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BGH Urteil vom 20.12.1966 – 1 StR 477/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Großeltern eines durch strafbare Handlung Getöteten sind nicht nebenklageberechtigt.

IN

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

Die Großeltern eines durch strafbare Handlung Getöteten sind nicht nebenklageberechtigt.

BGH, Urt. v. 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66 - ET LG Kempten (Allgäu)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

FIRE Zag NENE ZI gr

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Manfred TED zus WW: Tencinde R , geboren am EEE 1927 ir Tan Krois AED ‚

! wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Generalbundesamvalt Win icr Verhandlung, Staatsanwalt WW dei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. gg 2.: En

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Juni 1966 wird mit den Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang,

b) auf die Revisionen der Nebenkläger, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des Mordes an Marie DE in Tateinheit mit besonders schwerem Raub freigesprochen worden ist.

fd

Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Anklage und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten vor, am 16. Juli 1947 die 23-jährige Maria ILg>- GEB ırü ihr uneheliches Kind, den 1 3/4 Jahre alten Arthur ormordet und tateinheitlich mit dem Mord an Maria diese beraubt zu haben. Die Jugendkammer hat den - zur Tatzeit fast 20-jährigen -— Angeklagten freigesprochen. Sie sieht nicht als erwiesen an, daß er das Kind getötet und etwas weggenoömmen oder wegzunehmen versucht habe; seiner Einlassung folgend stellt sie fest, daß er Maria getötet hat, hält aber insoweit die Voraussetzungen des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht für gegeben und die Strafverfolgung wegen Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge für verjährt.

Die Revisionen der Nebenkläger, der Eltern der Maria IB, erheben die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

A. Revision der Staatsanwaltschaft

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1. Zu Unrecht allerdings beanstandet die - vom Generalbundesanwalt insoweit nicht vertretene - Revision eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Das landge-

richt hat den Zeugen SM wegen Beteiligungsverdachts

nicht vereidigt. Ob die Annahme der Staatsanwaltschaft zutrifft, die Jugendkammer habe diesen Verdacht nur hinsichtlich des Mordes an Arthur IB schabt kann offen bleiben. Jedenfalls entspricht es dem Gesetz, wenn das Landgericht von der Vereidigung auch insoweit absah, als die Aussage sich auf die - nach sachlichem Recht selbständige - Straftat gegen Maria

CD >e 20:5.

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an das Reichsgericht anerkannt, daß die Teilbeeidigung eines Zeugen zulässig sein kann, wenn mehrere strafbare Handlungen in Betracht kommen (RG HRR 1937, 359; BGH NIW 1954, 1655 .Nr. 19; Urteile vom 30. Oktober 1952 -

5 StR 338/52 und 5 StR 398/52; vom 22. Mai 1958 -

4 StR 110/58). Dabei ist aber der Begriff der strafbaren Handlung nicht sachlich-rechtlich, sondern verfahrenstechtlich zu verstehen. Eine teilweise Vereidigung ist demgemäß auch bei mehreren Handlungen im sachlich-rechtlichen Sinn dann nicht statthaft, wenn ein nicht trennbares Gesamtgeschehen den Gegenstand

der Untersuchung bildet (BGH, Urteil vom 26. Juni 1959 -

A StR 66/59). So liegt es hier. Geht man von der Aussage des Zeugen aus, so hingen die in wenigen Minuten sich abspielenden Vorgänge in der Wohnküche des Hauses

ri

IC such üAem Anlaß nach als ein einziges Ereignis so eng zusammen, daß eine Aussage darüber nicht teilbar und deshalb die Vereidigung auf einen Teil der Aussage ohne Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO nicht möglich gewesen wäre. Zutreffend hat daher die Jugendkammer für die von SEE vekundeten Vorgänge die Frage der Vereidigung einheitlich beantwortet und - von der bisherigen Annahme eines Beteiligungsverdachts aus gesehen mit Recht - den Zeugen insgesamt unvereidigt gelassen.

