Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 24.05.1955 – 1 StR 200/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Rechtssatzs RAbgO § 421 Abs 3 Url Wer an einer Steuerstraftat beteiligt ist, kann im Umfange seiner Tatbeteiligung nicht zugleich (Einziehungs-) Nebenbeteiligter sein (im Anschluß an RGSt 63, 23 ff) - Abschnitt D des Urteils — NMRG Nr 53 nF Art I Abs 2’ VO Nr 235 Das Verbringen von Vermögenswerten in das Gebiet ist erst beendet, wenn die Vermögenswerte ihren Bestimmungsort im Gebiet erreicht haben - Abschnitt A II 2 des Urteils -.

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RAbgO § 421 Abs 3 Url

Wer an einer Steuerstraftat beteiligt ist, kann im Umfange seiner Tatbeteiligung nicht zugleich (Einziehungs-) Nebenbeteiligter sein (im Anschluß

an RGSt 63, 23 ff) - Abschnitt D des Urteils —

NMRG Nr 53 nF Art I Abs 2’ VO Nr 235

Das Verbringen von Vermögenswerten

in das Gebiet ist erst beendet, wenn die Vermögenswerte ihren Bestimmungsort im Gebiet erreicht haben - Abschnitt A II 2 des Urteils -.

Aktenzeichen: 1 StR 200/54

Urteil des BGH vom 24. Mai 1955 LG Ravensburg

1_StR_ 200754

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Erich P EB aus F a.M.; geboren an @. iD PR in KotD (1 oc).

2. den Kaufmann Willi Sc aus FEED a.M..

geboren am. EEE in CoD (No); 3, den Oberzollinspektor Hans ch EEE aus K@B an REED, geboren am. ma in Kon,

4. den Zollamtmann Hermann D aus Hop; geboren am IB. MENEEEEED in Kom,

wegen Einfuhrvergehens u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Mantel ais Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,;

Justizengestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten DB, Sch@iB; PO und willi ScCB wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind

L) die Angeklagten DEE und Sch wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenhinterziehung,

2.) der Angeklagte Willi Sci wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortge- f setzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung,

Il:

TII.

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V.

2.

3.) der Angeklagte PB wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzie

gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen Bestechung (§ 333 StGB).

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststeilungen hierzu aufgehoben, bezüglich des Angeklagten pP jedoch nur in den Offenburger und Rastatter

Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Der Ausspruch über die Finziehung und den Wertersatz bleibt gegen alle Angeklagten bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Die Revision des Kaufmanns Cesare Pe wird ais unzulässig verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |

Von Rechts wegen

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Gründe§

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A) Die_Revisionen der Angeklagren DER una sch@w.

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I. Yerfahrensrügens

Tie Rüge des Angeklagten DEE, es sei § 267 Abs 3 StPO verletzt, betrifft die Strafzumessung und kann auf sich beruhen, weil das Urteil ohnehin zum Strafausspruch aufgehoben

Die Rüge des Angeklagten Sch, der Ersatzrichter habe "sehr oft entscheidende Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen gestellt, obwohl er noch nicht als Richter endgültig zugezogen war", ist wenn überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt und zulässig, so jedenfalls unbegründet: Auch Ergänzungsrichter können sich an der Beweisaufnahme beteiligen

(ReSt 67, 276 £). II» Sachrüge: .

1.) Verurteilung, wegen, Untreue:

Das ITandgericht meintsAls Zollfahndungsbeamten des Landes Baden habe den Angeklagten die Bekämpfung des Schmugsgels und anderer Steuerhinterziehungen und damit die Pflicht obgelegen, "die Interessen des Staates zu wahren". Diese Treuepflicht hätten sie vorsätzlich durch die mit den Mitangeklagten P> und Willi Sci getroffene Abmachung verletzt, von deren Hintermännern aus dem Ausland eingeführte Waren jeweils zu zwei Dritteln abgabenfrei in den freien Verkehr abzufertigen und dafür den Rest dem Staate zuzuführen. Durch das Inverkehrbringen der eingeführten Waren ohne Entrichtung von Zoll und Abgaben sei dem badischen Staate ein Schaden entstanden, mindestens insofern, als der Gegenwert der Waren in deutscher Währung unkontrolliert in das Ausland abgeflossen sei.

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Diese Erwägungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue nicht.

Allerdings kann sich der Beamte auch bei Ausübung staatshoheitlicher Befugnisse der Untreue gegenüber dem Staate schuldig machen (RGSt 69. 333. 336. 338). Aber nicht jedes übertragene Amt schlechthin und das dadurch begründete allgemeine Treueverhältnis zum Staat und auch nicht jedes Amt, dessen Ausübung unter Umständen auch auf das Vermögen des Staates irgendwie wirken kann, begründet ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, sondern nur ein solches Amt, zu dessen wesentlichen Aufgaben und Inhalt die Befugnis, über Staatsvermögen zu verfügen, oder die Pflicht gehört, sonstwie gerade die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen (RGSt 69, 333, 337; 71, 90; BGHSt 1. 189; 3, 290, 2935 4, 1705 5, 187; 1 StR 425/53 vom 23. April 1954). Die Angeklagten waren im Zollfahndungsdienst beschäftigt. Insofern war ihre Aufgabe, bei der Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen mitzuwirken (§ 17 Abs 4 RAbgO i.d.P. vom 4. Juli 1939 - RGB1 I, 1189 -; § 25 a RAbgO, AV REM ucRdll "om 25, Juli 1934 - VDd 988 -, jetzt auch § 19 FVG vom 6. September 1950 - BGBl 448 -). Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dient dem allgemeinen Staatsinteresse an der Bekämpfung strafbarer Handlungen. Es will feststellen, ob eine mit Strafe beirohte Handlung begangen ist, und den Schuldigen der gerechten Strafe zuführen, den Unschuldigen vor Strafe bewahren (§ 442 Abs 2 RAbg0; 88 160 Abs 2, 161 StPO). Ihm ist wesensfremd, Vermögensinteressen dienstbar zu sein. Daher tritt zurück, daß die Verfolgung von Steuerstraftaten, weil sie die Finanzkraft des Staates schützen soll, allgemein staatliche Vermögensinteressen berührt. Erst recht ist unwesentlich die mögliche Wirkung von Einzelmaönahmen (z:B. der Einziehung auf das Vermögen des Staates - § 460 RAbgO_., die auch im gewöhnlichen Straf-

verfahren eintreten kann, Sonach waren die Angeklagten

im Zollfehndungsdienst nicht mit der Wahrung gerade von Vermögensinteressen des Staates betraut. Daß ihnen daneben Aufgaben Üüberiragen gewesen wären, die mit Bezug auf den festgestellten Sachverhalt eine andere Annahme rechtfertigen würden, ergibt das Urteil nicht. Daher fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal der Treupflichtverletzung.

