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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 1 StR 355/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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l. Gesetz:

Rechtssatz:

2. Gesetze

Aktenzeichen:

§ 401® Abs 2 Nr 1 RAbgO.

Setzt ein Schmuggler zum Grenzübertritt en, 50 beginnt damit die Ausführung der (bandenmäßigen) Zollhinterziehung.

8 29 Abs 2, § 78 Abs 2 StGB.

Die Vorschriften des § 29 Abs 2 und des § 78 Abs 2 StGB gelten auch für Freiheitsstrafen, die an die Stelle von Wertersatzstrafen treten.

Treffen Ersatzfreiheitsstrafen aus einer Geldstrafe und aus einer Wertersatzstrafe zusammen, so wird ihre Gesamtdauer nicht durch § 29 Abs 2 StGB, sondern durch § 78 Abs 2 StGB- begrenzt.

L StR 355/54

Urt. des BGH vom 5. April 1955 14 Konstenz

ı_StR 355/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

GEB aus Em,

l., den Kaufmann und Metzger Johann Ze dort geboren am mm di

2. den Maurerpolier Max ZB aus EB. dort geboren 3. deı Gastwirt Karl A eus KOEB, gehoren am

®. GEED EB ir F im Br

wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a-

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 5, April 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr: Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsdberger. als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; ‚I: Auf die Revisionen der Angeklagten Johann ze ED , Max ZB und Karı zB wira das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 15, Dezember 1953, soweit es sie und den Mitangeklagten Otto FB vetri£fft, l. im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind

a) der Angeklagte Johenn ZB im Falle ı Nr 2 des Urteilssatze& wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger, teilweise bandenmäßiger Zellhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen,

b) der Angeklagte Max ZB in denFällen 2 Nr 1 und 3 des Urteilssatzes wegen zweier fortgesetzter gewerbsmäßiger, in einem Falle teilweıse bandenmäßig begangener Vergehen der Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen,

c) der Angeklagte Karl ZiEEP wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger zum Teil bandenmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen,

d) der Angeklagte Otto FED wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen;

2. im Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufgehoben, soweit nicht auf Einziehung erkannt ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-. mittel, an das Lendgericht zurückverwiesen.

III. Im übrigenwerden die Revisionen verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger, zum Teil bandenmässig begangener Zollhinterziehungen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und wegenteils rechtlich, teils sachlich zusammentreffender Devisenvergehen, der Angeklagte Johenn ZB auch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergehen zu Gefängnis- und zu Geldstrafen verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf Einziehung und Wertersatz erkannt worden. Sie haben in den Jahren 1951 und 1952 gemeinschaftlich zusammenwirkend fortgesetzt Kaffee, im Kraftwagen versteckt, aus dem Ausland eingeführt, ohne Zoll und Abgaben zu entrichten. Johenn ze ED hat außerdem anderweit unverzollt und unversteuert eingeführten Kaffee angekauft und mit Gewinn aögesetzt. Den Kaufpreis entrichteten die Angeklagten an die ausländischen Verkäufer in Deutscher Mark.

Ihre Revisionen. mit denen sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben keinen vollen Erfolg.

I. Im Schuldspruch weist das landgerichtliche Urteil keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung nötigen. Folgende Beanstandungen führen jedoch teilweise zu einer Schuldspruchberichtigung;

l. Die Strafkammer stützt ihre Rechtsauffassung, die Angeklagten hätten die Zollhinterziehung zum Teil bandenmässig begangen, u.a. auf folgende Feststellungen3

a) Der Schweizer Staatsangehörige Rudolf HD prachte, wie mit Johann und Max ZeD verabredet, Kaffee aus

der Schweiz ın seinem Wagen versteckt über die Grenze

nach Steißlingen. Hier übernahm Max Zei sen Kaffee, beförderte ihn nach Leipheim bei Ulm und übergab ihn

dort seinem Bruder Johann Ze, ser ihn nach u@- EB verbrachte und daselbst verkaufte (Fall 2 der Urteilsgründe zu II, 2 -Ua 13- ):

b) Auch die Angeklagten Johann ZB una Karı Zi Hatten sich zum gemeinsamen Kaffeeschmugzel zusammengetan. Beide fuhren am 16, Dezember 1951 nach Salzburg, keuften bei dem dort wohnhaften Kaufmann DD Kaffee und verluden ihn in das geheime Versteck ihres Kraftwagens- ZUEEED verbrachte den Kaffees über die Grenze. Ähnlich verfuhr er auf weiteren ?ahrten. In einigen Fällen begleitete ihn Johann ZeEB in einem anderen Kraftwagen (Falle zu II, 8 der Urteilsgründe

