Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.09.1954 – 4 StR 123/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
.. Aktenzeichen: 4 StR: 123/535 Rgegohiuß des BGH vom 22. September .1954 16 Essen
’ w
san
Ku Art ae Rfee ERS Kr nn a 3 Ss a \ 0 Re I. “ > “ . Pe |
Br;
aa 005:
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sam udg!
m u. anne,
-
"Gesetz: Straffreiheitagesöte 1954 88 12 Satz 2, 13
Rechtssate: Der Kostenerlass dach § 12 Satz 2 Straffreiheitsgesetz 1954 umfasst nicht auch die Kosten einer
Binziehung (§ 15): Bau u
Fo
. + ‘ x x Pa .. n . > . “ ’ x ’ .. nen “> ” . . . . . . . oo. . x nor PER . . e.. ... s n. neh. Fe ar, N . . x
Beschluss§
In der Strafsache gegen
den Schweißer Siegfried N GENERIEREN aus CD-GERD, dort geboren am 9. ED WW, ..
wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22. September 1954 beschlossen:
Die Erinnerung des Angeklagten vom 17. August 1954 gegen den Kostenansatz für das Revisions-
verfahren in Höhe von 794,12 DM wird zurückgewiesen, j j
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
gründe§
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels usw. zu einer Gefängnisstrafe von drei Honaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, hilfsweise zwanzig Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Ausserdem wurde gegen ihn auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt, deren Wert auf 7.938,80 DM festgesetzt worden ist. Die. Revision des Angeklagten hat.der Senat mit einer hier unerheblichen Massgabe verworfen. Die somit rechtskräftig erkannten Strafen von drei Monaten Gefängnis und 200 DM Geld-
strafe sind gemäss- § 2 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 17: Juli 1954 erlassen.
“um nn rn nn 0 0-
An Kosten der Revisionsinstanz waren von dem Angeklagten zunächst 874,12 DM erfordert worden, nämlich
wegen der Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis DM 60,..
wegen der Geldstrafe von 200 DM DM 20, wegen der Einziehung ’im Werte von 7.938,80 DM DM 793, sowie Porto für die Kostenrechnung DM -,.2
DM 874,1
Mit Rücksicht auf den Erlass der Gefängnis- und der Geldstraf,
hat die Geschäftsstelle ‚des Bundesgerichtshofs diese Kostenrechnung um (60,- + 20,- =) 80,- DM ermässigt, im übrigen aber aufrechterhalten. Gegen den verbleibenden Kostenansatz richtet sich die Erinnerung des Angeklagten, der geltend macht, daß gemäss § 12 des ‚Straffreiheitsgesetzes auch die Kosten für die Einziehung erlassen seien. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten,
Gemäss § 13 Abs 1 Satz 1 StrFr& wird die Hassregel der Einziehung von dem Straferlass und der Einstellung des Verfahrens nicht berührt; insoweit wird das Verfahren vielmehr weitergeführt (§ 13 Abs 5 Satz 1 StrFr6). Daraus ergibt sich, daß das gesamte Einziehungsverfahren und also auch seine kostenrechtliche Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften abzuwickeln ist. Wenn vorher im § 12 StrFrG bestimmt wird, daß sich der Straferlass auch auf rückständige Kosten erstreckt, so bezieht sich das - zumal nach der Stellung dieser Vorschrift im Gesetz - sinngemäss nur auf die Kosten, die wegen der erlassenen Strafen erwachsen sind; denn eine "Bretreckung des Straferlasses auf eine gesetzliche Nebenfolge" kann nur inso-
. weit in Betracht kommen, als es sich um eine Nebenfolge der erlassenen Strafen selbst handelt: Da die Massregel der Einziehung indessen vom Straffreiheitsgesetz 1954 nicht als Nebenfolge aufgefasst, sondern als. "besondere Massnahme" von der Amnestie ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist somit auch
Krumme Engels