Mit der Begründung des Landgerichts läßt sich aber auch nicht die Annahme halten, daß durch das Verhalten der Angeklagten ein Schaden im Sinne des § 266 StGB entstanden sei. Einmal ist dafür erforderlich, daß der Schaden durch die ungetreue Handlung des Täters dem Vermögen des Treugebers zugefügt wird. Inwiefern das dem Lande Baden durch den Abfluß des Gegenwerts der eingeführten Waren ins Ausland geschehen sein soll, ist nicht ersichtlich (RGSt 44, 230, 233). Zum andern fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Nachteils, wenn dem Treugeber durch die ungetreue Handlung zugleich ein Vermögensvorteil entsteht, der den Schaden wieder ausgleicht (R6St 75, 227, 230). Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft. Letztlich kann beides auf sich beruhen.

Denn jedenfalls ist nach den Feststellungen die Annanne des Dandgerichta nicht zu halten, daß die Angeklagten vorsätzlich zum Nachteil des Landes Baden gehandelt haben. Was die Strafkammer mit der Wendung sagen will, das Vorbringen der Angeklagten sei nicht richtig, deß sie nur das Beste für den Staat gewollt hätten, ist unklar. Eine ausreichende Feststellung des Tatvorsatzes kann darin nicht gefunden werden. An anderer Stelle legt das Landgericht als seine Überzeugung dar, "daß der Hauptgrund für die Angeklagten nicht der war, den Schmuggel zu bekämpfen, sondern daß es ihnen darauf ankam, Gelder für ihre Staatskas-

se zu beschaffen", Damit ist die Annahme eines Untreuevorsatzes unvereinbar.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue kann daher nicht bestehenbleiben. Da weitere tatsächliche Erörterungen zu dem Punkte nach Lage der Sache ausscheiden, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt.

2.) Verurteilung wegen, unerlaubter, Einfuhrs

Aus den Feststellungen ergibt sichsDie Angeklagten haben in wechselnder Beteiligung die Waren nach deren Eintreffen im Inland in ihre Verfügungsgewalt gebracht, entsprechend der Abmachung mit den beiden anderen Beschwerdeführern aufgeteilt und diesen den nicht beschlagnahmten Teil zur Weiterbeförderung und Auslieferung an die Empfänger überlassen, Für keine der Sendungen war eine Einfuhrerlaubnis erteilt. Das wußten die Angeklagten. Danach ist ihre Verurteilung wegen Vergehens gegen Art I Abs 2, Art VIII der Verordnung Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen | Republik in Deutschland im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zum Verbringen im Sinne des Art I Abs 2 aa0 ist nicht erforderlich, daß der Täter die Ware auf der - ganzen Strecke von ihrem außergebietlichen Ausgangspunkt über die Grenze bis zu ihrem Bestimmungsort im Gebiet (Art X aa0) befördert. Es genügt dafür die Mitwirkung auf einen Teil des Beförderungsweges (vgl BGH DevR 1954, 31, 71, 111. 151). Auch ist die Verkingung nicht damit beendet, daß die Ware die Grenze überschreitet, Sie ist vielmehr erst dann in das "Gebiet" verbracht, wenn sie hier ihren endgültigen N Bestimmungsort erreicht hat. Das folgt wenn nicht unmittelbar- aus dem Begriff des Verbringens, so mittelbar aus den Bestimmungen der Verordnung Nr 235 (des gleichlautenden MRG Nr 53 nF) über die Durchsuchung von Personen und Gepäck (Art IV Abs a,b,d,e,f),Dort wird für die Einfuhr mindestens

als Regel vorausgesetzt. daß die "Vermögenswerte" bereits

die Grenze überschritten haben, Gleichwohl werden diese,

wie der Wortlaut zeigt, als in der Verbringung befindlich angesehen, Ähnlich betrachtet die Rechtsprechung den Bannbruch (§ 401 a RAbgO) regelmäßig erst dann als beendet, wenn die geschmuggelte Ware an ihrem Bestimmungsort zur Ruhe gekommen ist (z.B. RGSt 74, 161, 163). Hiernach steht der Annahme, daß die Angeklagten die Waren - jedenfalls soweit sie sie nicht beschlagnahmten - "in das Gebiet verbracht" haben, weder entgegen, daß sie sie erst im "Gebiet" übernahmen,

noch daß sie sie nicht bis an ihren endgültigen Bestimmungsort beförderten.

Nicht bedenkenfrei sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Rechtsauffassung begründet, daß die Angeklagten als Mittäter und mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt haben. Die Annahme der Mittäterschaft stützt es u.a. darauf, daß die Angeklagten als Teilnehmer eines Bandenschmuggels notwendig Täter seien. Dabei ist übersehen, daß sie als Beamte der Zollfahndung in amtlicher Eigenschaft tätig wurden und dieser Umstand die Annahme des Bandenschmuggels ausschließt (vgl unter A II 4). Zur Frage des Verbotsirrtums (Art 5 AHKG Nr 33 vom 2. August 1950 - .

- Amtsbl 514 -, § 26 a WistG 19525 § 20 WistG 1954; § 2

Abs 2 StGB) bemerkt die Strafkammer,"daß auf Grund dessen, was die beiden Angeklagten vorgebracht haben, der Beweis nicht erbracht" ist, es habe ihnen das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Das Landgericht "glaubt auch nicht,

daß sie sich insoweit in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben". Danach könnte es scheinen, als hätte die Strafkammer den Angeklagten die Beweislast dafür aufgebürdet und den Beweis als nicht geführt erachtet, daß ihnen

das Bewußtsein rechtswidrigen Handelns entschuldbar fehlte.

