Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 425/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Gibt der Beamte die Sache unentgeltlich weg, aber nicht im eigenen Namen, so begeht er Amtsunterschla- + gung, wenn er dadurch unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil erstrebt oder erlangt,
2318 081 ,,
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
um un ar nn nn un rn a
summtter- uue dein mp are ai wie ae mm An mr wurn Guilmme wenn ame Ur CE DER FEB un mm am en an En mn me am m ae un die
Gesetz: StGB § 350.
Rechtssatz; Gibt der Beamte die Sache unentgeltlich weg, aber nicht im eigenen Namen, so begeht er Amtsunterschla- + gung, wenn er dadurch unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil erstrebt oder erlangt,
Aktenzeichen: ! StR 425/53 Urteil des BGH vom 23. April 1954 LG Nürnberg-Fürth
Fr +“ f
_StR_ 425/53
—
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ibersteuersekretär Jose? Buy zu: "GENE: geboren om GEMMMEEE 192 in SOMMER, 1x-. DEP,
- Sachbezeichnung: Petrides -
wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsideni Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz
Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schäscha
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nm als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten EB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. April 1953, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Untreue verurteilt ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
”’ > “ w
Gründe§
1. Der Schuldspruch wegen Untreue ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dem Landgericht ist zwar nicht darin beizutreten, daß
der Angeklagte Bi schon allein als Beamter, ohne Rücksicht
auf Dienststellung und besondere Dienstpflichten, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte. Eine so weitgehende allgemeine Pflicht jedes Beamten ist nicht anzuerkennen.
Die etwaige Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB richtet sich nach der Dienststellung und dienstlichen Verwendung des Beamten. Der Angeklagte BEP hat jedoch die ihm vorgeworfene
strafbare Handlung als Kassierer des Finanzants Vs
begangen. Er hatte die Kasse des Finanzamts nach den Bestimmungen der Amtskassenordnung zu führen und aurfte Zahlungen nur bestimmungsgemäß leisten. In diesem Umfang hatte er unbeschadet der Befugnisse des Kassenleiters selbständig staatliches Vermögen zu verwalten. Die Erfüllung des Treubruchtatbestandes (§ 266 StGB) ist also im Ergebnis ohne Rechtsirrtum dargeten. Was die Revision hiergegen vorbringt, .ist offensichtlich unbegründet.
2. Der schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 St@B) ist der Angeklagte jedoch nicht schuldig. Das Landgericht zieht hierfür nur die Entscheidung RG JW 1934, 1657 zum Begriff des Sich-Zueignens heran. Dieser Entscheidung, die schon bei ihrer Veröffentlichung einigen Widerspruch erfuhr (Mezger Ju ‘934, i658), kann der Senat in der Begründung nicht beitreten. Sie ist zwar nicht vereinzelt geblieben, steht aber ioch im Gegensatz zu zahlreichen veröffentlichten Urteilen des Reichsgerichts (s. unten) und zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.,
N Ur en
g. "1202
ti. 07
PEPPER Een
Der Täter kann sich die Sache bei der Unterschlagung dem wirtschaftlichen Werte nach dadurch zueignen, daß er si, unentgeltlich weggibt, vorausgesetzt, "daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittel bar hat", oder dadurch, daß er im eigenen Namen über die Sache verfügt (BGHSt 4, 236, 238; RGSt 61, 233; 62, 17;
64. 406, 4095 67, 334). Im eigenen Namen hat der Angeklagte über das an oo | aus der Kasse gezahlte Bargeld nicht verfügt, sondern, dem Empfänger und jeder andern eingeweihten Person ohne weiteres ersichtlich, als Kassenbe ter des Finanzamts. also, wenn auch pflichtwidrig, in dienst. licher Eigenschaft. Daß er den Vorschuß nicht im eigenen Namen und aus eigenen Mitteln gab, war offensichtlich. Es kommt mithin darauf an, ob der Angeklagte durch die Hingabe der Vorschüsse unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlie irgendwie meßbaren Vorteil erlangt hat oder zu erwarten hatte Nach den Urteilsfeststellungen ist dies ausgeschlossen. Ein solcher Nutzen oder Vorteil ist ihm nicht zugeflossen und kann ihm auch nicht mehr zukommen; ein eigenes Interesse an den unerlaubten Auszahlungen an PR hatte er nicht. Er hat sich im Gegenteil wiederholt und mit Erfolg bemüht, das mit den Beamtenschecks getriebene Yerschußuäwesen in seinem Arbeitsbereich abzustellen, Das Bestreben, sich mit dem Dienst-E vorgesetzten "gut zu stellen" und ihm gefällig zu sein, das das Landgericht nebenbei erwähnt, läuft unter den festgestell ten Umständen selbst im weitesten Sinn nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil hinaus. Es ist nicht ersichtlich, welch
so gearteten Vorteil der zur Tatzeit 60jährige Angeklagte davon hätte erwarten können. Überdies stellt das Landgericht unter VI der Urteilsgründe fest, der Angeklagte habe keine "eigene Initiative" entwickeli; er sei stets nur dem Drängen des Tienstvorgesetzten erlegen, "sei es aus Gutmütigkeit, sei es aus mangelndem Mut". Dies spricht eindeutig gegen die Er-
langung irgendeines wirtschaftlich wägbaren Vorteils und ebenso gegen das Streben hiernach.
Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern. Eine erneute Hauptverhandlung lässt bei dem in jeder Richtung schon bisher geständigen Angeklagten keine weitere Aufklärung er-
warten.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
Jagusch Dr. Schalscha
> .
" R
“oo. Wo!
ae an