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BGH Entscheidung vom 22.09.1953 – 2 StR 761/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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61,
sr days 2298 055
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Kaufmann ED R ed geboren u DO — —) 1907 in
2,) den Betriebsleiter Geor aus E bei r— geboren am 1899 in J
wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbemässigen Abgabenhinterzis BG hung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bündesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Arndt
Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt, und zwar der Angeklagte Regie wegen gewerbsnässiger Begehung. Die Strafkammer hat dabei folgenden. Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Im Frühsommer 1950 beteiligten sich die Angeklagten gegen Entgelt an Schmuggelunternehmungen. Der Ange-
klagte ra erwartete im Auftrag des Belgiers DD 3 N
(auch rc En genannt) die Transporte an einer bestimmten Strassenstelle und führte die agen in eine Kiesgru-
be bei Köln, deren Betriebsleiter sein Schwager war, der Angeklagte TEE . Bei den beiden ersten Fahrten wurden morgens gegen 7 Uhr rund 5600 kg unverzollter Rohkaffee abgeladen und an den folgenden Tagen in verschiedenen Partien durch AA ausgegeben. Auf der dritten Fahrt am 23, Juni 1950 war der belgische Lastzug beim Zollamt Köpfchen bei Aachen als Transitladung nach Oesterreich- mit einem angegebenen Inhalt von 80 Kisten Schokolade abgefertigt; der Tastzug enthielt ausserdem noch 80 Kisten mit 1,6 Millionen. amerikanischen Zigaretten. Der Angekl agte RB führte den Tastzug in die Kiesgrube seines Schwa- Mi gers. Die beigischen Fahrer (van ‚> und DE) erhielten kier als Fukrkosten 26. 000 DM. Nach Lösung der zollbleie en begann die Entladung. In diesem Augenblick griffen die Zollbeamten zu, die schon vor der Zollabfertigung eine vertrauliche Nachricht erhalten. und den Lastzug verfolgt
hatten, Den belgischen Fahrern wurden Lastzug und Fuhrlohn belassen. - Die Angeklagten hatten sich auch damit vertei-
digt, es läge keine zollhinterziehung vor und sie seien
gutgläubig gewesen; denn mit den dafür zuständigen Zollstellen sei vorher vereinbart gewesen, dass die drei Trans-' porte zoilfrei eingeführt werden durften, um spätere grössere Schmuggelsendungen zu erfassen; dafür spreche schon
die wohlwollende Behandlung der ausländischen Fahrer. Die Strafkammer hat Bedenken gegen die Zulässigkeit derarti-
ger Vereinbarungen erhoben (S 8), aber die Behauptung für
widerlegt erachtet.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen, | Die Verfahrensrügen greifen durch, soweit die unrichtige Ablehnung von Beweisamträgen (§ 244 Abs 3 Stpo) beanstandet ist.
1.) Mit dem Beweisamtrag zu 3 IV und Y (wiederholt zu 7 IV) waren die Zeugen van Tg, DO wo 1 Si und 1 > zum Beweis dafür benannt, dass im vorliegenden Falle mit einer dazu berechtigten und massgebenden deutschen Zolldienststelle vereinbart gewesen sei, dass drei Transporte unbeanstandet über die Grenze eingeführt werden dürften und dass die Fahrer mit ihren Wagen freie Rückfahrt nach Belgien haben sollten. Die Anträge "sind abgelehnt worden, weil die Beweismittel ungeeignet seien; die Zeugen seien nach dem Akteninhalt die Hauptbeteiligten an den Straftaten, bisher unerreichbar gewesen und hätten sich zum Teil durch falsche Namen getarnt.