Damit wäre allerdings die strafverfahrensrechtliche Grundregel verkannt, daß nicht der Angeklagte seine Unschuld nachzuweisen, sondern das Gericht sich von seiner Schulä

zu überzeugen hat (§ 155 Abs 2,§ 244 Abs 2,§ 261 StPO). | Die weiteren Urteilsausführungen beseitigen aber den Zweifel, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, Sie legt dars Anders als bei den ursprünglichen Locksendungen, deren Einfuhr die Angeklagten unbeanstandet gelassen hätten, um die

Schmuggler zu täuschen und dann desto sicherer und schlagkräftiger zufassen zu können, hätten sie eich bei dem

später geübten Verfahren, die eingeführten Sendungen teils zu beschlagnahmen, teils für den Schwarzmarkt freizugeben, überhaupt nicht mehr von Gesichtspunkten der Zollfahndung leiten lassen. Es sei ihnen nur noch darauf angekommen, "Gelder für ihre Staatskasse zu beschaffen". Daher hätten sie nicht nur keinerlei Fahndungsmaßnahmen ergriffen, nicht nur die vorgesetzte Behörde vollständig in Unkenntnis gelassen, sondern sich in.der Meinung, dem Schmuggel auf keine andere Weise beikommen zu können ‚zum "Mitmachen bei die-

ser illegalen Einfuhr" entschlossen. Bedenken hätten sie nach ihrer Einlassung damit zu beruhigen versucht, daß der badische Staat zur damaligen Zeit sich auch in anderen Fällen unlauterer Wittel zur Beschaffung von Geld bedient habe. Als alte, erfahrene Beamte seien sie sich aber der Fadenscheinigkeit dieses Selbstentschuldigungsversuches bewußt und "über das Verbotene ihres Tuns im klaren" gewesen.

Hiernach hat das Landgericht die Verteidigung der Angeklagten, sie hätten in unverschuldetem Rechtsirrtum gehandelt, nicht bloß für unbewiesen gehalten, sondern die Überzeugung erlangt, daß sie sich der Rechtswiädrigkeit ihres Handelns bewußt waren, Die Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere wenn man hinzunimmt, was das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang dabei mit-

erwogen hats Die Angeklagten ließen die Beschlagnahme des nicht für den Schwarzmarkt bestimmten Anteils stets durch

eine andere — nicht badische - Zollfahndungsstelle vollzichen, verheimlichten Zahl und Umfang der Einfuhren und das Teilungsverhältnis vor nicht eingeweihten Beamten ihrer Dienststelle, täuschten auf eine ausgeklügelte “eise das zuständige Zollamt über die Erledigung der Zollbegleitscheine und verabredeten sogar mit der Schmugglerseite, wie durch besondere Einzelheiten der Art und Weise der Versendung die ordnungsmäßige Zollüberwachung irregeführt werden könnte.

Da das Landgericht danach ausschließt, daß die Angeklagten in einem Irrtum über die Erlaubtheit ihres Tuns gehandelt haben, sind die Ausführungen des Urteils ohne Bedeutung, die etwa dahin zu verstehen wären, daß ein solcher Irrtum der Angeklagten jedenfalls nicht entschuldbar sei.

Die Berufung aes Angeklagten Sch@@B darauf, daß er nur die Weisungen des Mitangeklagten DEEEEEEEEB als seines Dienstvorgesetzten ausgeführt habe, hat das Landgericht zutreffend nicht gelten lassen. Wie es feststellt, hatte Sch» das Strafbare der verabredeten Einfuhren erkannt. Er war nicht verpflichtet, auf die Verübung einer strafbaren Handlung hinzielenden dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten (§ 7 Abs 1, Abs 2 Satz 2 DBG). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist ihm gegenüber durch die Einstellung des Verfahrens gegen einen anderen Beschuldigten nicht verletzt. j

Die zum Teil rechtsirrtümliche Begründung für die Mittäterschaft der Angeklagten ist dem Urteil unschädlich. Da diese, wie das Lanägericht feststellt, nach gemeinsam verabredetem Plane, jeder mit eigenem Tatinteresse gehandelt haben, ist die Annahme der littäterschaft ohnehin unbedenklich.

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Nach dem Umfang der Zuwiderhanälungen der Angeklagten ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Landgericht sie stillschweigend als Straftaten, nicht als Oränungswidrigkeiten angesehen hat (Art 5 Abs 2. b AHKG Nr 355; § 6 Abs 2 WiStG 1952, § 20 wistG 195454 StR 315/53 vom 8. Oktober 1953).

Auch im übrigen sind die Merkmale eines Vergehens gegen Art I Abs 2 VO Nr 2535 rechtsbedenkenfrei festgestellt. Daher bleibt die Verurteilung der Angeklagten in diesem Punkte bestehen.

3.) Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung:

a) § 468 RAbgO steht dieser Verurteilung nicht entgegen. Nach der Erklärung der Oberfinanzdirektion in Stuttgart vom .: Juni: 1954: ist "das Steuerverfahren gegen alle Angeklagten bis zur Erledigung dieses Strafverfahrens ausgesetzt (RGSt.60, 244, 246; BGH 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954).

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b) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält die Verur-" teilung stand. Das Landgericht hat - zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem Sachverhalt erkennbar - den Tatbestand der Steuerverkürzung (§ 396 RAbg0O) für gegeben gehalten. Die Feststellungen tragen die Annahme,

aa) Die Angeklagten haben mit den beiden anderen Beschwerdeführern PD und Sc in verabredeter, wenn auch im einzelnen wechselnder Mitwirkung fortgesetzt die zur Einfuhr bestimmten, bei Zollämtern lagernden Zigarettensendungen teils durch Beschlagnahmen, teils im Zollanweisungsverfahren (§§ 88 ff ZollG) durch Übernahme zur Weiterbeförderung in ihre Verfügungsgewalt gebracht und verabredungsgemäß zugunsten des Staates und der Schmugrler aufge teilt. Sie haben dadurch gemeinsam Über zollbares Zollgut

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(§ 6 ZollG; Tarif Nr 220 des deutschen Gebrauchszolltarifs 1939) erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre es im freien Verkehr, Schmugglergut befindet sich im Zollverkehr (§ 6 Abs 3 Zoll@). Es kann in den freien Verkchr nur durch dahingehende Zollabfertigung treten (§ 6 Abs 4, §§ 85 bis 87 ZollG). Zolianweisungsgut ist vom Warenführer (§ 13 Abs 53 Nr 1 ZollG) wieder zu gestellen (§ 89 Zoll@). Die Wiedergestellung und die ordnungsmäßige Zollabfertigung haben die Angeklagten im Zusammenwirken mit PD und SC hintertrieben (vgl § 62 AZO vom 21. März 1939 - RMB1 313 -; BEH B2B1 1954, 309;

