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BGH Urteil vom 02.03.1962 – 2 StR 9/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung: ja ) StGB 88 61, 73 - Fortsetzungszusammenhang; StPO § 264 Eine Tat kann in eine fortgesetzte Handlung nicht einbe- zogen werden, wenn der zu ihrer Strafverfolgung erforderliche Strafantrag fehlt.

2159 027

Nachschlagewerk: je ) nur zu II, 4 der Urteilsgründe

Antliche Sammlung: ja )

StGB 88 61, 73 - Fortsetzungszusammenhang; StPO § 264 Eine Tat kann in eine fortgesetzte Handlung nicht einbe-

zogen werden, wenn der zu ihrer Strafverfolgung erforderliche Strafantrag fehlt.

BGH, Urt. v. 2. März 1962 - 2 StR 9/62 - LG Frankfurt a.M.

2 StR_9/62

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den früheren iiaäisehrzeugnänater : GERD

aus F » geboren am 1898 in

7 2.) die Ehefrau Hildegard 5 geborene S

sus TEE, geboren am 1924 in 3.) den Architekten en aus F GEB, geboren am 1923 in Bm 0 TE

wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Februar 1962 in der Sitzung vom 2. März 1962, an denen teilgenommen haben:

Bundesrfichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1.) Die Revision des Angeklagten Sag gegen das Urteil‘’des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Juni 1961 wird verworfen; jedoch wird in AbBatz 2 des Urteilsspruchs zwischen den Worten wegen!" und "einfachen!" das Wort "vorsätzlichen" eingefügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Hildegard und Werner B wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, soweit sie wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe;z

Das Landgericht hat verurteilt:

a) den Angeklagten 5 DO 3 | wegen Betruges in drei Fällen, wegen Untreue und Erpressung, wegen einfachen

Bankrotts, wegen Vollstreckungsvercitelung, wegen Untrcue und wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr und zehn Monaten Gefängnis, die unter Ein. beziehung mehrerer bereits ausgesprochener Strafen gebi]- | det ist, sowie zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefäng. nis und mehreren Geldstrafen. Ihm sind außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Für die Dauer von zwei Jahren ist dem Angeklagten un. tersagt, das Gewerbe eines Kraftfahrzeughändlers auszuüben, Außerdem ist seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen;

b) die Angeklagte Hildegard S EB wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Stra-

fen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis sowie zu mehreren Geldstrafen, und wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe von 600.-- DM, ersatzweise für je 10.-- DM zu einem Tag Gefängnis;

c) den Angeklagten Werner S ED wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe vn

600.-- DM, ersatzweise für je 10.-- DM zu einem Tag Gefängnis»

Gegen dieses Urteil wenden sich alle drei Angeklagten mit der Sachbeschwerde; die Eheleute SB beanstanden auch das Verfahren. Nur die Rechtsmittel der Eheleute SE Haben zu einem geringen Teil Erfolg.

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I; Revision des Angeklagten Sc

aumm. PERnEuD Gum gamarn. tt GERLAEES = Guodn. BE, BER. MBH SEE AEEn- DES GER ZEN AU AUEN AURAAERR DURe Fa, Dan. ann. wm. GEmn Ahmeen

1.) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurtcilung wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO (B I). Das Urteil stellt entgegen der Behauptung der Revision fest, daß sich der Angeklagte nicht nur der Buchführungspflicht, sondern auch seiner Eigenschaft als Kaufmann bewußt gewesen ist. Er hat, wie in den Gründen dargelegt wird, vorsätzlich gehandelt. Das muß im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen, da einfacher Bankrott auch fahrlässig begangen werden kann. Der Senat konnte dies richtig stellen.

2.) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der "Kommittenten" hält der Nachprüfung stand. Das Landgericht legt dar, daß der Beschwerdeführer und die Angeklagte Hildegard Su nur der Form halber Kommissionsverträge abgeschlossen haben, und zwar nur deswegen, um in den Besitz der Fahrzeuge zu kommen und sie für cigene Zwecke zu verwerten. Dieses Vorgehen hat das Landgericht zu Recht als Betrug angesehen. Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz scheidet damit aus. Die angeblichen Widersprüche im Urteil liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision war es der Strafkamner nicht verwehrt, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO aus den vielen späteren Täuschungshandlungen der Angeklagten auf eine von vornherein bestehende Betrugsabsicht zu schließen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1959 - 2 StR 299/59 - geht fehl, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt.

3.) Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Verurteilung im Betrugsfalle zum Nachteil der Kreditinstitute. Das Vor. bringen der Revision, die Vortäuschung überhöhter Anzahlungen sei nicht kausal für die Darlehensgewährung in den Fällen gewesen, in denen die Strafkammer vollendeten Betrug angenommen habe, widerspricht dem Urteil. Dieses stellt fest, daß es nur in den Fällen B III 23 und 30 beim Versuch geblieben ist, in allen anderen Fällen aber die Täuschung für die Darlehensgewährung bestimmend war. Es kommt nicht darauf an, was die Darlehensgeber bei einem anderen Geschehensverlauf getan haben würden; nur der wirkliche Tatablauf ist für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend.

