Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 76
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/76#abs-1 (1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/76#abs-2 (2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/76#abs-3 (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/76#abs-4 (4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/76#abs-5 (5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/76#abs-6 (6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
Wird zitiert von 199 Entscheidungen zu § 76 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.1999 – 4 StR 657/98Zitiert von 14
- BGH, 23.12.1998 – 3 StR 343/98Zitiert von 8
- BGH, 23.12.1998 – 3 StR 344/98
- OLG Hamm, 27.01.2014 – 1 Ws 50/14Zitiert von 3
- BGH, 20.05.2015 – 2 StR 45/14Revisionsgründe in Strafsachen: Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und der Besetzungsentscheidung der Großen Strafkammer im Falle der Hinzuverbindung einer ParallelsacheZitiert von 12
- BGH, 23.08.2005 – 1 StR 350/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.