OFH StRK § 45 ZollG Nr 3). Sie handelten dabei nach gemeinsamen Plane und arbeiteten Hand in Hand, Sie verfügten also gemeinscheftlich zollordnungswidrig über das Zollgut, mögen sie auch an

der Durchführung ihres Planes im einzelnen verschieden betei- -ligt gewesen sein. Durch die vorschriftswidrige Verfügung wurden sie Schuldner des Einfuhrzolls (§ 47 Abs 1 Nr 2 ZollG) und, was das Landgericht nicht besonders berücksichtigt hat, der Umsatzausgleichssteuer (§ 15 Abs 2 UStG vom 16. Oktober 1934 - RGB1 I, 942 -) und der Tabaksteuer (§§ 2, 13, 36 TabstG vom 4. April 1939 - RGBl I, 721 -). Sie entzogen sich der Abgabenverpflichtung, sei es zum eigenen, sei es zum Vorteil anderer, und machten sich dadurch einer einheitlichen (RGSt

65, 312 f5 BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955) Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO schuldig.

bb) Was die Revisionen, auch die noch zu behandelnde des Angeklagten SCH dagegen einwenden, ist nicht stichhaltig. Die Abmachung der Angeklagten, das Schmuggelgut zwischen dem Staat und den Schmugglern aufzuteilen, kann weder als ein Vertrag über die Gewährung von Abgabenfreiheit für bestimmte. Einfuhren noch als ein Vertrag über die Entrichtung der Eingangsabgaben in Natur statt in Geld verstanden werden. Ob solche Vereinbarungen von zuständigen Stellen wirksam getroffen werden könnten, kann dahinstehen (vgl dazu §§ 54, 69, 70, 109 a ZollG; § 220 Ziff 3 RAbgO; BGH 2 StR 761/52 vom 22. September

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und Anspruch in derselben Person (des Staates) erloschen.

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1953 ; RFH RStBl 1933, 364 f). Die Angeklagten Di unä Sch waren dazu nicht befugt. Sie waren Beamte des Zollfahndungsdienstes. Ihre Zuständigkeit beschränkte sich in Bereich des Steuerrechts auf die Mitwirkung bei Untersuchunge im Steuerstrafverfahren. Die Festsetzung und Erhebung von Steuern gehörte nicht zu ihren Aufgaben (§ 17 Abs 4 RAbgO i.d.P. vom 4. Juli 1939 - RGBl I, 1189 -; § 39 Abs 2 Zollt; Riewald-Becker, RAbgO 8. Aufl § 17 Anm 3; Kautz, Handbuch der Reichsfinanzverwaltung 1941 S 37; vgl jetzt § 19 FVG

vom 6. September 1950 - BGB1 I, 448 -). Mangels Sachbefugnis waren ihre Abmachungen mit PIE und Sc rechtsunmwirksam, Sie konnten nicht verhindern, daß die Eingangsabgabenschuld als Geldschuld mit der vorschriftswidrigen Verfügung in der Person der Angeklagten entstand (§ 3 Abs 1 StAnpG,

§ 1 RAbgO, § 66 ZollG). Die Berufung auf Treu und Glauben nützt diesen nichts, weil sie selbst diesem Grundsatz zuwider handelten. Ihre Abmachungen zielten gerade auf die Täuschung der zuständigen Zollbehörde hin. Daher kanı auf sich beruhen, ob - wie die Angeklagten geltend machen — die Steuerbehörde an Verträgen festgehalten werden kann, die sachlich unzuständige Beamte für sie abgeschlossen haben, wenn die Berufung auf die mangelnde Vertretungsbefugnis gegen Treu und Glaf ben verstieße. Zugleich erledigt sich der Einwand, der Anspruch auf Entrichtung der Eingangsabgaben sei schon im Augenblick der Entstehung durch die Vereinigung von Schuld

Ein Steuererlaß gemäß § 131 RAbgO scheidet mangels der 1

förmlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen aus (RUF vom 16. Juni 1943 - RZB1 111; § 50 Abs 2 ZollAnwO vom 21. nürd 1939 - EMBl 461 -; jetzt Richtlinien des BMAF vom 7. Dezember 1953 2. Teil Nr 2A 1I5, II 4; 3. Teil 3, Abschnitt - BZB1l 810, 815, 818, 822). Eine begünstigende Verfügung im Sinne des § 96 RAbgO ist nicht gegeben. Diese Vorschrift

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bezieht sich nur auf rechtserzeugende, nicht auf rechtsfeststellende Verfügungen wie Steuer- und Freistellungsbescheide (§ 1 Abs 1 StAnpG; RFH StRK Nr 1 zu § 96 RAbg0, RStBl 1931, 282 f).

cc) Daß die Angeklagten als Zollfahndungsbeamte um die Entstehung der Eingangsabgabenschuld wußten, liegt auf der Hand.Ihr steuerunehrliches Verhalten, die Täuschung der zuständigen Zollbehörde (§ 15 Abs 1, § 39 Abs 2 Satz 2 ZollG) ist einwandfrei festgestellt (RGSt 70, 10; 76, 195, 198; BGHSt 2, 338, 340), desgleichen ihr Bewußtsein, Unrecht zu tun (vgl unter A II 2). .

ad) Nicht bedenkenfrei sind, wie schon unter A II 2 in anderem Zusammenhange erwähnt, die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Rechtsansicht begründet, die Angeklagten hätten als Mittäter gehandelt. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber die Rechtsauffassung des Landgerichts ohnehin, so daß weder die rechtsirrige Annahme der Bandenmäßigkeit noch die Knappheit der Darlegungen zur Frage der Mittäterschaft den Urteilsbestand in diesem Punkte gefährdet.

4.) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenschmuggels:

Sie kann nicht bestehenbleiben.

Es ist schon fehlerhaft, daß die Strafkamner die Angeklagten insoweit wegen eines rechtlich selbständig neben die Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbgO) tretenden Vergehens verurteilt hat, obschon, wie sie nach den Urteilsgründen selbst nicht verkannt hat, § 401 b RAbgO nicht selbständige Straftatbestände, sondern Straferschwerungsgründe enthält (BGHSt 3, 40 f). Dazu weckt die \jendung des Urteils, die

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Angeklagten hätten die Abgabenhinterziehung "in der erschwerten Form des Bannbruchs" begangen, den Zweifel, ob

die Strafkammer sich darüber klar war, daß der Erschwerungs. grund des § 401 b Abs 2 Nr 1 kAbgO zwei verschiedene Straftatbestände betrifft, nämlich die Zollhinterziehung

(§ 396 RAbgO) und den Bannbruch (§ 401 a RAbg0). Der Tatbestand des Bannbruchs ist hier durch die Verordnung Ir 235. verdrängt (§ 401 a Abs 3 RAbgO, BGHSt 4, 36, 38).

