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BGH Entscheidung vom 13.07.1956 – 2 StR 584/56

2. Strafsenat

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2268 026

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Ernst Günther 5 aus TO. zevoren on 1924 in Dim,

wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Zollhinterziehüng us: x

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Januar 1957, an der teilgenommen haben;s

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr.. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt mg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ran als Urkundsbeaßter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Vorteilsbeihilfe im Sinne von § 398 RAbgO zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Zollhinterziehung gemäß § 401 b RAbgO in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verstoß gegen Art I Abs 2 MilReg@ Nr 53 (n.F.) sowie in Tateinheit mit aktiver Beamtenbestechung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, zu einer Geldstrafe von 1000 DM und zur Zahlung einer Geldsumme von 25000 DM verurteilt worden.

Hinsichtlich der Geldsummenstrafe ist Gesamthaftung mit den bereits rechtskräftig Verurteilten Fin: veD und FB in Höhe von 25000 DM und mit dem Verurteilten Levitus in Höhe von 10000 DM ausgesprochen worden.

Daneben ist auf Einziehung von 26 Ersatzkoffern erkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch.

1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen

‚der Strafkammer zur Frage der Anwendbarkeit des § 3 StrFr6 1954 als rechtlich fehlerhaft.. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze sieht sie darin, daß die Strafkammer folgert, der Angeklagte habe sich zur Zeit der Tat in keiner unverschuldeten Notlage im Sinne der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift befunden, wie sich auch daraus ergebe, daß er zu jener. Zeit in einem Hotel gewohnt hat.

Die Revision ist der Auffassung, daß ein Mensch in den Verhältnissen des Angeklagten, der aus seinem bürger-

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lichen Leben herausgerissen war und lange Jshre im Ausland zubringen mußte, bei seiner Rückkehr in die Bundesrepublik, um in der Heimat wieder Fuß zu fassen, sehr wohl in einer wirtschaftlichen Notlage auch dann gewesen sein könne,

wenn er mangels einer anderen Unterkunft in einem Hotel

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habe wohnen müssen. j L.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Straftat

in der Zeit von Januar 1949 bis 28. Juli 1950 be- :

gangen. Die Strafkammer stellt fest, daß er bei seiner HR | beruflichen Eignung und angesichts seiner besonderen persönlichen Verhältnisse bei der Vermittlung von Ar- ; beit und Wohnung für ihn bevorzugt behandelt worden wäre, Das Gericht hält im Hinblick hierauf nicht für erwiesen, E daß unverschuldete Not der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund bei seinem strafbaren Tun gewesen ist 1 (vgl BGH NJW 1955, 561). . =

Gegen diese Folgerung der Strafkammer, daß nach den ermittelten Sachverhalt § 3 StrFfr§ 1954 auf den Angeklag- ER

ten nicht anwendbar ist, bestehen nach den bisherigen Fest- B. stellungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Einen Verstoß gegen Denkgesetze enthalten die Ausführungen IR

der Strafkammer hierzu nicht. Die Feststellungen des Urteils reichen auch aus, um die Folgerung der Strafkamnmer zu tragen, die im Ergebnis dahin geht, daß eine wirkliche Not

bei dem Angeklagten nicht bestanden hat, weil ihm ohne

seine Straftaten nicht die Gefahr drohte, er werde seine dringenden körperlichen Bedürfnisse nicht befriedigen können: j

Damit erledigen sich zugleich die Einwände sachlichrechtlicher Art, die der Angeklagte mit seiner Revision gegen die Versagung der Straffreiheit vorbringt.

Die zu der Frage der Straffreiheit von der hevision erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen müssen (vgl BGHSt 2, 168).

2,) ‚Als Verletzung sachlichen Rechts beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe

im Sinne des § 398 RAbgO zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Zollhinterziehung gemäß § 401 b RAbgO als fehlerhaft. Das Merkmal der Bandenmäßigkeit liege nicht vor. Die Strafkammer habe übersehen, daß die als Mittäter verurteilten Bediensteten der Bundesbahn mit der Zollabfertigung amtlich befaßt gewesen seien. Die Annahme eines Bandenschmuggels sei daher von vornherein ausgeschlossen. Der Angeklagte habe deshalb auch nicht wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt werden können.

Mit dieser Rüge hat die Revision Erfolg.

Das Urteil geht in seinen Darlegungen davon aus, daß

der Angeklagte die Haupttat kannte, die rechtlich gewerbs-

mäßiger und bandenmäßiger Schmuggel gemäß 88 401 db, 396 RAbgO

in Tateinheit mit Devisenvergehen nach Art I Abs 2, Art VIII Mil- 5 ReBR Nr 53 gewesen sei; er habe gewußt, daß seine Auftragge-

"ber gewerbsmäßig durch den Schmuggel Zölle und Abgaben

hinterzogen und daß sie im Auland - er selbst mit zwei

oder drei Bahnbediensteten im Inland - gemeinschaftlich

zusamnenwirkten, um die Zollhinterziehung vorzunehmen.

