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BGH Entscheidung vom 24.02.1958 – 1 StR 544/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

Fu | | 2309 034

®

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Georg Philipp K NEED = geboren am EEE 1897 in En

wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.

hat der 1. Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Pebrusr 1959, an der teilgsnommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter Martiä. Bundesrichter Dr. Willus Bundesrichier Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Obers teatsanwalt beim Bundesgerichtehot ED in der Verhandlung,

Landgerichtsrai Dr. GERD >: i der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltscheft, Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannis

1.) Die Revisionen das Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. Februar 1958 werden verworfen.

Der Angeklagie hat -die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatlsanwalischaft werden der Siaatskasse auferlegt.

&.) Auf äje Revision der Gemeinsemen Strafsachenstelle vein Pinsnzamt- Mainz als Nebenklägerin wird das genannte Urteil wit, den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagt Untreue schuldig gesprochen ist "a all 6 3

b) im Ausspruch über die Gesamistrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird üle Sache zu neuer Verhandlung und entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels der Nebenklägerin, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechis wegen

2.

Gründe§

——

Das Landgericht hat den Angeklagten xD wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Untreue zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 1.000 DM verurteilt. Im übrigen kat es ihn mangels Beweises freigesprochen.

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagie - gemeinsam mit dem NMitangeklagtien ra der gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat - fünf Rechnungen der Firma REED und zwei Rechnungen der Firma MB über tatsächlich nicht erfolgte Lieferungen von Bauholz und Mönierstahl an die Firma Hermann DD Nach!., Kommanäitgesellschaft, deren einziger persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter er wer, Ffälschlich anfertigte und von diesen unechten Urkunden in der Weise Gebrauch machte, daß er sie in die Buchführung der Fa. DEE x: zei und die Rechnungsbeträge als Beiriebsausgaben buchen ließ. Die entsprechenden Gelder im Gesamtbetrage von 61.772,- Dä ließ er üurch Angestellte der genannten Firma auf Barschecks bei der Bank abheben und sich aushändigen. Nach der Überzeugung der Strafkanmer wollte der Angeklagte nit den „efälschten Rechnungen der Buchhaltung, seinem Mitgesellschafier De und dem Finanzamt vortäuschen, die Firmen TÜEED oc FE Hätten die in den Rechnungen aufgeführten Baustoffe an die Firma DEM X geliefert. Die auf seine Veranlassung falsch geführten Bücher waren auch die Grundlage für die Bilanzen der Te. DW» den Jonren 1951, 1952 und 1954.

Der Schuldspruch wegen Untreue fußt auf der Fesistellung, daß der Angeklagte einen Abfindungsbetrag von 2.300,- DM, den er einem Angestellten seiner früheren Firma Tief- und Hochbau Georz KÜEEE zanite, dem Gesellschaftsvermnögen der Firma 1] KG entnahm und als Betriebsausgabe dieser Tirma ver-

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bachen 1lio3, um Ihn nicht ans eigener Tasche zahlen zu müssen. Sach der .berzeugung der Stralkammer nat er üsdurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters Dep für üss Jahr 1954 um 575,- DM verkürzt.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwalischaft und die Gemeiusane Strafsachenstelle beim Finarzanmt sainz als Nebenkläzerin Revisior eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit Ver?ahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilwis;. Die Staaisenweltschaft beanstandei mit der Sachbeschwerde, dsß der Angeklagte im Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung nicht auch (§ 73 StGB) der fortgeseizten Untreue und foriieselzten Sisuerhinterziehung schuldig gesprochen ist. Die Nebenklägerin erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des angsklagten auch (§ 73 StGB) wegen Steuerhinterziehung in den Fällen der Tortgesetizten Urkundenfälschung und der Untreue.

Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sird unbegründet; die Revision der Webenklägerin ist teilweise begründet.