Nach dem Sachverhalt trifft der Erschwerungsgrund des § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO aber aus folgendem Grund überhaupt nicht zu: Tas Merkmal der Bandenmäßigkeit setzt, wie die Strafkammer zutreffend bemerkt, voraus, daß mindestens drei dazu sich verbindende Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und räumlich zusammenwirken. Es erfordert aber außerdem, daß sich die Verbindung gerade gegen die Zollbeamten richtet. Denn der erschwerende Umstand des Bandenschmuggels, der die strengere Strafädrohung rechtfertigt, beruht wesentlich darauf, "daß das örtlich und zeitlich verbundene Auftreten einer Mehrzahl von Schmugglern, die bewußt zusammenwirken, den Zollbeamten die Bekämpfung des Schmuggels erschwert, die amtlichen Auseinander setzungen mit ihnen verschärft und so die Gefährlichkeit des verbrecherischen Treibens erhöht" (RGSt 69, 1055 vgl BGHSt :3, 405 6, 260, 2605 1 StR 355/54 vom 5. April 1955). Da die Angeklagten Dip und Sch@iB als Beante des Zollfahndungsdienstes an den Schmuggelunternehmungen beteiligt waren, im übrigen aber eine verabredete Mitwirkung von mehr als zwei Personen nicht festgestellt ist, hat das Landgericht den § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO zu Unrecht angewanädt. Da auch hier weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, ist der Schuldspruch berichtigt - worden.

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5.) Verurteilung des Angeklagten DEE wezen Falschbeurkundung;

Auch diese Verurteilung 1äßt sich nicht halten. Der Angeklagte war zwar ein im Sinne des § 348 Abs 1 StGB zur Aufnahme von Strafanzeigen zuständiger Beamter (§ 17 Abs 4 RAbgO a.F.; § 8 424 Abs 1, 428, 440, 441 Abs 5, 420 RAbgO n.F.5; § 158 Abs 1 StPO). Auch hätten die Beurkundungen öffentlichen Glauben, wenn sie Strafanzeigen beträfen (RGSt 57, 56 £). Daran fehlt es jedoch. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich um Scheinanzeigen mit erdichteten Sachverhalten. Diese hat DEE als ihm von den Mitangeklagten Pracht und Willi SC mitgeteilt in der Form einer Strafanzeige beurkundet, nicht damit daraufhin eine Strafverfolgung eingeleitet werde, sondern "um für die Beschlagnahme des Zollanteils einen Rechtsgrund" nachzuweisen und sie zu erklären. Die Niederschriften sollten demnach nach dem Willen dieses Angeklagten nicht in den Rechtsverkehr nach außen treten, um hier Beweis für und gegen jedermann zu erbringen, sondern ihm lediglich für den Fall einer Überprüfung der dienstlichen Rechtfertigung vor der vorgesetzien Behörde dienen. Sie waren demnach nur für den inneren Dienstverkehr und nicht zu öffentlichem Glauben hergestellt (RGSt 75, 285, 287; 52, 268 f; 49, 32 f; 42, 161). Fehlt ihnen sonach - mindestens nach der Vorstellung des Angeklagten - die Eigenschaft als öffentliche Urkunde, so entfällt seine Verurteilung aus § 348 Abs 1 StGB. Ob das Landgericht zutreffend beurteilt hat, wie weit die öffentliche Beweiskraft einer Strafanzeige reicht, kann daher auf sich beruhen.

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6.) Strafausspruch:

Nach dem Ausgeführten bleibt bei den Angeklagten DEEEM-EB und Sch@B nur die Verurteilung wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzter Abgaben. hinterziehung bestehen.

a) Der Wegfall der Verurteilung wegen der übrigen Vergehen berührt den Umfang der Schuld der Angeklagten; auch ist die Strafe einer Vorschrift (§ 266 StGB) entnommen, die zu Unrecht gegen sie angewendet worden ist. Daher muß das Urteil im Strafausspruch gegen sie aufgehoben werden.

Davon bleibt unberührt der Ausspruch über die Einziehung und den Wcrtersatz. Er wird von der bestehenbleibenden Verurteilung getragen (§§ 401, 414 RAbgO), ist auch in sich nicht rechtsfehlerhaft. Der Ausspruch über die Einziehung ist immerhin in Verbindung mit den Urteilsgründen so deutlich, daß über die eingezogenen Gegenstände kein Zweifel aufkommen kann. Die Verurteilung zum Wertersatz | wird von den Revisionen zu Unrecht beanstandet.

DEE hatte allerdings zwei Sendungen vorläufig "beschlagnahmt". Aber diese Maßnahmen dienten nicht dazu, dem Staate, sondern den Angeklagten Besitz und Verfügungsgewalt zu verschaffen. Die Rechtsprechung zu § 401 RAbgO, wonach nicht auf Wertersatz, sondern auf Einziehung zu erkennen ist, wenn der Staat selbst die Unmöglichkeit des Vollzugs der Einziehung verursacht oder sonst die Gefahr des Verlustes beschlagnahmter Gegenstände zu tragen hat, trifft daher nicht zu (BGHSt 4, 625 NJW 1953, 1521 Nr 20, RGSt 37, 15, 175 19, 436). er

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b) Bei der neuen Strafbemessung wird die Strafe dem Art VIII VO Nr 235 zu entnehmen sein. Diese Vorschrift droht in erster Linie Gefängnis an, § 396 RAbgO gilt in dem ehemaligen Lande Baden in der Fassung, die die Vorschrift vor dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 69) und des entsprechenden Rheinland-Pfälzischen Gesetzes vom 6. Septenber 1949 (GVBl 469, 475) hatte. Danach ist in erster Linie Geidstrafe angedroht, Im Vergleich dazu ist Art VIII VO Nr 235 somit das strengere Strafgesetz (§ 73 StGB).

Neben der Strafe aus diesem Gesetz ist auf eine für

das Steuervergehen verwirkte Gelästrafe besonders zu erkennen (§ 418 Abs 1 Satz 2 RAbg0). Das hat das angefochtene Urteil übersehen, Sie nunmehr an Stelle der bisherigen, dem § 266 StGB entnommenmGeldstrafe bis zu deren Föhe auszusprechen, ist das Landgericht durch § 358 Abs 2 StPO richt gehindert. Dagegen stünde die Vorschrift im Wege, wenn das Landgericht schon auf Grund der VO Nr 235 außer auf eine Freiheitsstrafe auf eine Gelästrafe erkennen wollte, und zwar selbst dann, wenn die Summe beider Geldstrafen (für das Einfuhr- und für das Steuervergehen) die bisherige eine Geldstrafe nicht überstiege (vgl RG HRR 1927, 670).