-UA 17- ).

c) Johann und Max ZB und der frühere Mitangeklagte. Otto FB betrieben Kaffeeschmuggel verabredungsgemäß auf folgende Weiser Johann Zei kaufte den Kaffee in der Schweiz und verbrachte ihn in Grenznähe. Dort übergab er ihn an Otto FB; der ihn im Versteck des Wagens über die Grenze schaffte und diesseits an kax Ze@- GEB weitergab,. Dieser hatte MED schon auf der Hinfahrt begleitet, war aber vor dessen Grenzübertritt ausgestiegen und hatte seine Rückkunft abgewartet. Er schaffte dam den Kaffee nach dem Bestimmungsort (Fälle zu II, 10 der Urteiisgründe -UA 21- ). '

In diesen Feststellungen ist das Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO) nicht zu finden. Dieses erfordert, daß wenigstens drei sich dazu verbindende Personen örtlich und zeitlich pei der

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Ausführung der Tat zusammenwirken, so daß sie dabei zugleich betroffen werden könnten (z. B. BGHSt 3, 40, RGSt 54, 246; 71, 49; HRR 19533, 457). Daran fehlt es offensichtlich in den Fällen a und c, in denen jeweils höchstens zwei Personen zugleich zusammengewirkt haben. Das kann aber auch im Falle b nicht angenommen werden. Hier waren drei Personen zeitlich und räumlich zugleich nur beim Einkauf der Schmuggelware im Zollausland beteiligt. Diese Tätigkeit kann nicht schon zur Ausführung der Zollhinterziehung gerechnet werden-

Zollbare Ware wird mit dem Eingang über die Zollgrenze zollhängig. Dadurch wird sie zum Zollgut (§ 6 Abs 2 Satz 1, Abs 3 ZollG). Die Einfuhrzollschuld entsteht (unbedingt) durch die Abfertigung zollbaren zollguts zum freien Verkehr oder dadurch, daß darüber vorschriftswidrig verfügt wird (§ 45 Abs 1 Zoll@. Sie entsteht demnach nicht vor dem Eingang der Ware über die Zollgrenze. Daher wird die Hinterziehung des Einfuhrzolls erst mit dem Übergang über die Zollgrenze rechtlich vollendet (RGaSt 71, 49, 51). Die Ausführung der Zoll- - hinterziehung beschränkt sich freilich nicht auf den Augenblick, in dem der Schmuggler mit der Ware die Zollgrenze überschreitet. Sie setzt sich regelmäßig fort, bis das Zollgut am Bestimmungsort zur Ruhe kommt (z. B» BGHSt 3, 40, 44) und beginnt, wenn der Schmuggler zum Grenzübergang ansetzt. Sie umfaßt daher auch Tathandlungen, die noch im Zollausland begangen sind, wem diese das Schmuggelgut in Richtung auf die Zollgrenze so in Bewegung Eetzen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise schon als zu dem Vorgang des Grenzübergangs gehörig gezählt werden müssen und den staatlichen Anspruch auf Entrichtung des Einfuhrzolls bereits unmittelbar gefährden (vgl BGHSt 4, 333). Darüber hinaus können aber einem

beabsichtigten Schmuggel dienende Handlungen im Zollausland, die zwar auf den Grenzübergeng abzielen, ihn aber nicht unmittelbar einleiten, wie etwa der Einkauf der Schmuggelware, sei es auch bei einem Teilnehmer einer Verbindung nach § 401° Abs 2 Nr 1 RabgO, grundsätzlich nur als Vorbereitung des Schmuggels angesehen werden.