Zutreffend erblickt das Landgericht einen Schaden in der Vermögensgefährdung der Darlehensgeber. Sie liegt darin, daß die Kraftwagen nicht den Wert hatten, der in den Anträgen angegebön wurde, und daß die Darlehensnehmer nicht über die Gelder verfügten, deren Anzahlung vorgetäuscht wurde. Die Geber erhielten daher nicht die ihnen vorgespitegelte Sicherung.

4.) Die Verurteilungen wegen Betruges zum Nachteil Hi (5 IV), wegen Untreue zum Nachteil Scge (3 V) und wegen Vollstreckungsvereitelung (B II) zeigen keinen Rechtsfehler. Ebenso bestehen keine rechtlichen Bedenken in Falle der Untreue zum Nachteil der Erbengemeinschaft Be (B VII). Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung. ist hier die Ansicht des Zeugen D>.

5.) Im Falle der Erpressung gegenüber Schggms (B VI) lassen die Urteilsfeststellungen entgegen der Ansicht der Revision für einen Irrtum des Angeklagten keinen Raum. Danach hat der Angeklagte gewußt, daß er keinen Schadensersatzanspruch gegen Schi hatte und daß er nicht berechtigt war, ihn durch Drohungen, Vorenthaltung des Zündschlüssels und Blockieren seines Wagens zur Unterzeichnung von drei Wechseln und einer Erklärung zu zwingen. Überflüssig und mißverständlich ist allerdings der im Urteil folgende Satz: "Abgesehen davon hätte er bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen müssen, daß das angewandte Nötigungsnmittel zu dem angestrebten Zweck verwerflich und damit rechtswidrig war" (BGHSt 2, 194 ff). Da die Strafkammer weiter darlegt, der Angeklagte habe es nur darauf abgesehen, sich zu Unrecht zu bereichern, scheidet ein Verbotsirrtum

aus,

6.) Was die Revision gegen den Schuldspruch wegen Meineides in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO begangen, vorträgt, geht entiweder von Tatsachen aus, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, oder deren Gegenteil festgestellt ist. Auch hier scheidet nach den Feststellungen ein Irrtum des Angeklagten über Tatbestandsmerkmale oder das Verbotene seines Tuns aus.

7.) Soweit das Landgericht zu Unrecht in einigen Fällen von einem Gesamtvorsatz ausgegangen oder statt Tatmehrheit Tateinheit zwischen einzelnen Taten angenommen haben sollte, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Da auch die Strafzumessung einschließlich der Webenfolgen nicht zu beanstanden ist, war die Revision des Be. schwerdeführers zu verwerfen. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei die Gefahr bejaht, der Angeklagte werde auch nach der Strafverbüßung wieder das Gewerbe eines Kraft. fahrzeughändlers ausüben, und deshalb ein Berufsverbot für erforderlich gehalten.

II. Revisioner’der Angeklagten Hildegard und

ur. de En. AOn. Van ZUR, USE RR En a a. Bann

Werner Sue

1.) An der über 15 Verhandlungstage sich erstreckenden Hauptverhandlung hat Landgerichtsrat Dr. SED :unächst als Ergänzungsrichter und später als Beisitzer:teil- ‚genommen, nachdem der ursprüngliche Beisitzer, Landgerichtsrat IWW», wesen Erkrankung ausgeschieden war. Die Beschwerdeführer sehen darin zu Unrecht eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß § 358 Nr. 1 StPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. ? GG und § 16 GVG. Die Zuziehung des Landgerichtsrats Dr. Sg als Ergänzungsrichters und sein Eintritt als Beisitzer infolge der Verhinderung des ursprünglichen Beisitzers entsprachen der Bestimmung des § 192 GVG. Auch solange Dr. Schmidt nur Ergänzungsrichter war, Latte er die Berechtigung, Fragen an Zeugen und Angeklagte zu stellen (vgl. RGSt 67, 276; BGH Urt. v. 24. Mai 19% - 1 StR 200/54 - insoweit in BGHSt 7, 333 nicht veröffentlicht).

2.) Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO; sie geben nicht die Beweismittel an, die der Strafkammer zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten.

