§ 2 Zeitliche Geltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.073
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 01.09.2010 – 2 Ws 370/10Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 30.09.2010 – 1 Ws 108/10Zitiert von 3
- BGH, 09.11.2010 – 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10Anfrage an die übrigen Senate zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der SicherungsverwahrungZitiert von 16
- BVerfG, 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 · SicherungsverwahrungZitiert von 283
- BGH, 08.08.2022 – 5 StR 372/21Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch Verpflichteten; Anordnung einer nach neuem Recht zulässigen EinziehungZitiert von 58
- BGH, 03.11.1992 – 5 StR 370/92Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – 2 StR 120/26Kinderpornografische Inhalte: Wiederaufleben des Besitztatbestands bei Verjährung des Sichverschaffens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.05.2026 – 3 StR 578/25
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-1 (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-2 (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-3 (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-4 (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-5 (5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-6 (6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.