§ 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
Stand: 01.07.2021
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4.
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;
5.
die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 272 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.09.1952 – 2 StR 347/52
- BGH, 15.03.2011 – 1 StR 33/11Strafverfahren: Erforderlicher Inhalt des Protokolls; Rüge der nicht ordnungsgemäßen Einführung von Urkunden; SelbstleseverfahrenZitiert von 7
- BGH, 14.10.2008 – 4 StR 260/08Zitiert von 7
- BGH, 20.09.2005 – 3 StR 214/05
- BGH, 11.08.2004 – 3 StR 202/04Strafverfahren: Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bei nachträglicher Distanzierung der Urkundspersonen; Klammerwirkung eines Organisationsdelikts bei persönlichem Strafaufhebungsgrund Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BGH, 22.05.2001 – 3 StR 462/00Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 02.09.2022 – 4 Ks-411 Js 193/22-28/22
- OLG Hamburg, 03.02.2016 – 1 Rev 61/15
- VG Gelsenkirchen, 24.04.2014 – 7 L 577/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 272 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.