2. Zur Aufhebung des gesamten Urteils führt dagegen die Aufklärungsrüge, die sich auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren bezieht.

a) Das Landgericht folgt der Aussage des Tatzeugen SED insoweit nicht, als sie den Angeklagten über seine Einlassung in der Hauptverhandlung hinaus belastet; abgesehen von andern Erwägungen (UA S. 17 bis 20) begründet es seine Auffassung auch damit, daß das "Geständnis" des Angeklagten im Vorverfahren die Darstellung WB: nicht entscheidend stütze (UA 5. 20 bis 23). Die Jugendkammer hält zwar für möglich, daß diese erste Einlassung des Angeklagten, in der er insbesondere auch die Tötung des Kindes Arthur zugab, der Wahrheit entspricht und daß er sich die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Sachverhaltsschilderung erst einige Tage später zum Zweck der Verteidigung zurecht legte (UA S. 23). Dennoch mißt das Landgericht der auf Tonband genommenen ersten Vernehmung, der anschließend gefertigten polizeilichen Niederschrift vom 24. April 1965 und der tags darauf durchgeführten richterlichen Vernehmung keine durchschlagende Beweis-

M

kraft zu. Es hält die Erklärung des Angeklagten nicht für völlig abwegig, daß ihm unter dem erschütternden Eindruck des Schuldvorwurfs und der plötzlichen Festnahme - nach so langer Zeit - "eine Welt zusammengebrochen" sei, daß er im Gefühl seiner Verantwortung

für den Tod Marias zum Selbstmord entschlossen gewesen sei, deshalb fälschlich alles zugegeben und auch die Schuld an der Tötung des Kindes auf sich genommen habe, um nicht noch SB ins Unglück zu stürzen (UA S. 14, 23). Hierfür spricht nach Auffassung der Jugendkammer daß der Angeklagte damals Keine eigene Sachdarstellung gegeben, sondern im wesentlichen nur auf Vorhalte bejahende Antworten gestammelt habe; die von ihm behauptete seelische Verfassung werde bestätigt durch den Eindruck, den das Abspielen der Tonbandaufnahme hervorrufe

(AS. 21).

Für die Beurteilung des Geständnisses war es, wie das Landgericht nicht verkennt, von entscheidender Bedeutung, unter welchen Umständen es zustande kam, insbesondere in welcher Art und Weise der Angeklagte vernommen worden war und in welcher körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung er sich dabei befand. Mit Recht rügt die Revision, daß der Tatrichter gerade die Auskunftspersonen nicht gehört hat, die hierüber am. besten hätten Aufschluß geben können, nämlich den Ersten Staatsanwalt FD, der die auf Tonband genommene Vernehmung vom 21. April 1965 leitete und größtenteils die Fragen an den Angeklagten stellte, und Amtsgerichtsrat BD der Aie Vernehmung vom 22. April 1965 - im Beisein des Staatsanwalts -— führte. Richter und Staatsanwalt hätten möglicherweise aufgrund ihrer Berufserfahrung, vornehmlich in der Beurteilung von Aussagen,

wertvolle Anhaltspunkte dafür geben können, ob nur die von dem Angeklagten jetzt vorgeschützten Gründe oder aber Schuldbewußtsein und Schuldeinsicht ihn zu seinen Aussagen bestimmt hatten. Gerade weil.das Landgericht die Wahrheit dieser Angaben für "sehr wohl möglich" hielt (UA S. 23), gebot es die Aufklärungspflicht, alle erreichbaren Beweismittel zur Erforschung des wirklichen Sachverhalts heranzuziehen. Das gilt umso mehr, als das Abspielen des Tonbandes nur auszugsweise stattfand und - abgesehen von Ungenauigkeiten der akustischen Wiedergabe - schon deshalb nur einen unvollständigen, | insbesondere aber keinen optischen Eindruck zu vermitteln vermochte. Erst mit dem Gesichtssinn ließen sich indessen das Mienenspiel des Angeklagten, seine Gebärden, etwaige Verlegenheitsgesten, überhaupt seine Gesamthaltung bei der Vernehmung erfassen - Umstände, die für seine damalige seelische Verfassung aufschlußreich und demgemäß für die Bewertung des Geständnisses als Beweisgrundlage bedeutsam sein konnten. Das Urteil läßt aber nicht einmal erkennen - und ebensowenig die Sitzungsniederschrift - ob der Tatrichter hierüber auch nur die nachgeordneten Beamten der Kriminalpolizei befragt hat, die er als Zeugen vernahn.

