§ 158 Strafanzeige; Strafantrag
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.11.2008 – III-5 Ss 198/08 - 84/08 I
- BGH, 12.05.2022 – 5 StR 398/21Formwirksamkeit eines Strafantrags mittels "einfacher" MailZitiert von 9
- VG Ansbach, 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468
- BGH, 21.08.2024 – 3 StR 97/24Form des Strafantrags und Rückwirkung der Neufassung der FormvorschriftZitiert von 2
- BayObLG, 06.10.2025 – 203 VAs 296/25
- AG Auerbach, 26.01.2021 – 3 Cs 500 Js 24368/20
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 05.02.2026 – 1 B 618/25
- OLG Zweibrücken, 16.12.2025 – 1 Ws 203/25, 1 Ws 204/25, 1 Ws 205/25, 1 Ws 203 - 205/25
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 8 U 93/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/158#abs-1 (1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden. Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/158#abs-2 (2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/158#abs-3 (3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/158#abs-4 (4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.