Die Rechtsfehler gefährden jedoch den Gessmtbestand der Verurteilung nicht, In den Fällen a und b rechtfertigen weitere einwandfreie Feststellungen des Landgerich’ über ein zeitlich und räumlich gemeinsames Mitwirken mindestens dreier dazu verbundener Personen an einer Zoll] hinterziehung die Annahme der Bandemmässigkeit. Der Urteilssatz zu l Nr 2, zu 2 Nr 1 und zu 3 bleibt daher unberührt. Im Falle c trifft die Annahme allerdings nicht zu. Das nötigt jedoch - aus dem oben erwähnten Grunde — nur zur Berichtigung des Schuldspruchs gegen Max Ze®B-GEB in Urteilssatz 2 Nr 3.

Die Berichtigung muß auf den Mitangeklagten FT; der nicht Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO erstreckt werden (BGH NIJW 1952, 274 Nr.22).

2. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß die Angeklagten außer dem Einfuhrzoll und der Umsatzausgleichsteuer (§ 1 Nr 3, § 15 UStG) auch Kaffeesteuern hinterzogen haben (§§ 1, 3 Bad. Landesgesetz über die Einführung der Kaffeesteuer vom 23. November 1948 - BadGV; 1949, 2, MRG Nr 64 Anh Art VIII §§ 1, 3 - Amtsblatt Ausga' K, 5 10, 27 -). Dies ist aber jeweils durch denselben Schmuggelgang geschehen. Werden durch eine natürliche Hanc lung verschiedene Steuern hinterzogen, so wird dadurch nicht, wie die Strafkammer annimmt, mehreren Strafgese tzer zuwidergehandelt, sondern nur ein Strafgesetz verletzt-

Mögen auch die Straftaten der Angeklagien nur als

Zoll-, nicht auch als Steuerhinterziehung aus den Gründen der Gewerbsmässigkeit und der bandenmässigen Begehung der Strafschärfung des § 401 b RAbgO unterliegen, so ist doch für beide Hinterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand derselbe, nämlıch § 396 RAbgoO. Da § 401 b RAbgO keinen selbständigen Straftatbestand enthält, sondern nur eine Strafschärfungsvorschrift ist (BGHSt 3, 40 f), hätten die Angeklagten außer wegen gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Zollhinterziehung nicht noch wegen Steusrhinterziehung verurteilt werden dürfen (RGSt 65, 312 f, BGH 1 StR 316,51 vom 24. Juni 1952; 2 StR 169,53 vom 16. Juli 1953, 4 StR 123,553 vom 11. Februar 1954). Auch insoweit ist daher der Schuldspruch zu berichtigen.

3. Die Strafksmmer hat auf die Binfuhrvergehen und die Vergehen gegen das Verbot der Übertragung deutscher Zahlungsmittel auf Devisenausländer nur die Verordnung Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen Republiz in Deutschland (Journal Officiel 1949 S 2155) angewendet. Soweit die Vergehen in der amerikanisch besetzten Zone begangen worden sind. gilt jedoch nicht diese Verordnung, sondern das MRG Nr 53 n.P. (Amtsblatt Ausgabe 0 5 20). Da die Straftatbestände beider Gesetze in den hier in Betracht kommenden Punkten (Art I, Abs 1, h; Art I Abs 2, Art VIII) gleich lauten und es sich, wie die Strafkammer Jedenfalls ohne Beschwer für die Angeklagten annimmt, um fortgesetzte Straftaten handelt, schadet der Fehler dem Urteil im Ergebnis nicht (vgl BGHSt 7, 55).

