, 13.04.2016 – 1 Ws 44/16Zitiert von 5
- BGH, 07.06.2011 – VI ZR 108/10Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bildnisschutz im Rahmen einer sitzungspolizeilichen VerfügungZitiert von 30
- BVerfG, 14.07.1994 – 1 BvR 1595/92Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung (Strafverfahren gegen Honecker u. a.)Zitiert von 12
- KG, 29.03.2021 – 5 Ws 230/19, 5 Ws 230/19 - 161 AR 289/19
- OLG Hamburg, 12.09.2018 – 1 Ws 71/18Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.03.2026 – 4 B 153/26.NE und 4 B 1472/25.NE
- OVG NRW, 08.01.2026 – 4 B 1472/25.NEZitiert von 1
- BGH, 02.12.2025 – 5 StR 388/25Zulässigkeit einer Zutrittsversagung gegenüber einem Zuschauer trotz wirksamer Sicherheitsvorkehrungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/176#abs-1 (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/176#abs-2 (2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.