I:

Die Revision des Angeklagten

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Sie rügt in mehrfacher Hinsicht Verletzung der Verfahrensvorschrifien und unrichrige Anwendung des sachlichen Rechts;

1.) Verfahrensrügen

a) Die Rüge, daß die Strafkammer zwei vom Angeklagten gegen den Gerichtuassestor Kr estellie Ablehnungsgesuche für unbegrüniei erklärt höbe, ist aus sich nicht verständlich und dsher unzulässig. Sie enihält weder die Behauptung, daß die Zurüciweirung der Ableimmungsgesuche gegen das Recht versioße, noch die innseliliche Yiesergabe der Ablehnungsgesuche und der Beschlüsse des Lendgerichts, noch die Angabe von Tetsachen,

aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre im übrigen auch offensichtlich unbegrändei.

b) Die Revision hält die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) für verletzt, weil das Landgericht die Feststellung, der praktische Arzt Dr.med. Dr. phil. Hübel habs der Ehefrau des Angeklagten ein teilweise bewußt übertriebenes, teilweise inhaltlich falsches Zeugnis über die ‚Krankheit des rechtskräftig abgeurieilten Mitangeklagten ‚Hurtig ausgestellt, ohne Beiziehung eines Sachverständigen “getroffen hat. Sie meint, nur auf Grund des in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugnisses des Dr. Hübel habe die Strafkammer nicht ausschließen können, daß Hg bei Abgabe seines Geständnisses unter dem Einfluß von Beiäubungsmitteln "vollkommen unberechenbar!" war:

Die Rüge ist offensichtiich unbegründet. Der Beschwerdeführer übersisht, daß Dr. Hübel als Zeuge in der Hauptverhendlung das von ihm ausgestellte Attest selbst berichtigt und zugegeben hat, es unter Verletzung der ärzilichen Schweige- . pflicht und dewust unrichtig ausgestellt zu kaben, weil er der Ehefrau des Angeklagten und der sie begleitenden Frau SEE. sie er für ledig hielt und mit der er ein Abenteuer zu erleben hoffte, gefällig sein wollte.

Aus demselben Grund versagt die an die erwähnte Feststellung geknüpfte weitere Rüge, das Landgericht habe es entgegen der Vorschrift dee § 244 Abs. 4 StPO unterlassen, seine Sachkunde zur Beurteilung des in dem Attest des Dr. Hübel niedergelegien ärztlichen Befundes darzutun.

c) Der Zeuge Dr. Hübel hat in der Hauptverhandlung auf die Frage,ob er von EP von der ärztlichen Schweigepflicht enibunden und ermächtigt worden sei, den beiden Frauen und SEE das Attest über ihn auszuhändigen, die Aussage

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verweigert. Der Beschwerdeführer sieht es als Verletzung des

§ 252 SiPO an, daß die Strafkammer gleichwohl die unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen ansah (vgl. vorstehend b); Jedoch zu Unrecht.

Die Revision. gibt selbst die Quelle an, auf die nach ihrer Meinung das Landgericht die beanstandete Feststellung gestützt nat, nämlich die Einlassung des Mitengeklagten HU Diese durfte und mußte die Strafkammer, ebenso wie die Bekundungen von Zeugen, bei der Überzeugungsbildung verwerten (§ 261 StPO). Der Tatrichter wäre auch nicht gehindert gewesen, aus der bloßen Tatsache der Aussageverweigerüung des Zeugen Dr. Hübel Schlüsse im Sinne der. getroffenen Feststellung zu ziehen (vel. BEHSt 2, 351, 353; was dort zur Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO gesagt ist, gilt entsprechend für die Aussageverweigerung nach § 55 StPO, für die Übrigens entgegen der Meinung der Revision das Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt ‚Beh MDR 1951, 180; BGH 1 SiR 568/55 vom 24. Januar 19567).

d) Den Zeugen Steueramimann He und Steueroberinspektor Een wer von der Oberfinangdirektion in Koblenz Aussagegenehmigung für das Besteuerungsverfahren, nicht auch für die ‚Vorerwitilungen der Steuerfahndung ertei, it worden (Blatt 578, 579 d.A.). Sie wurden, nachdem-die Vertei digung gegen die Beschränkung der Auspagegenghmigung. Einwendungen erhoben hatte, zur Sache vernommen. Die Bevisioh sieht tierin Verstöße gegen die § 5 54 Abs. 1,147; 337 SP0;

