§ 78 Verjährungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78#abs-1 (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78#abs-2 (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78#abs-3 (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/78#abs-4 (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.