SED zu Gen Offenburger und Rastatter Fällen.

I. Verfahrensrügens 1.) Der Angeklagte Pe

a) In dem für die Urteilsverkündung bestimmten Termin eröffnete die Strafkammer die Beweisaufnahme wieder, um Hinweise gemäß § 265 StPO zu geben, Die Prozeßbeteiligten

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erklärten hierzu nichts. larauf wurde das Urteil verkündet. Die Revision rügt. dies sei ohne Beratung geschehen (§ 260 StPO). Die Sitzungsniederschrift enthalte hierüber anders als über vorangegangene Beschlußberatungen keinen

Vermerk.

Die Rüge ist unbegründet; Abgesehen davon, daß die Urteilsberatung nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisbaren Verfahrensförmlichkeiten gehört (§§ 272 - 274 StPO; BGH NJW 1954, 650 Nr 20), erbrachte der Wiedereintritt in die Hauptverhandlung keinen neuen Prozeßstoff, Eine erneute Beratung hätte daher das Urteil nicht mehr beeinflussen können (BGH

NJW 1951, 206 Nr 32).

b) Daß das Urteil die Tatsachen nicht angibt, in denen. das Landgericht die gesetzlichen Merkmale des Einfuhrvergehens (Art I Abs 2 VO Nr 235) gefunden hat, trifft nicht zu. Die Revisionsbegründung führt sie zum Teil selbst an. Soweit sie zugleich sachlichrechtliche Ausführungen enthält, wird sie unter B IL mit ‚pehandeit.

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0) Die Behauptung von Verstößen gegen § 244 Abs 2 StPO erledigt sich verfahrensrechtlich durch die Erklärung des Verteidigers des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, es werde damit beanstandet, daß die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht trügen,. Damit ist nicht ein Verfahrensfehler, sondern ein sachlichrechtlicher Mangel gerügt. Insofern wird auf die Ausführungen zur Sachrüge verwiesen(B II).

d) Inwiefern § 261 StPO verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision führt keinerlei Umstände an, auf die sich das Urteil stützte, obwohl sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.

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e) Auch die Rüge einer Verletzung des § 76 Abs 2 GVG ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

2.) Der Angeklagte Willi Sci

a) Die Aufklärungsrüge zur Frage eines Vertragsschlusses zwischen dem Lande Baden und den Wäreneinführern entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die anderen Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt, da sie wesentlich sachlichrechtliche Ausführungen enthalten.

b) Die Rüge einer Verletzung des § 468 RAbgO ist gegenstandslos (siehe unter A II 3 a)iı ”

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c) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe (§ 333 Nr 7 StPO).

d) Auch § 267 StPO ist offensichtlich nicht verletzt.

II. Sachrügen:

1.) Verurteilung wegen Anstiftung, zur, Untreue.

In diesem Punkt kann das Urteil schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil die Verurteilung des Angeklagten Deichmann wegen der Haupttat aufgehoben wird (A II 1)

2.) Verurteilung wegen Einfuhrvergehens.

Sie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten POEEMB ist die Beteiligung der beiden Angeklagten an den Einfuhren jeweils fest-

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gestellt, Ihr Verhalten erfüllt den äußeren Tatbestand

des Verbringungsverbots nach Art I Abs 2 VO Nr 235. Was dazu unter A II 2 ausgeführt ist, gilt hier entsprechend, Da sic nach der weiteren Feststellung wußten, daß für keine der Einfuhren eine Genehmigung erteilt war, ist auch die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß sie vorsätzlich gehandelt haben. Die Ausführungen über die 1} Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Willi Sc reichen auss

Dabinstehen kann, ob die Begründung stichhaltig ist, mit der Gas Landgericht darauf schließt, die Angeklagten PO und virli Sc hätten mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt. In der Feststellung ihrer fortgesetzten Mitwirkung an der Irreführung der zuständigen Zollbehörden findet die Rechtsansicht des Landgerichts eine ausreichende Stütze. Die Angeklagten haben diesen -— gemeinsam mit DEE und Sch - die ordnungsmäßige Erledigung von Zollbegleitscheinen vorgetäuscht. Sie wirkten als Mittler zwischen den mitangeklagten Zollbeamten und den Schmugglern, um die berufene Zollbehörde desto sicherer hintergehen zu können, Sie halfen, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, indem sie bei der Errichtung amtlicher Niederschriften mit unwahrem Inhalt mitwirkten. Gerade aus diesem offenbart sich, wie das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang mit Recht auch von dem Angeklagten willi ScEB annimmt, daß sie sich des Unrechtmäßigen ihres Treibens klar bewußt waren. j

Zu der nicht einwandfreien Begründung des Landgerichts die Angeklagten hätten eämtlich als Mittäter gehandelt und zu der Frage, ob ihr Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, wird auf die Ausführungen unter A II 2 Bezug genommen.

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3.) Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung.

Auch in diesem Punkte hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand, Im allgemeinen kann hierzu auf die Ausführungen unter A II 3 verwiesen werden. Im einzelnen ist zu bemerken; \

a) Alle Angeklagten wirkten nach einen verabredeten Plan zusammen, um die Einfuhren in ihren Besitz zu bringen und dann darüber in vorher bestimuter Weise zu verfügen. Ihre Handlungen fließen ineinander und vereinigen sich zu einem einheitlichen Geschehen, Daher können sie für die Frage der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung (§ 45 Abs 1 Nr 2 Zoll@) nicht einzeln für sich, sondern nur einheitlich in ihrem Zusamhenspiel betrachtet werden. Damit erledigen sich alle Folgerungen, die die Revision des Angeklagten Willi Sci an die Ansicht xnüpft, Deichmann habe durch "Freigabe" der Einfuhren für den freien Verkehr allein erstmals zollordnungswidrig darüber verfügt.

db) Die Annahme vorsätzlichen und steuerunehrlichen, bewußt rechtswidrigen Handelns der Angeklagten wird von den oben (B II 2) erwähnten Feststellungen über ihr auf Täuschung gerade der zuständigen Zollbehörden berechnetes Verhalten getragen. Es ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht ihre Einlassung für widerlegt hält, sie hätten an die Rechtmäßigkeit der Geschäfte kraft Genehmigung durch höchste Stellen geglaubt, und weiter ausführt, daß dann die Geschäfte nach der Art und Weise der Ausführung gar nicht verstanden werden könnten. Was in diesem Zusammenhang als Widerspruch in den Feststellungen gerügt wird: deß die erste Teilungsvereinbarung zwischen den Angeklagten nach einer Urteilsstelle

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( UA 20 ) in Offenburg, nach einer anderen (UA 60) in Frankfurt a.H. getroffen worden sei, erklärt sich als ein Versehen, das den Bestand des Urteils nicht gefährdet.

c) Durch die wahrheitsgemäße Meldung über Inhalt und Herkunft der Einfuhren an die Angeklagten DENE und Sch als diejenigen Zollbeamten, mit denen sie sich zum Schmuggel verbunden hatten, konnten die Beschwerdeführer POEEB und willi ScHiiiB keine Straffreiheit nach § 410 ven langen.