II. Im Strafausspruch kann das Urteil aus folgenden Gründen nicht bestehen bleiben,

1. Der Angeklagte Johann zei

a) Gegen diesen Angeklagten ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung (Urteilssatz 1 Nr >) neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 4000 DM erkannt worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf einen Tag Gefängnis für je 10.- Dk, d. h. insgesamt auf 400 Tege Gefängnis festgesetzt worden. DEs widerspricht dem § 29 Abs 2 Satz 1 StGB. Danach darf die Ersatzfreiheitsstrefe für die einzelne Geldstrafe die Dauer eınes Jahres nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn auf mehrere Geldstrafen erkannt ist und die Gesamtdauer der Ersatzstrafen wie hier zwei Jahre nicht überschreitet (§ 29 Abs 2 Satz 1, § 78 Abs 2 StGB; RGSt 51, 171, 176; HRR 1937, 1678).

b) Auch soweit Johann ZB zum Wertersatz von 39 750 DM verurteilt ist, übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe die nach § 29 Abs 2 Satz 1 StGB zulässige Höchstdauer. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die Geldstrafe. sondern auch den Wertersatz (§§ 391, 470 RAbgO; RG HRR 1934 555; 1939, 294):

Allerdings sind die Geldstrafe und der Wertersatz. insbesondere nach den verschiedenen Zwecken, die sie verfolgen, voneinander unabhängige Strafübel. Daher findet in ihrem Verhältnis zueinander § 29 Abs 2 Satz 1 StGB nicht in dem Sinne Anwendung, daß die Ersatzfreiheitsstrafen für die Geldstrafe und für den Wertersatz insgesamt die Dauer eines Jahres nicht übersteigen dürften (RG JW 1937, 2401 Nr 74). Dagegen muß, wenn auf mehrere Geld-und auf mehrere Wertersatzstrafen erkannt ist, bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen die Grenze des § 78 Lbs 2 Satz 2 StGB eingehalten werden. Weder für sich noch insgesamt genommen darf die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen für die Geldstrafen und derjenigen für die Werter-

satzstrafen die Dauer von zwei Jahren übersteigen, Die Vorschrift (§ 78 Abs 2 StGB) gilt für Freiheitsstrafen,

die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten.

Sie knüpft damit an § 29 StGB an, in dessen Sinne auch der Wertersatz eine Geldstrafe ist (§§ 391, 470 RAbz0, RGSt 65, 81). Sie erstreckt sich daher auf diesen,

Das wird durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Nach dem früheren in der Reichsabgabenordnung geregelten Steuerstrafrecht betrug die Höchstdauer der an die Stelle einer Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe zwei Jahre, der für mehrere Geldstrafen eintretenden irsatzfreiheitsstrafen drei Jahre Gefängnis (§§ 378, 383 Abs 4 RAbgO aF). Der Wertersatz galt als eine Geldstrafe im Sinne des § 378 RAbgO ar (RGSt 60, 244 f; Becker 7, Aufl, § 435, 1; Nrozek 3. Aufl S 435, 1; Heinrich, Handbuch des Steuerstrafrechts 1923,

8 365, 5; § 383, 11, 12; § 435, 4; Erlaß des RüdF- III. R 185%/II 2 5888 vom 14. November 1921, bei Heinrich, Handbuch S 185). Daher durfte die Summe der aus einer Geldstrafe und aus einer Wertersatzstrafe zusammentreffenden Ersatzfreiheitsstrafen die Grenze des § 383 Abs 4 RAbgO - 3 Jahre Gefängnis - nicht überschreiten. Diese Vorschriften hatten als Sondervorschriften’ des Steuerstrafrechts den Vorrang vor den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs. Sie wurden Jedoch, als durch die Geldstrafengesetzgebung, zuletzt durch die Verordnung Über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGB1 I, 44) das Geldstrafenwesen neu geordnet wurde, durch die Verordnung zur Anpassung d es Steuerstrafrechts an die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts vom 20. Novenber 1925 (RGBl I, 389) gestrichen. Gemäß § 391 RAbgo (§ 355 RAbgo af) traten demnach an ihre Stelle die §§ 29, 78 Abs 2 StGB, die nunmehr euch für das Steuerstrafrecht die Höchstdauer

der für einzelne und für mehrere Geldstrafen eintretenden Ersatzfreiheitsstrafen begrenzen Ihre Neufasssung beruht

auf der erwähnten Verordnung vom 6. Februar 1924, die

gerade zur Angleichung des Steuerstrafrechts an das allgemeine Strafrecht im Geldstrafenwesen durch die An-

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passungsverordrung vom 20. November 1925 geführt hatte: Deren erklärten Zweck liefe zuwider, den ‚Wertersatz von

der Ingleichung auszunehmen.