Inwiefern die ersigenannte- Vorschri ft verletzt sein soll,

ist‘ unerfindlich. Sie besagt nichts darüber, ob die Aussagege-

nehmigung "für Beamte auf bestimmte Gebiete oder Fragen beschränkt werden darf. Was dem § 147 StPO. angeht, so behauptet der Beschwerdeführer "selbst nicht, ‘daß seinen Verteidigern die Einsicht der gerichtlichen Untersuchungsakten verwehrt war. Die

von dem Zeugen Ep in der Hauptverhanälung überreichten Akten

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der Steurrfshndung aber konnten die Verteidiger wie die übrigen

Verführensbeteiligten während einer eigens zu diesen Zweck eingelegten Verhandlungspause einsehen; das bezeugt die Sitzun:sniederschrift. § 337 StPO endlich wird in diesem Zusammenhang von der Revision offensichtlich aus Versehen angeführt.

Es gibt auch keine sonstige Verfahrensvorschrift, die es dem Tatriehter verböte, die Aussagen beamteter Zeugen zu verweri;en, weil sie infolge einer Beschränkung der Aussagegenehmizung nicht alle Beweisfragen umfassen. Über den Be- "'weiswert solcher Aussagen hat. allein er zu entscheiden (§ 261 StPO). =

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Ob der Dienstvorgeseizte eines Zeugen bei der Verweigerung oder Beschränkung der Aussagegenehmigung sein Ermessen richtig gebraucht ray, entzieht sich der Nachprüfung des Sirafrichters

(vgl. auch BCH 5 StR 34/50 vom 16. Januar 1951, ange. bei Dallinger in &DR 1951, 275 zu § 54 ZPO). Die Revision zeigt im übrigen selbst nicht auf, warum die beschränkte Erteilung der Aussagegenehmigung in vorliegenden Fall einen Ermessensnißbrauch eninalten habe; sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern eine Beweiserhebung über die Vorermiitlungen der Steuerfahndung auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung von Einfiuß gewesen sein solls

e) Die Rlige, die Sträfkamner habe durch die Verlesung des von dem Zeugen DW üserreichten ärztlichen Attests (Blstt 580 d.A.) gegen die §§ 244 Abs. 2, 250, 256 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet. Durch dieses Attest sollte nicht die Vernehmung eines anderen Zeugen oder eines Sachversiänäigen ersetzt, sondern nur die eigene Behaupiung des Zeugen DEM ürer ssine angebliche Zeugenuntüichtigkeit glaubhaft gemacht werden.

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£) Ebenso fehl geht die Rüge, der. Zeuge Kaffip nare nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO), weil er sich wegen eines "Vorgangs, zu dem er gehört worden sei, dem Beschwerdeführer gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Es steht in Lehre und Rechtsprechung außer Zweifel, daß 8 60 Nr. 3 SiPO den Verdacht strafbarer ' Beteiligung des

Zeugen an der den Gegenstand der. Untersuchung bildenden Straf-

tat des Angeklagten, nicht auch "die Gefahr zivilrechtlicher Belangung" eines Zeugen durch den Angeklagten im Zusammenhang mit den im Strafverfahren srörzeorien Vorgängen im Auge hat.

g) Offensichtlich unbegründet ist ferner die Rüge, das

. Landgericht habe die §§ 244 Abs. 2, 255, 261 StPO verletzt, weil es die von der Verteidigung beantragte Verlesung früherer Aussagen des Nitangeklagten RO Dt aur mit der Begründung angeordnet habe, daß (etwaige) Widersprüche zwischen diesen Aussagen und der Einlassüng des in der Hauptiverhandlung festgestellt werden 'söllten; Solche Rügen sollten dem Bundesgerichtshof nicht 'vorgetragen werden.