3.) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beschwerdeführerin Hildegard SER 215 Mittäterin in den Betrugsfällen zum Nachteil der "Kommittenten" (B III, 1-5, 7-20, 22, 24 - 27, 29, 31 - 37, 39 - 41), zum Nachteil der Finanzinstitute (B III, 6, 21, 23, 28, 30, 38, 42 - 48) und zum Nachteil Hi (B IV) angesehen. Hildegard fl — JEbG nicht nur, wie sie geltend macht, Tatwerkzeug oder Gehilfin des Angeklagten Sc. sie nahm gemeinsam nis diesem die Gebrauchtfahrzeuge mit der vorgefaßten Absicht in Kommission, die Verträge nicht zu erfüllen, vielmehr die Fahrzeuge für sich zu verwerten (UA Bl. 82). Als Verkaufsleiterin war sie an allen Geschäften beteiligt. In den meisten Fällen schloß sie selbst die Verträge mit den Kunden. Sie verhandelte mit den Lieferfirmen und den Finanzierungsgesellschaften, hielt mit den Ange'stelliittäniVerkaufsbesprechungen ab und führte fast die gesamte Korre3-- „Spendenz(UA Bl, 13). Sie vertröstete nicht nur die Kunden, sondern täuschte sie auch über ihre Absicht und die schlechte Vermögenslage der Firma. Die Darlegungen der Revision beachten die Urteilsfeststellungen nicht. Bei ihrem Tun arbeitete die Angeklagte mit Sal zusammen nach einem gemeinsamen Plan. Nach allem beherrschte sie den Geschehensablauf mit (vgl. BGHSt 8, 393). Außerdem hatte sie nicht nur ein Interesse an dem Weiterbestehen des väterlichen Geschäfts, sondern auch ein erhebliches persönliches Interesse an dem Erfolg der Taten. Daraus ergibt sich ihre kMittäterschaft,

4.) Dagegen bestehen gegen den Umfang der Verurteilung der Angeklagten Hildegard und Werner Se vccen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung Bedenken. Die Vollstreckungsvereitelung und damit auch die Beihilfe zu ihr werden nur auf Antrag verfolgt; von den verletzten sechs släubigern haben lediglich vier einen solchen gegen dicse Angeklagten gestellt; denn die Anträge der Gläubiger DER und Stadtsparkasse Tg richten sich ausdrücklich allein gegen den ‘Angeklagten willi Sa (3a. III B1. 376, 380 ff). Mithin erfassen sie nicht die Beihilfe der beiden Beschwerdeführer in diesen Fällen. Die fehlenden Strafanträge werden auch nicht durch die Anträge der anderen Verletzten ersetzt (RüSt 72, 44).

‘Die Verurteilung in diesen beiden Fällen hängt demnach davon ab, ob auch sinzelakte in eine fortgesetzte Handlung einbezogen werden können, die mangels einer Verfahrensvoraussetzung nicht verfolgbar sind.

Dies ist zu verneinen.

a) Für die Fälle, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, ist allgemein anerkannt, daß die Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u.a. mangelnder Strafantrag) oder später ein Hindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u.a. Verjährung Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dell Verfahren ausscheiden (vgl. u.a. RGSt 62, 83; 72, 44; 745 203, 205; BGHSt 7, 305).

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b) Im Ergebnis gilt für die fortgesetzte Tat das-Sleiche, Sie ist zwar rechtlich eine Einheit und bildet ein untrennbares Ganzes. Alle Teilhandlungen gehen in ihr auf und verlieren damit ihre rechtliche Selbständigkeit (kGSt 50, 243; 68, 297). Das besagt jedoch nicht, daß säntliche von eineu Gesamtvorsatz umfaßten Einzelhandlungen ohne weiteres zur fortgesetzten Tat gehören und in deren Rahmen abgeurteilt werden können. Nur der Gesamtvorsatz verbindet sie zu einer rechtlich einheitlichen Tat. Schon daraus ergibt sich, daß in diese nur Handlungen einbezogen werden können, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen und als solche strafbar sind (RGSt 50, 244; 62, 1, 3; 71, 341, 343). Dazu gehört aber nicht nur, daß diese Einzelhandlungen allgemein mit Strafe bedroht sind, sondern auch, daß alle konkret erforderlichen Voraussetzungen für die Verfolgung vorliegen, hier also der Strafantrag. Dioser ist eine Verfahrensvoraussetzung; fehlt er, so kann die Tat nicht verfolgt werden. Demnach entfällt auch ihre Einbeziehung in die fortgesetzte Handlung.

Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 62, 83, 85; 74, 203, 205 ff. Soweit den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 71, 286 und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1954 - 4 StR 485/54 - eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, konnte der Senat ihr nicht folgen. Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen würde es nicht beäürfen, da die Entscheidung des 4i#Strafsenats.aufß der etwa entgegengesetzten Ansicht nicht beruht.

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ce) Mithin scheiden die Einzelfälle Stadtsparkasse TOD un: DEE aus dem Verfahren aus. Unerörtert darf bleiben, ob sie nur unter bestimmten Voraussetzungen oder überhaupt nicht mehr Gegenstand eines besonderen Yerfahrens sein können; denn wegen Fristablaufs ist eine Nachholung der Strafanträge ausgeschlossen, Der Schuldunmfang vermindert sich demnach um die beiden Fälle. Diese Einschränkung des Schuldumfangs, die den Schuldspruch in seinem Wortlaut nicht berührt, hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle zur Folge, Die übrigen Strafen der Angeklagten Hildegard SEE werden nach der Sachlage dadurch nicht betroffen.

Dotterweich’ Scharpenseel Menges

Kirchhof Bundesrichter Meyer ist infolge Urlaubs ort „abwesend und an der Unterschrift gehindert, Dr.Dotterweich