4.) Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) hat aus den unter A II 4 dargelegten Gründen keinen Bestand. Wohl aber ist die Annahme begründet, daß die Angeklagten gewerbsmäßig handelten» Zwar führt das Landgericht dafür, wie der Revision des Angeklagten ScB zuzugeben ist, keine näheren Tatsachen \ an. Allenfalls aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten PB kann ein Hinweis hierauf entnommen werden. Aber der gesamte festgestellte Sachverhalt läßt üles hinreichend deutlich erkennen, so daß in den knappen Ausführütigeh des Landgerichts darüber kein zur Urteilsaufhebung nötigender Rechtsfehler gefunden werden kann.

5.) Strafausspruch.

a) Nach den Ausführungen zu B II 1 - 4 entfällt in den Offenburger und Rastatter Fällen die Verurteilung der Angeklagten PB una willi ScCHWEMB wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Bandenschmuggels. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels als eines

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selbständig neben die Abgabenhinterziehung tretenden Vergehens, an deren Stelle die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung tritt (A II 4). Der Schuldspruch ist entsprechend berichtigt.

Die Berichtigung führt aus denselben Gründen wie zu A II 6 mit den dort erwähnten Ausnahmen zur Aufhebung des Strafausspruchs, bei dem Angeklagten Pracht auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

b) Für die künftige Verhandlung wird bemerkt: Die Strafe wird dem § 401 b Abs 1 RAbgO zu entnehmen sein. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die zwingende, auch im Mindestmaß höhere Gefängnisstrafe (RGSt 54, 29 f) und _ die daneben in unbeschränkter Höhe zwingend angedrohte‘ Geldstrafe (§ 396 Abs 1 RAbgO; BGHSt 4, 32, 36) im Vergleich zu Art VIII VO Nr 235 das strengere Gesetz (§ 73 StGB, § 418 RAbgO). Daß auf die Gelästrafe bis zur bisherigen Höhe anstatt aus § 266 StGB nunmehr aus dem Steuergesetz . (§ 396 RAbgd) erkannt werden kann, ist bereits unter A II 6 bemerkt.

C) Die Revision des, Angeklagten, PGgEED zu den Münchener Fällen.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr besteht zu Recht. Allerdings hätte das Landgericht neben dem Gesetz Nr 53 nF der US-Militärregierung (Amtsblatt Ausgabe DO S 20) statt des gleichnamigen Gesetzes der britischen Militärregierung (Amtsblatt Teil 5 B S 14) die VO Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland (Journal Ofiiciel S 2155) anwenden sollen (vgl die Münchener Fälle 2 und 3). Bei dem übereinstimmenden

- DM -

Wortlaut der hier in Betracht kommenden Bestimmung des Art I Abs 2 hat das Versehen jedoch nichts auf sich; es wird hierdurch richtiggestellt.- Ob an Stelle des MRG Nr 53 nF

die US MRVO Nr 20 (Amtsblatt Ausgabe H S 3) anzuwenden gewesen wäre, kann auf sich beruhen, da diese Verordnung inzwischen aufgehoben worden ist (Gesetz Nr 47 des Hohen Kommiss der Vereinigten Staaten für Deutschland — AHK Amtsblatt 3273 =)

Entgegen der Ansicht der Revision gibt das Urteil die Tatsachen an, in denen das Merkmal des Verbringens gemäß Art I Abs 2 aaO zu finden ist. Der Angeklagte hat die eingeführten Waren teils an den Bestimmungsort befördert, teils zur Beförderung dahin übernommen und in jedem Falle Gie Einfuhr veranlaßt. Der Begriff des Verbringens ist so weit gefaßt, daß jedes Setzen einer Bedingung für die Beförderung | von Sachen über die Gebietsgrenze darunter fällt (BGH DevR 1954, 31, siehe auch A II 2).

Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der erwähnten Strafvorschrift treffen zu, insbesondere nach der inneren Tatseite. Das hat das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung festgestellt. Danach steht dem Angeklagten hier nicht einmal die Ausflucht zur Seite, er habe auf Grund einer von ihm für wirksam gehaltenen "Teilungsvereinbarung" sein Verhalten für rechtmäßig angesehen.

2.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbgO) begegnet an sich keinem Dedenken. Jedoch ist, wie schon unter A II 53 aa,4 bemerkt, die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 396 RAbgO und eines solchen gegen § 401 b RAbgO fehlerhaft. Der Urteilssatz entspricht übrigens insoweit nicht der Urteilsbegründung, die nur eine Straftat annimmt. Sie ist aber wieder insofern unzutreffe

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als ausgeführt wird, der Angeklagte habe die Abgabenhinterziehung in der Form des "gewerbsmäßigen Bandenschmuggrels im Sinne des § 401 b Abs 1 RAbgO" begangen.

Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgrund. Den Bandenschmuggfel betrifft § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO. Der Senat hat den Schuldspruch auch insoweit berichtigt. Daß die Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Ergebnis zutrifft, ist unter B II 4 bemerkt. Das dort Ausgeführte gilt auch hier.

3.) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Bestechung (§ 333 StGB) wendet, greift sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Das ist unzulässig.

Der rechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung stand. Ebenfails ist die Annahme nicht zu beanstanden, daß es sich im Verhältnis zu dem — bereits beendeten - Einfuhr- und Zollvergehen um eine rechtlich selbständige Straftat handelt

(§ 74 StB).

4.) Auch im übrigen enthält das Urteil, insbesondere im Strafausspruch, keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.

Zur Anwendbarkeit des § 27 b StGB hat die Strafkamner, was die Gefängnisstrafe für die Bestechung angeht, allerdings nicht ausdrücklich Stellung genommen. Sie hat die Frage ersichtlich aber mit Rücksicht auf die anderen jeweils drei Monate übersteigenden Einzelstrafen verneint. Das ist nicht zu beanstanden (IM § 27 db StGB Nr 1);

Deß das Landgericht die nach dem Steuergesetz (§§ 396, 401 b Abs 1 RAbgO) verwirkte Geldstrafe nicht ausgesprcchen hat, beschwert den Angeklagten nicht; desgleichen, daß

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es auf eine einheitliche statt auf zwei Wertersatzstrafen erkannt hat, obwohl es in den Offenburg-Rastatter und in den Münchener Fällen je eine selbständige strafbare Handlung des Angeklagten angenommen hat (RG HRR 1939, 294), Die Grenze des § 78 Abs 2 StGB ist gewahrt (RG HRR 1937, 15705 BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955):

Für den Ausspruch über die Einziehung gilt A IL 6 a.