Wie die zur Prüfung der Verfahrensrüge zulässige Einsicht in die Niederschrift der Bandaufnahme zeigt; nimmt die Jugendkammer obendrein zu Unrecht an, der Angeklagte habe, zum Selbstmord entschlossen, in den ersten drei Vernehmungen alles zugegeben. Der Inhalt der Niederschriften ergibt das Gegenteil: Er rechtfertigt vor allem nicht die abwertende Bezeichnung "mühsames Gestammel", mit der das Landgericht die erste Vernehmung abtut {UA S. 21). Der Angeklagte gab bei

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-20/1-str-477-66#rd_17

dieser seine Beteiligung überhaupt erst zu, nachdem er sie eine Stunde lang gänzlich in Abrede gestellt hatte. Wie die Jugendkammer selbst hervorhebt, leugnete er dann von Anfang an sowohl einen Raubversuch als auch eine überraschende Tötung Marias. In der polizeilichen Vernehmung bestritt er den Tötungsvorsatz in beiden Fällen (Bd. I Bl. 48 d.A.) und hob vor dem Richter die - bereits in der ersten Vernehmung angedeutete - Alkoholbeeinflussung hervor (Bd. I

Bl. 36 d.,A.). Diese differenzierten und auf eine wirksame Verteidigung zielenden Angaben zum Kerngeschehen sind geeignet, die Behauptung des Angeklagten zu widerlegen, er habe teilnahmslos nur auf Vorhalte bejahend geantwortet (UA S. 14). Alle diese Umstände drängten erst recht dazu,die vollständige Aufklärung durch die naheliegende Vernchmung aller Verhörspersonen zu versuchen. Die Unterlassung verstieß gegen

b) Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Das Geständnis des Angeklagten ging zwar hauptsächlich insoweit über seine Einlassung in der Hauptverhandlung hinaus, als er darin auch die Tötung Arthurs zugab; aber nicht nur der Freispruch von der Anschuldigung des Mordes an dem Kind beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Der Verfahrensfehler kann

auch zum Freispruch von der Anklage der Ermordung und

Beraubung Marias geführt haben. Denn das Geständnis dcs Angeklagten bestätigte in wesentlichem Umfang die belastende Darstellung des Zeugen SW. Es ist darum nicht auszuschließen, daß dessen Aussage insgesamt an Gewicht gewonnen hätte, wenn der Tatrichter

die Geständnisse des Angeklagten zur Grundlage Seiner Feststellungen genommen hätte. Nach SB: Bckundung aber durchsuchte der Angeklagte das Büfett (UA Ss. 15) und äußerte nach dem Verlassen des Hauses, er habe etwas geschen, was er gerne gehabt hätte (UA S. 16); damit hätte rechtlich sowohl die Annahme eines - zumindest versuchten - Raubes als auch eines zum Tatbestand des Mordes gehörenden Beweggrundes (Ermöglichung einer Straftat) für die Tötung Marias nahegelegen. Hiernach kann der Verfahrensverstoß den Freispruch insgesamt beeinflußt haben,

3. Auf die weiteren auch vom Generalbundesanwalt nicht verfolgten Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, erforderlichenfalls in der neuen Hauptverhandlung durch entsprechende Anträge die von ihr noch in anderer Hinsicht vermißte Aufklärung des Sachverhalts zu verfolgen. Ihr bleibt auch der Hinweis überlassen, daß die Geständnisse des Angeklagten und die Aussage SB: trotz inhaltlicher Verknüpfung als Beweisgrundlage an sich selbständige Bedeutung haben.

