§ 431 Rechtsmittelverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 431 StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 32
- BGH, 29.08.2016 – StB 24/16Strafverfahren: Anfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten
- BGH, 27.04.1954 – 5 StR 739/53Zitiert von 2
- OLG Bremen, 19.06.2018 – 1 Ws 146/17Zitiert von 1
- BVerfG, 03.10.1969 – 1 BvR 46/65Informationsfreiheit als selbständiges Grundrecht neben Meinungs- und Pressefreiheit; Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle; Einfuhr von Zeitschriften aus der DDRZitiert von 21
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 505/25Notwendigkeit der Angabe der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten in den Urteilsgründen
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2025 – 6 StR 315/24Voraussetzungen der Amtsträgereigenschaft bei einer Verurteilung wegen Bestechung
- BGH, 28.05.2025 – 5 StR 622/24Verspätetes Ablehnungsgesuch eines NebenbetroffenenZitiert von 1
- BGH, 23.04.2025 – 5 StR 422/24Revision im Strafverfahren: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Rechtsmitteleinlegung gegen ein Urteil mit Einziehungsanordnung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 431 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/431#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte
Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/431#abs-2 (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/431#abs-3 (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/431#abs-4 (4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.