2. Die Angeklagten Joham und Hax Zei.

Soweit Steuervergehen mit anderen Straftaten rechtlich zusammentreffen, hat die Strafksmmer die Strafen zutreffend dem Steuergesetz entnommen (§ 418 RAbgO, § 73 StGB) und neben den Freiheitsstrafen auf Geldstrafen erkannt (§ 396 RAbgO, BGHSt 4, 32, 36). Rechtsfehlerhaft hat sie jedoch die gegen die Angeklagten erkannten Geldstrafen im Urteilssatz zu je einer einheitlichen Geldstrafe zusammengefasst (§ 78 Abs 1 StGB; RG DI 1934, 1407).

3. Die Angeklagten Johann und kax Ze@i und

Karl zn.

a) Die Revisıonen beanstanden mit Recht eine Verletzung des § 28 StGB. Den Beschwerdeführern ist nach den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen augenscheinlich nicht zuzumuten, die zum Teil erheblichen Geldstrafen sofort zu zahlen. Das Landgericht hätte daher auch ohne einen dahingehenden Antrag in dem Urteil Zahlungsfristen oder Teilzahlungen bewilligen müssen (RGSt 64, 207, 208; 60, 16):

Das bezieht sich nicht auf die Wertersatzstrafen, für die die Frage gesondert zu stellen ist. Ob § 28 StGB ganz allgemein nur die Geldstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches oder auch die Wertersatzstrafe (401 Abs 2 RAtgO) betrifft. kann dahinstehen. Eine Vergünstigung nach § 28 StGB muß so gestaltet sein, daß sie einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt,

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andrerseits die Geldstrafe in ihrem Wesen nicht verändert Die Zahlungsfrist darf nicht soweit hinausgeschoben, Gie Meilbeträge dürfen nicht so bemessen werden, daß die Geldstrafe für den Verurteilten den Sinn eines - der Straftat möglichst auf dem Fuße folgenden - Übels verliert. Die Vergünstigung darf daher nur bewilligt werden, wenn sie

- unter diesen Gesichtspunkten ausgestaltet. —- erwarten läßt, daß der Verurteilte in der bewilligten Frist oder in den festgestellten Teilen die Geldstrafe wirklich bezahlt. Kann dies nicht erwartet werden und wäre die Vereünstigung daher nutzlos, so braucht sie nicht in Betracht gezogen zu werden (vgl § 28° kts 2 SteB).

So-liegt es hier. Die Wertersatzstrafen betragen ein "ielfaches der Geldstrafen. Da sich schon für diese die Frage nach § 28 StGB stellt, erscheint es ausgeschlossen, daß such noch für die Wertersatzstrafen eine Vergünstigung nach jemer Vorschrift in sinn- und zweckentsprschender Weise bewilligt werden könnte.

b) Der in der Nichtanwendung des § 28 StGB auf die Geldstrafen liegende Rechtsfehler des Landgerichts 1äßt die Höhe der Geldstrafen unangetastet und berührt daher an sich den Strafausspruch nicht, Auch im übrigen betreffen die dargelegten Rechtsirrtümer des Tatrichters jeweils nur einzelne Strafen oder — zum Schuldspruch - einzelne Straftaten- Nimmt man sie aber insgesamt, so 1äßt sich nicht ausschließen, daß sie die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters allgemein beeinflußt haben, insbesondere nach der irrigen Annahme der Strafkemmer von dem tateinheitlichen Zusammentreffen der Zoll- und Steuerhinterziehungen und über den Umfang der bandenmässigen Beteiligung der Angeklagten. Sie führen daher zur Aufhebung der Strafaussprüche insgesamt. Lediglich der Ausspruch über die

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Einziehung, der von den nechtsirrtümern nicht betroffen ist, kann bestehen bleiben.

III. Wie die Berichtigung des Schuldepruchs (zu I, l aE), ist auch die Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten FEB zu erstrecken, der nicht Revision eingelegt hat. -

Dr. Peetz " "Mantel Hübner

Dr. Maunzen Dr. Hengsberserr