§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Stand: 10.06.2019
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wird zitiert von 288 Entscheidungen zu § 153 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2024 – 3 StR 470/23Strafzumessung bei Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage: Tatbestandsmerkmal "als Zeuge" als tatbezogenes persönliches Merkmal
- BGH, 15.10.1955 – 3 StR 323/53Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 176-I-20 (HS)
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323
- BGH, 18.12.2018 – 3 StR 270/18Falschaussage bei falschen Angaben des Sachverständigen zu beruflicher StellungZitiert von 5
- BGH, 08.04.2008 – VIII ZB 20/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.03.2026 – AnwSt (B) 8/25
- BayObLG, 02.03.2026 – 206 StRR 29/26
- VG Schleswig, 27.01.2026 – 12 B 62/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 153 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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