§ 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.172
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Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2019 – 5 StR 20/19Hinweispflicht auf Rechtsfolge einer obligatorischen EinziehungZitiert von 3
- BGH, 14.04.2020 – 5 StR 20/19Divergenzvorlage an den Großen Senat in Strafsachen: Erfordernis eines rechtlichen Hinweises auf mögliche Einziehung des Wertes von TaterträgenZitiert von 3
- BGH, 24.01.2003 – 2 StR 215/02Zitiert von 4
- BGH, 22.10.2020 – GSSt 1/20Hinweispflicht bei Einziehung von Taterträgen
- BGH, 08.05.1980 – 4 StR 172/80Zitiert von 8
- BGH, 10.10.2019 – 1 ARs 14/19Divergierende Ansicht zweier BGH-Senate zur Hinweispflicht auf die Rechtsfolge einer obligatorischen EinziehungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – 6 StR 226/26
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 265 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/265#abs-1 (1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/265#abs-2 (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/265#abs-3 (3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/265#abs-4 (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.