Daß der Strafausspruch in den Münchener Fällen von der rechtsirrigen Annahme eines tateinheitlichen Verhält-, nisses zwischen der Abgabenhinterziehung und dem gewerhs - mäßigen Schmuggel beeinflußt sein könnte, kann nach den: Urteilsgründen ausgeschlossen werden; ebenso, daß er von \ den Rechtsfehlern bei der Verurteilung in den Offenburg-Rastatter Fällen berührt würde. Er kann daher bestehenbleiben.

„Die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 | für den Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

Pracht nicht in Frage.

D) Die Revision. des, Beschwerdeführers, Pe.

Sie greift das Urteil nur im Ausspruch über die Einziehung an. Insoweit glaubt sich der Beschwerdeführer, der selbst nicht verurteilt ist, von dem Urteil betroffen, weil er Eigentümer der eingezogenen Tabakwaren sei. Als solcher habe er zum Verfahren zugezogen werden müssen.

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Der Strafprozeßordnung ist die Zuziehung eines Einziehungsbeteiligten nur im seibständigen (unpersönlichen) Verfahren. bekennt(§§ 430, 431 Abs 2 StPO;

RGSt 34, 383; 69, 32, 35; BGH MDR 1953, 373). Sie gilt

in Steuerstrafverfahren, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben (§ 420 RAbg0)» Die Reichsabgabenordnung, gemäß § 2 das. ein Steuergesetz, bestimmt in

§ 443, daß unter den in Abs 2 das. bezeichneten Voraussetzungen Einziehungsbeteiligte im Verfahren zuzuziehen sind, die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten. Die Vorschrift gilt für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Finanzbehörde wie auch für das gerichtliche Steuerstrafverfahren (§ 448 Abs 2 RAbgO; RGSt 63, 23, 27; 69, 32, 365 BGEHSt 2, 295), Für die Art der Zuziehung und der Beteiligung sind die §§ 430 ££ StPO maßgebend. Danach können

die Einziehungsbeteiligten alle Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen; sie können auch Rechtsmittel einlegen (§ 431 Abs 3, § 432 StPO und die o.a. Entscheidungen),

Für die Frage der Zulässigkeit der Revision des Beschwerdeführers kommt es somit darauf an, ob er Einziehungsbeteiligter im Sinne des Steuerstrafrechts ist.

Nach § 421 Abs 3 Nr 1, § 443 Abs 2 RAbgO ist bei einer Einziehung beteiligt, wem ein Recht an Gegenständen zusteht, die der Einziehung. unterliegen. An dieser Voraussetzung mag es nach den Urteilsfeststellungen bei dem Beschwerdeführer nicht fehlen. Der Einziehungsbeteiligte ist aber andererseits nur Nebenbeteiligter (§ 421 Abs 3 Satz 1 RAbg0),d.h. an der Sache nicht anders beteiligt als durch sein Recht an den Einziehungsgegenständen. Das trifft bei dem Beschwerdeführer nicht zu. Allerdings tritt er jetzt

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nur als Nebenbeteiligter auf; und er war auch in das landgerichtliche Verfahren nicht einbezogen, soweit es dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, Aber der Begriff des Nebenbeteiligten ist nicht rein verfahrensrechtlich, sondern mit dem sachlichrechtlichen Inhalt zu verstehen, den er in seinem Ursprung aus den Unterbegriffen des Einziehungs- I und des Haftungsbeteiligten durch § 421 Abs 3 Nr 1 und 2 RAbgO erhält. Der bloße Umstand, daß sich das Verfahren gegen einen anderen als Beschuldigten richtet, macht daher einen Einziehungsbetroffenen nicht schon zum Nebenbeteiligten. Hinzutreten muß, daß er nicht als gäter, Teilnehner, Hehler oder Begünstiger an der Tat beteiligt ist. Grundsätzlich schließen Tatbeteiligung und Nebenbeteiligung einander aus. Das hindert nicht, daß Tatbeteiligte - selbst in einem zusammengefaßten Verfahren (§§ 2,237 237 SzPÖ = zugleich Nebenbeteiligte sein können, etwa wenn sich nur die Tat

oder der Tatanteil eines anderen Beschuldigten, nicht aber des Einziehungsbetroffenen auf die der Einziehung unterliegenden Gegenstände bezieht, oder wenn der Einziehungsbeteiligte von der ursprünglichen Beschuldigung der Teilnahme freigesprochen worden ist. Als Nebenbeteiligter kann aber nicht angesehen werden, wessen Xecht nur diejenigen der Einziehung unterliegenden Gegenstände betrifft, auf die

sich gerade sein Tatbeitrag bezieht. Insoweit die Tatbeschuldigung reicht, kann der Beschuldigte nicht bloß Nebenbeteiligter sein (vgl hierzu RGSt 63, 23, 25, 28 2; 71, 25 73, 2925 JW 1937, 2404; Becker RAbgO 7. Aufl 1930, § 386, 4; Entwurf einer Strafverfahrensordnung vom 1. Mai 1939, § 415 und Begründung dazu; auch R6GSt 46, 88).

So liegt es hier. Der Beschwerdeführer ist nach den Urteilsfeststellungen Tatteilnehmer. Sein Tatbeitrag bezieht

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sich auf die eingezogenen Sachen- Anderesist nicht ersichtlich. von ihm auch nicht geltend gemacht. Ursprünglich richtete sich auch das Verfahren gegen ihn,

Es ist insoweit lediglich gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden, weil er sich trotz Zusicherung freien Geleits der Untersuchung entzog. Als Beschuldigter ist er nicht bloß Nebenbeteiligter und daher unter diesem Gesichtspunkt zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt. Auch sonst ist eine solche Berechtigung für ihn nicht erkennbar. Seine Revision ist daher unzulässig

Für die Firma ?eiiiD & Co., deren Inhaber er ist, ist keine Revision eingelegt, Daß sie für die Firma mitbegründet worden ist, hat daher keine Bedeutung,

Mantel Martin Hübner

Dr. Mannzen Dr, Hengsberger

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