N) Ebenso: unbegrünget, i36. die. Rüge, das Landgericht habe den un 261 StPO verletzt, weil es "Sie mehreren Köglichkeiten von Schlußfolgerungen nicht erkannt und daher auch nicht erwogen" habe, falls die Rüge nicht mangels Bestimmtheit überhaupt unzulässig sein sollte. Im übrigen verkennt die Revi-. sion, daß ein Verstoß gegen Denkgesetze ein sachlich-, nicht verfahrensrechtlicher Fehler .ist:

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Das Urteil 15ßt weder iu Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechisirrtun zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht einen‘ Verstoß gegen einen allgemein anerkaunien Erfahrungssätz vor, Auch der Grunäsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt. Die Strafkamnsr hat den Beschwerdeführer

2. ) Sachbeschwerde

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eben wegen letzier Zweifel, ob er das in den gefälschten Rechnungen aufgeführte Bauholz und -eisen der Fo. BEE x: nicht auf auderen Wege als dem behaupteten verschafft hai,

nur wegen Urkundenfälschung, nicht auch wegen Untreue zum Nachteil seinee Mitgesellschafters DEEP und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Daß sie bei dieser zugunslen des angeklagten angenommenen Sachlage den Beweggrund für die Urkundenfälschung nicht eindeutig zu klären vermochte, hinderte sie nicht, ihn dieses Vergehens schuldig zu sprechen.‘ Die Erwägung der Revision, der Vorwurf der Urkundenfälschung wäre nur dann sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer das Material nicht beschafft, durch die Abhebung der in Rechnung gestellten Beträge

also seinen fitgesellschafter hätte schädigen und Steuern hinter-

ziehen wollen, spricht dafür, daß sich der Angeklagte auch der Untreue und der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, vermag aber die vom Tatrichter festgestellte Urkundenfälschung aicht aus der Welt zu schaffen.

3ei ihren \ngriiTen gegen den Schuldspruch wegen Untreue (Fall CD übersicht die Revision, daß ein "Schadensausgleich", wie die Siuralkanmer zutreffend ausgeführt hat, nur dann in Frage konmt, wenn dem Verletzten aus der Handlung oder Unterlassung, äurch die ihm ein Nachteil zugefügt worden ist, zugleich ein Vermögensvorteil erwachsen ist (vgl. RGSt 53, 173

zu § 146 GenG7; 75, 227, 230; BGH 1 StR 409/54 vom 11,Februar 1955

/Za § 81 a GmbHG7; 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955; 1 SiR 354/57 vom 15. Okiober 1957). Davon kann nach dem eigenen Vorürag der Revision hier keine Rede sein.

II. Die_Revision der Staatsanwaltschaft

Sie beanstandet, dsß sich das Landgericht nicht auch von der Schuld des Angeklagien überzeugt hat, soweit ihm neben (und in Taveinheit wit) der fortgesetzten Urkundenfälschung

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je sin fortgeseizies Vergehen der Untreue und der Steuerhinterziehung zur Last lag. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Revision verweist zutreffend auf die Featstellung der Strafksmmer, deß die in den gefälschten Rechnungen ausgewiesenen Holz- und wisenmengen keinesfalls von den Firmen R% j und ME, aber auch nicht von dem Mitengeklagten ED se os: oder durch seine Vermitttung von anderen als den genannten. Firmen an die Fa. E10 geliefert worden sind, daß äurch

die gefälschten Rechnungen also etwas verschleiert werden sollte.