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Die Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehung (vgl BGEHSt 3, 40, 42) sind jedoch nicht nachgewiesen, weil die Feststellung fehlt, daß zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens drei Personen zeitlich und örtlich bei der Ausführung des Schmuggels gemeinschaftlich gehandelt haben, Ias gilt sowohl für die im Ausland vorgenommenen Betätigungen "der Auftraggeber" des Angeklagten, soweit sie überhaupt zur

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Ausführung der Zollhinterziehung gerechnet werden können (vgl hierzu BGHSt 7, 291, 292), als auch für die Handlungen des Angeklagten selbst, soweit er mit den Bahnbediensteten

und L@B zusammengearbeitet hat-

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Die Revision weist auch zutreffend darauf: hin, daß das Zusammenwirken in einer Bande zusammen mit den Bahnbediensteten dann entfällt, wenn diese dienstlich mit zollamtlicher Betätigung betraut gewesen sind. Denn die strengere Strafdrohung gegen bandenmäßige Begehung des Schmuggels beruht a im wesentlichen darauf, daß bei einer Schmuggelbande den Zollbeamten die Bekämpfung des Schmuggels erschwert und die Gefährlichkeit dieses verbrecherischen Treibens erheblich erhöht wird. Diese Voraussetzungen fehlen, wenn die im Einzelfall mit den zollamtlichen Maßnahmen betrauten Personen selbst an dem Schmuggel teilnehmen und nur durch ihre Mitwirkung eine Bande entstehen würde (vgl RGSt 69, 105; 1 StR 200/54 vom 24.5.1955 S 14). Nach dem Sachverhalt des Urteils konnten die Schalterbeamten der Bundesbahn zunächst Koffer mit zollbaren Nylonstrümpfen an Besatzungsangehörige und Inhaber von Diplomatenpässen unverzollt aushändigen, bis die Zollbehörde dies im Juli 1949 untersagte. Danach läßt sich nicht ‚ausschließen, daß die Schalterbeamten - zumindest zeit- ® ® weise — im Zolldienst standen. Nähere Angaben hierzu fehlen.

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Da somit zweifelhaft ist, ob der Angeklagte bandenmäßig gehandelt oder Beihilfe zu bandenmäßigem Schmuggel geleistet hat und zur Entscheidung dieser Fragen noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl BGHSt 8, 70), kann das Urteil nicht bestehenbleiben.

Daß die ausländischen Auftraggeber des Angeklagten in allen hier in Betracht kommenden Schmuggelfällen gewerbsmäßig gehandelt haben, ist nach dem Zusammenhalt der jetzi-

0 -mennanma dur

gen Urteilsgründe nicht zweifelhaft. Die Kenntnis des Angeklagten hiervon ist ausdrücklich festgestellt. Hier-

nach rechtfertigt sich die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung geleistet hat. Die gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels durch die Haupttäter begründet jedoch nicht auch die Anwendung der

verschärften Strafandrohung des § 401 b RAbgO auf den Angeklagten, weil "Gewerbsmäßigkeit" eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB ist. Die auf ihr beruhende Strafschärfung trifft daher nur die Beteiligten, bei denen Gewerbsmäßigkeit vorliegt (vgl BGHSt 6, 260).

Indessen ergibt der bisherige Sachverhalt des Urteils zweifelsfrei, daß der Angeklagte auch selbst gewerbsmäßig tätig geworden ist, weil er mitwirkte, um sich eine Geldeinnahme zu verschaffen; und zwar hat er mit seiner Tätigkeit, wie der Zusammenhalt der Urteilsgründe zeigt, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle für sich gesucht und gefunden. Dies rechtfertigt seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, so daß nach den jetzigen Feststellungen jedenfalls aus diesem Grunde die verschärfte Strafandrohung des § 401 b RAbgO gegen ihn Platz greift.

3.) Für das neue Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesent

a) Die Revision bemängelt als eine Verletzung des Verfahrensrechts, daß die Strafkammer die Strafzumessung "unter der notwendigen Beachtung" der gegen die anderen Mitbeteiligten bereits rechtskräftig verhängten Strafen vorgenommen hat, Wenn das Gericht geglaubt haben sollte. durch die früher gegen Mitbeteiligte erkannten Strafen

in seinem pflichtgemäßen Ermessen bei der Festsetzung der

Höhe der Strafe gegen den Angeklagten gebunden zu sein, so wäre dies allerdings fehlerhaft. Denn der Tatrichter hat bei jedem Angeklagten selbständig zu prüfen, welche Strafe nach der Schwere der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Strafzweck bei ihm angemessen ist (vgl BGH JW 1951, 532). Das Verhältnis der hier erkannten Strafe zu den Urteilen gegen Mitbeteiligte in einem anderen Verfahren braucht an sich nicht erörtert und begründet zu werden. Doch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die frühere Beurteilung des Sachverhalts, dem auch das strafbare Tun des Angeklagten zugehört, nicht unberücksichtigt gelassen hat.

b) Ob eine Fortsetzungstat vorliegt, entscheidet weitgehend der Tatrichter nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse im Einzelfalle, Mit ihrem Vorbringen, daß es nahegelegen habe, statt der Fortsetzungstat verschiedene Einzelhandlungen anzunehmen, hätte daher die Revision gegenüber der Bejahung des Fortsetzungszusamnmenhangs durch den Tatrichter, gegen die bei den bisherigen

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-8- Feststellungen rechtliche Einwände nicht zu erheben sind. nicht durchdringen können.

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges

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