Dieser Antrag war bei seinem bestimmten Inhalt ein echter Beweisamtrag und nicht nur ein Beweisermittlungsamtrag. Er betraf auch eine erhebliche Behauptung, Allerdings kann die Trage, ob ein vorheriger Verzicht auf eine zukünftige Zollforderung möglich ist, noch nicht endgül-
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tig entschieden werden, weil es dazu an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Die Gestaltungsmögl ichkeiten sind so verschieden, dass die sich
im Tinzeifalle ergebenden rechtlichen Folgerungen noch nicht übersehen werden können. Der Ausgangspunkt der Untersuchung wird aber § 131 RAbe0 sein. Danach können
im Einzelfall Steuern (wozu auch Zölle gehören, vgl auch
§ 69 ZollG) ganz oder zum Teil erlassen werden, deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre, In den “Ministerialerlassen vom 21. Dezember 1950 (RZollBl S 3) und vom i6, Juni 1943 (RZollBl S ill) sind Einzelfälle dieser Art geregelt. Die Entscheidung ist durchweg dem Hauptzollamt übertragen. IN bedeutenderen Fällen sind
die Oberfinanzdirektionen zuständig; sie können beispielsweise den Zoll für vorschriftswidrig eingeführte Waren erlassen, wenn er nicht höher als 20.000 DM ist, während darüber hinaus der Bundesfinanzminister zuständig ist. Die Angeklagten haben sich hier nicht auf einen nachträglichen Erlass, sondern auf einen vor Entstehung der Zollschuld erlangten Verzicht der Zollbehörde berufen. Die Strafkamner wird zunächst zu klären haben, wie sich die Vorgänge im einzelnen abgespielt und welchen Inhalt die angeblichen Erklärungen der Zollbediensteten gehabt haben, ob überhaupt ein Verzicht ausgesprochen und ob er von einer zuständigen Stelle ergangen ist. Die Strafkammer wird bejahendenfalls aufzuklären haben, wie die Praxis der Zollbehörden ist, ob die zu § 131 RAbgO. ergangenen Erlasse auch für diese Fälle angewendet werden und ob es insbesondere hierfür nichtveröffentlichte Ministerialerlasse gibt, Erst anhand einer derartigen Prüfung kann entschieden werden, ob sich die Zollbehörde im Rahmen der gesebzlichen Ermächtigung gehalten hat oder ob ein fehlerhafter
Verwaltungsakt vorliegt, und ob dieser nach den Lehren des
Verwaltungsrechts behauptete Erklärung der Zollbehörde ist also für Schuldfrage von Bedeutung, sich erhebliche Tatsache ketraf.
eine an
Der Beschluss, mit dem die Strafkamner den vorer-
wähnten Beweisamtrag abgelehnt hat,
nichtig oder nur anfechtbar ist.
so dass der Beweisamtrag
enthält eine Geset-
Die die
nesverletzung, Die Unerreichbarkeit
durfte als Ableh-
nungsgrund nicht angenommen werden; denn durch einen
besonderen Schriftsatz (7 I bis III) waren ladungsfähi-
Zeugen in Antwerpen bezw, für Cie >: Berlin-Wwest angegeben. Eine Vernehmung in Belgien und Berlin war möglich. Die "Ungeeignetheit" eines
ge Anschriften der
Beweis-
mittels ist kein Ablehnungsgrund; ein Beweismittel darf
nur abgelehnt werden, wenn es '"wöllig ungeeignet" ist
Das hat die Strafkammer nicht
(§ 244 Abs 3 StPO). nommen und konnte sie auch nicht annehmen. Selbst
alle Zeugen an den Taten beteiligt waren, konnten
angewenn
se
doch Angaben darüber machen, wann, wie und mit welcher "hier Zoll-
dienststellen die angebliche Vereinbarung getroffen war,
zu berechtigten und massgebenden deutschen 7
Dieser Behauptung war dann durch Vernehmung der deutschen Zollbediensteten nachzugehen. Wenn eine wirksame Vereinbarung getroffen worden war, waren die Zeugen keine "Haujb-
beteiligten"; denn dann lag mangels Zollschuld bei ihnen keine strafbare Handlung vor. Fahrer. hat
schon die Strafkammer im Urteil ausgeführt (§ 7)
Für die beiden ‚„ dass sie möglicherweise als Vertrauensmänner (V-Männer) die Sendung dem Zoll verraten hatten; dann hätten sie sich ebenfalls nicht strafbar gemacht.
2.)
derselben
dem Beweisamtrag zu 3 VI war die Vernehmung
Mit Zeu
ugen da dem
F
rüber beantragt, dass Angeklagten
u.