Sie leitet daraus mit. Röcht den dringenden Verdacht ab, der: Angeklagte habe dem Geselischaftsvernögen unerlaubt Gelder

(im, Gesamtbetrag von 61.772,- DM) für eigene Zwecke. ‚entnommen und dadurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters Dep. seschnälert sowie Stouereinnahiten verkürzt. Das hat indes auch die Strefkamner nicht verkannt. Sie konnte aber "letzte Zweifel" nicht überwinden, daß der Angeklagte "aus anderen Quellen stamnendes katerial in der Fa. B u untergebracht und hierzu die Firmen EB 1 und BU; als: Decknamen benutzt hat". Sie erwog in dieser Richtung zwei Möglichkeiten: Der Angeklagte könne "eigene Schwerzbestände unter dem’ Decknamen der Pirmen DO and EZ in die’ Fa. | eingeschleust" haben;

er könne zber auch -- Ohne Mitwirkung ües Eu - Baustoffe

in geringeren kengen von anderen Firmen als den genannten für die Fa. SREREIIBK bezogen, die dafür ausgestellten Rechäungen beiseite geschafft und an. ihrer $ teile die sieben gefälschten Rechnungen in die ‚Buchhaltung gegeben heben, um den Unter-

. schiedsbe trag in die eigene, Tasche zu stscken.

Die Revision meint; ‚das "Landgericht sei zu diesen Brgebnis nur serommen, weil ps bei der Beweiswüräigung gegen Devkgesetze und gegen die allgemeine Lebenserfahrung vers soßen habe; auch habe es sich durch die nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehersablaufes von der Verurteilung des Angeklagten. ‚wegen Untreue und Steuerhipterziehung abhälten lassen. Den kann nicht beigetreten werden.

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Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Straikammer nach Abwägung aller Unstände von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, gleichwohl aber - irrigerWeise - glaubie; ihn nicht wegen der genannten, Vergehen. verurteilen zu dürfen, weil die von deli Beweisergebnis, ufabhängige, rein denkgese tzliche Möglichkeit eines‘ anderen Geschehensablaufes nicht auszuschlieten sei. Dieser Verdacht läge: "allenfalls dann nahe, wenn, das Landgericht ohne jeden +2 tsächlichen Anhaltspunkt in Betracht gezogen hätte, die Pa. PER: könne das ihr in Rechnung gestellte Eisen und ‚Aolg auf änderen Wege als über, den Witangeklagten EB ernten: heben. Das ist jedoch nicht der Fall: Die 'Strafkanmer. begründet ‘ihre in.dieger Richtung bestehenden Zweifel vielnshr Sanit, daß. die Fa. I Ai nach der Zeugenaussags des Bäuingenieurs ID in der Zeit vom 1. August 1951 bis 1. April:1953 173 to Zisen verbaut uni im gleichen Zeitraum 180 to Eisen bezogen hat und daß sich unter den letzteren die 42,10 to Monierstehl befunden haben könrter, die ir den auf die Fa. MB gefälschten Rechnungen aulgeiükrt sind: Was das Bauholz angehe, erwägt die Strafkammer weiter, so habe der Angeklagte noch an letzten Tag der Beweisaufnahme innerbetriebliche Lieferscheine beigebracht, wonach in Juli und August 1954 ‘vom Bauhof der Te. BEE -< an verschiedene Baustellen naues: ‚Schalungsholz abging. Dabei handele es sich zwar nur um 9, 25 ‚cm, während die gefälschte Rechnun; REED von 15. suli 1954 auf 28 cbm laute; der ‚ Lagerverwalver sa kabe jedoch als Zeuge bekundet, daß er die Abgabe neuen Schalungsholzes’ an Baustellen in den .

. (innerbetrieblichen) Lisferscheinen nur dann besonders ge- "kennzeichnet habe, wenn zugleich gebrauchtes Schalungsholz ausgeliefert worden ‚sei; in der fraglichen Zeit (Juli und August 1954) könne aaher., ‚guck‘, mehr neues.Schalungsholz hinausgegangen sein, als die Ateferscheine auswiesen. Wenn aber,

so folgert das Landgericht, in Hinblick auf die Aussage des

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Zeugen JM und die überreichten innerbetrieblichen Lieterscheine nicht auszuschließen sei, daß Eisen in der angeg&benen Menze (42,10 to) und die angebliche Holzlieferung vom Juli 1954 von anderer Seite als den in den gefälschten Rechnungen angefübrten Lieferfirmen bei der Firma DEE Ks eingesangen ‚seien, 50 liege es trotz’ ‚des Fehlens von Lieferscheinen oder Aufmaßlisten nicht völ. 1ig außerhalb des Bereichs der Möglichkeit, ‚daß dies auch für die Übrigen angeblichen Holzlieferungen

zutreffe. oo:

äntgegeh der Ansicht der Revision verstößt diese Beweiswürdigung nicht gegen Denikgenetze oder zwingende Erfahrungssätze. Das Bandgeri cht' hat den geringen Beweiswert der Aussage Sc nicht übersehen;. es hebt im Urteil ausdrücklich hervor, daß diese Aussage nach dem an anderer Stelle des Urvseils Gesagsten wenig zuverlässig sei und "nicht restlos davon ZU überzeugen" vermöge, daß - wie in der gefälschten Rechnung vom 15. Juli 1954 ausgewiesen - im Juli 1954 tatsächlich 28 ob Schalungsholz auf dem Bauhof .der Fa. BEEEEEMpKC singegangen seien. Die Sirafkammer hat indes der in Einzelheiten zwer nicht sehr genauen, im ganzen aber doch für glaubhaft erachteien Aussage des Zeugen JEW und den von dem Angeklagten vorgelegten innerbeirioblichen Lieferscheinen (oder deren Abschriiten, wie die Revision behäupie %) doch einen gewiseen Anhalt dafür entnommen, daß der Angeklagte aus anderer Quelle stamnendes Neterial in der Firma DEM untersepracht hat. Die Meinung der Revision, das Landgericht sei. im Ergebnis - ebenso wie die Staa tsanwaltschaft - der.Ansicht gewesen, daß durch die Lieferscheine: (oder deren Abschriften) nichts erwiesen sei, wird durch. die Urteilsgründe nicht bestätigt. Daß sich der Angeklagte selbst im Verfahren niemals darauf berufen hat, die Baustoffe auf anderem Wege als über den. Kitangeklagten Hggpbeschäftt: zu. haben, vielmehr bis zuleizt bei seiner durch, die Böweisaufnahne widerlegten gegen-

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teiligen Behaupiung geblieben ist, zwingt nicht zu dem Schluß, daz er diesen Weg nicht beschritten hat. Das Festhalten an

Ger ursprünglichen Einlassung konnte verschiedene Gründe haben; so kann der Angeklagte geglaubt haben, dadurch der Besirafung wegen Urkundenfälschung zu entgehen.

Die Kichtverurteilung wegen Untreue läßt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt beanstanden, daß der Angeklagte äurch die Vorlage der gefälschten Rechnungen pflichtwidrig sine unklare Lage sercnaffen habe, die es seinem Nitgesellschafltor Dee erschwert oder unmöglich gemacht habe, den wahren Varmögenestand der Kommanditgesellschaft und damit Beine Ansprüche als Gesellschafter zu Übersehen. Het der angeklagte, wie die Sirafkammer nicht nit letzter Gewissheit ausschließen zu können glaubte, in Höhe der Rechnungsbeträge' eigene Schwarzbestände eingebracht, so wurden die Gesellschaft und DW nichi geschädigt. Dieser kann daher durch die Verbuchung der gefälschten Rechrungen keinen Jachteil im Sinne des § 266 SiGB erlitten haben.

Wenn äje Revision: schließlich meint, bei Annahme sigener Lieferungen aus Schwarzbeständen- hätie der Angeklagte zun mindesten wegen Sieuerhinterziehufg, bestraft werden müssen, so verkennt sie, daß es sich bei diöser Annahme nur um eine der zwei von der Strafkammer ins Auge gefaßten Möglichkeiten handelt; die Fälschung der Rechnungen und deren Einführung in die Buchhaltung der Fa. iO ) KG zu erklären. Hat der

Angeklag ste die Baustoffe ; - in ‚geringerem. als dem ‚berechneten

Umfang - von anäsren Firdien bezogen, so kommt eine Stevuerhinterziekung nur insoweit:in. Prage, als ‚Sr "den Unterschiedsbeirag in die eigene Tasche. gesteckt hat", ’Die Höhe dieses

Beirays kounte das Landgericht. aber. ebensowenig wie den wirk-

lichen Hintergrund der Fälschungen ermitieln. Der Angeklagte kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt wegen Steuerhinterzleliung besiraft werden, daß er’ zumindest den genannten Unterschleäsbetrag der Besteuerung entzogen hat.

