Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 2 Zeitliche Geltung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2.073 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-1 (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-2 (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-3 (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-4 (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-5 (5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/2#abs-6 (6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

§ 1 § 3