FEED or. ist Entladung ausdrücklich erklärt worden sei,
es handele ‚sich um eine erlaubte Entladung und die Ware
sei ordnungsmöässig zollamtlich abgefertigt; die Entladung geschehe nur heimlich, weil die alliierten Behörden Schwierigkeiten bei der Einfuhr von Genussmitteln machten, Dieser Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Behauptung sei unerheblich; denn nach der EBinlassung des Angeklagten ru sei ihm gegenüber auf diese Umstände (Beurteilung durch die Alliierten) nie hingewiesen worden,
Dieser Beschluss ist fehlerhaft, Ein Beweisamtrag
des Verteidigers ist nicht deshalb unzulässig, weil er von dem bisherigen Vorbringen des Angeklagten abweicht; denn der Verteidiger hat nach der Prozessordnung ein eigenes Antragsrecht; der Angeklagte übersieht häufig nicht die Rechtskage und erkennt oft nicht die Möglichkeiten, die sich aus bestimnten Vergängen für die strafrechtliche Beurteilung ergeben. #er Beweisamtrag eines Verteidigers, der von dem-Geständnis des Angeklagten abweicht, kann zwar wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (ReSt 17, 315), aber dafür fehlen bisher Anhaltspunkte. Die unter Beweis gestellte Tatsache war auch erheblich, selbst wenn der Angeklagte Rbcavon nichts gewusst hatte; möglicherweise lag dann nur straflose versuchte Beihilfe zur Zollhinterziehung vor. Soweit die Strafkammer die Behauptung schon für widerlegt angesehen und deshalb den Antra 8 abgelehnt. hat, widerspricht das dem Gesetz; denn ein Beweisamtrag darf nicht deshalb abgelehnt “werden, weil das Gegenteil Schon erwiesen ist. Im übrigen hat die Strafkammer verkannt, dass die Behauptung immer auch für den Angeklagten IB on Bedeutung war. Die Strafkemmer hat schliesslich, wie die Urteilsgründe (5 11)
ergeben, den Beweisamtrag nicht erschöpft; denn sie nimmt
einen Widerspruch zum Vorbringen des Angeklagten nur für: den zweiten Teil des Beweisamtrages an (die Begründung für die heimliche Abfer rtigung), nicht aber zum ersten Teil, den guten Glauben über die erfolgte zollamtliche
Abfertigung.
3.) Mit den Anträgen zu 8 III B, C hatte die Ver. teidigung unter Beweis gestellt, die Fahrer van Bei D seien keine V-Leute des Zollfahndungsdienstes und hätten über die Fahrt den Zollbehörden vorher keine Mitteilung gemacht, Der Antrag ist mit der Begründung abgelelint worden, die Tatsachen seien unerheblich; denn die. Belassung des Geldes und des Kraftwagens ständen in keiher Verbindung mit einer angeblichen Abrede über die zollfreie Kinfuhr,
"Die Ablehnung mit dieser Begründung ist fehlerhaft; denn damit setzte sich die Strafkammer mit ihren sonstigen Feststellungen und Würdigungen in Widerspruch. Die 4 Strafkanmer ist davon ausgegangen, dass die Behandlung der ‚Fahrer auffailend war, Die Verteidigung hatte diese Behandlung als Anzeichen für die von ihr behauptete Vereinkarung über die zollfreie Einfuhr bezeichnet. Das konn- | te sie, Die Strafkammer führt jedoch aus, die Behandlung | der Fahrer habe andere Gründe; sie könne auf einem Irrtun; einer Antspflichtverletzung oder darauf beruhen, dass die Fahrer V-Leute seien öder die Fahrt vorher verraten hätten. Nenn die unter Beweis gestellten Tatsachen erwiesen wären und die Fahrer weder V-Leute waren noch die Sendung verraten hatten, bliebe nach Meinung der Strafkanner nur ein Irrtum oder eine Antspflichtverletzung der Zollbeamten: Diese blosse Köglichkeit schloss nicht aus, dass die behauptete Vereinbarung mit anderen Zollstellen - von der Hesse möglicherweise keine Kenntnis hatte - getroffen sein
konnte. Unter diesen Gesichtspunkt war die behauptete Tatsache erheblich,
Das Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden,
ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen.bedarf,
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer
Dr. Arndt Menges