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Der Generalbundasanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschelt nicht vsrtreten.

Die Revision der Nebenklägerin

1.) Sie ist, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen 54 eusrhinterziehung in Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung wendet, aus den ‚zur Revision der Staatsanrwalts chaft. angeführten Erwägungen (II an Ende) unbegründet. ".

2.) Dagegen hat sie in.Falle ME, in dem der Angeklagte der Untreue zum Nachteil des Hiigesellschafters Dei schuldig gesprochen worden ist, Erfole. nn

Das Landgericht hat die (tateinkeitliche) Verurteilung - des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich nicht feststellen, ob und in welchem Umfang die Gelder, die RO ] dem Angeklagten (und seiner khefxau) aus der Kasse der Firus Tiet- und Hochbau Georg ru ausgezahlt haben will, betriebliche Ausgaben betrafen; aus diesem Grunde sei es nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die abfindungshalber an E } geleistete Summe von 2.300,- DM als Rücksiell ung in die Bilanz seiner früheren Firma hätte einsetzen dürfen. Da der. Angekla ie aber mit seinen sämtlichen Einkünften; denen aus der Fa. a. und denen aus der früheren Firma, nur einmal. zusannen veranlagt werde, könne er, nicht dadurch Zirkommensteuer hinterzogen haben, daß er mit den 2.300,- Dä nicht die Firma Tie?- und Hochbau Georg. : Di sondern - zu Unrecht - die. Firma SED <: belastet habe.

Dabei het das Landgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, daß üer Angeklagte durch. seine Handlungsweise bowirkt hat, daß in dem Jahresabschluß 1954 der

Gewerbeertrag der Fa. SAND «= um 2.300,- DM zu niedrig ausgewiesen wurde. Das führte zu einer inhaltlich falschen

Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1954 und damit zu einer

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-24/1-str-544-58#rd_46

zu niedrigen Festsetzung der Gewerbesteuer der genannten Firma (vgl. §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1, 7:.GewStG vom 1. Dezeuber 1936 (R631 I, 979) i.d.P. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 - BGBl I, 996 -)-

Die Verbuchung der 2.300,- DM als Betriebsausgabe der Firma SED KG hatte, wie im Rahmen des Untreueta'tbestandes erörteri, auch zur Folge, daB der Gewinnanteil des Mitgesellschafters Damm 575,- DM geschmälert wurde.

Der Revision kann jedoch nicht beigepflichtet werden, daß sich der Angeklagte dadurch der Rinkommenssteuerverklirzung zum Vorteil DB schuldig gemacht häbe. Einkünfte, die DIEB Hätte heven_ können, die ihm aber infolge der Untreue des Angeklagten und der dadurch bewirkten Minderung des Gesellschaftsgewinns "entgangen sind, waren von ihm nicht als. Einkommen zu erklären und zu versteuern; infolgedessen kaun sich der Angeklagte insoweit nicht der Verkürzung

‘der Einkommensteuer zum Vorteil seines Miigesellschafters.

schuldig gemacht haben: Indes wird das Landgericht in. der neuen Hauptverhandlung Gelegerheit kaben, nochmals zu prüfen, ob die Annahme zutriffi, der Angeklagte werde mit den Einkinften aus seiner früheren Firma und der 7a. SEEN TG zusannen veranlagt und es. spiele für die Höhe sejuer Einkomrwenss teuer ‚keine Rolle, ob ie 2. „300, - Di zu

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Lasten der einen oder anderen Firma verbucht worden sind.»

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