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Der Freispruch vom Vorwurf des Mordes an Maria. ICH i=t auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht bedenkenfrei. Aus dem Urteil geht nicht klar hervor, daß die Jugendkammer die Möglichkeit ausgeschlossen hat, der Angeklagte habe die Frau mit bedingtem Vorsatz aus niedrigen Beweggründen getötet.

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1. Nach Auffassung des Landgerichts konnte "nicht eindeutig festgestellt werden'", daß der Angeklagte Mariamit dem Beilschlag töten wollte (UA S. 26); andererscits läßt die Jugendkammer diese Frage offen, wie daraus ersichtlich ist, daß nach ihrer Ansicht der Tatbestand entweder des § 212 StGB oder des § 226 StGB verwirklicht worden sein kann (UA S. 27, 28). Ungeklärt bleibt jedenfalls, ob etwa der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat; die Ausführungen des Urteils deuten darauf hin, daß das Landgericht diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Denn es gebraucht in diesem Zusammenhang die Wendung, der Ange-

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werden (UA S. 26). Diese Erwägungen stehen nur der Feststellung unmittelbaren Vorsatzes entgegen. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, selbst wenn nur seine eigene Einlassung zugrunde gelegt wird, eine tödliche Wirkung des Schlages,gegen den Kopf, als möglich angesehen und billigend in Kauf genommen hat. Diese Annahme liegt sogar besonders nahe, weil jedermann weiß, daß die Wirkung eines Beilhiebs auf die

menschliche Schädeldecke lebensgefährlich ist.

2. Die ungeprüft Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, könnte auf sich beruhen, wenn das Landgericht unabhängig davon die Tatbestandsmerkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) rechtsirrtunsfrei verneint hätte. Indessen ist es schon nicht auszuschließen, daß die unvollständige Prüfung, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte, die Beurteilung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordes beein-

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flußt hat. Denn die Erwägungen zu beiden Fragen werden mit der Wendung verbunden, "so gesehen" sei dem Angeklagten ein Handeln als Mörder nicht nachzuweisen (UA S. 27); es wäre rechtsirrig, wenn die Jugendkammer davon ausgegangen wäre, Mord könne nur mit unnmittelbarem Vorsatz begangen werden (vgl. BGHSt 15, 291, 294).

Jedoch halten auch die Erwägungen über die Verneinung der Mordmerkmale, für sich betrachtet, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat möglicherweise nicht alle denkbaren Beweggründe des Angeklagten in Betracht gezogen. Sie erörtert zwar die in § 211 Abs. 2 StGB benannten Motive (Mordlust, Habgier, Verlangen nach geschlechtlicher Befriedigung); das Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe aber verneint sie ohne nähere Ausführungen. Selbst wenn das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zugrunde legte, war es gezwungen zu prüfen, ob er etwa aus Ärger, Enttäuschung, Groll oder Wut darüber handelte, daß Maria seinem Eindringen in die Wohnküche nachdrücklich entgegengetreten war und ihn sogar mit dem Beil angegriffen hatte. Solche Beweggründe können als besonders verwerflich und damit als niedrig im Sinne des § 211 StGB anzusehen sein, wenn zwischen ihrem Anlaß und dem Taterfolg ein besonders krasses Mißverhältnis besteht (BGH IM StGB § 211 Nr. 25). Wäre hier ein Angriff der Frau voraufgegangen, so wäre es nach der erfolgreichen Abwehr dem Angeklagten ein leichtes gewesen, nunmehr den Rückzug anzutreten. Bei der Bewertung seiner möglichen Beweggründe darf vor allem nicht übersehen werden, daß ihm Maria vorher die Bitte nach warmem Wasser erfüllt und er selbst durch sein unbe-

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fugtes Eindringen und Verweilen sich eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht und dadurch anscheinend die Abwehr Marias herausgefordert hatte. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung hervorgehoben, daß ein niedriger Beweggrund gerade dann angenommen werden kann, wenn der Tatanlaß sich aus einer Situation entwickelt hat, die der Täter schuldhaft herbeiführte.

Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen war erforderlich, ist aber aus dem Urteil nicht ersichtlich. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem der Freispruch vom Vorwurf des Mordes en Maria IM>-

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I. Aus den oben (A II ) dargelegten Gründen haben diese Revisionen mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch im Fall Maria LCD icräcn. Die rechtlich fehlerhafte Verneinung eines Verbrechens nach § 211 StGB führt zur fulhebung des Urteils auch insoweit, als der in Tateinheit damit stehende besonders schwere Raub in Betracht kommt .

II. Die Revisionsbegründung ist nach der Erläuterung des Anwalts der Nebenkläger in der Verhandlung vor dem Senat dahin zu verstehen, daß das Urteil. im ganzen angegriffen wird, d. h. auch hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage wegen Mordes an Arthur ED Insoweit sinä jedoch die Rechtsmittel unzulässig.

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Bei mehreren - im sachlichrechtlichen Sinne selbständigen - Straftaten eines Angeklagten bezieht sich die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nur auf das sog. Nebenklagedelikt; wegen der anderen Straftaten ist er zur Erhebung von Revisionsrügen nicht berechtigt (BGH NIW 1956, 1607 Nr. 16, vollständig abgedruckt IM StPO § 395 Nr. 2). Die Nebenklage der Eheleute I@&- GEB una Gamit inre Revisionen (vgl. BGH Urteil vom 22. Oktober 1953 - 1 StR 66/53 - bei Dallinger MDR 1954, 152) sind aber nur insoweit zulässig, als die Tötung ihrer Tochter Maria in Betracht kommt, nicht jedoch hinsichtlich der Tötung ihres Enkels Arthur. Der Wortlaut des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der übrigens insoweit mit § 393 Abs. 2 StPO und § 189 Abs. 2 StGB übereinstimmt, erwähnt als nebenklageberechtigt zwar Eltern, nicht aber Großeltern. Es spricht nichts für eine ausdehnende Auslegung dieser Ausnahmevorschrift. Auch ihre Entstehungsgeschichte ergibt keinen Anhalt dafür. Die heute geltende Fassung des § 395 Abs. 2 StPO, die im Verhältnis zur früheren die Nebenklagebefugnis erweitert, wurde durch Art. 4 Nr. 42 des dritten Strafrechts-Änderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I 735) eingeführt; sie war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten, wurde vielmehr vom Vertreter des Bundesjustizministeriums erst in der Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 12. März 19553 im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 195 StGB namentlich mit Rücksicht auf die zivilrechtlichen Interessen der Ehefrau eines durch strafbare Handlung Getöteten vorgeschlagen und vom Ausschuss gebilligt (Protokoll der 245. Sitzung S. 11, 12). Diese Begründung führte im wesentlichen auch der Berichterstatter vor dem Bundestag an. Er sprach ausdrücklich von der Nebenklageberech-

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tigung der "nahen Angehörigen" (Protokoll der 265. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages vom 12. Mai 1953 - Ss. 12 999 B). Gerade dieser Bemerkung ist zu entnchmen, daß die Befugnis zur Nebenklage auf die in § 395 Abs, 2 Nr. 1 StPO ausdrücklich aufgeführten Angehörigen des Getöteten, seinen engsten Familienkreis, beschränkt bleiben sollte.

Soweit daher die Revisionen der Nebenkläger den Freispruch vom Vorwurf des Mordes an Arthur LIEB aD angreifen, müssen sie verworfen werden.

Hübner Fischer Loesdau

Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer ist ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Hübner