§ 432 Einziehung durch Strafbefehl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/432#abs-1 (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/432#abs-2 (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 432 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hildesheim, 13.12.2023 – 21 Qs 4/23
- BVerfG, 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung von Kanzleiräumen und Sicherstellung von Unterlagen bzgl des "VW-Dieselskandals" - keine Grundrechtsverletzung des betroffenen Automobilherstellers - § 160a Abs 1 S 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw der vorangehenden Sicherstellung nicht anwendbar - Voraussetzung eines Mandatsverhältnisses zum im konkreten Strafverfahren Beschuldigten für Beschlagnahmeverbot gem § 97 Abs 1 Nr 3 StPO verletzt nicht das WillkürverbotZitiert von 21
- BGH, 01.02.1961 – 2 StR 558/60Zitiert von 1
- BGH, 24.05.1955 – 1 StR 200/54Zitiert von 3
- BGH, 03.02.1953 – 5 StR 207/53
- BGH, 30.10.1952 – 4 StR 683/51
Zuletzt entschieden
- EuGH, 04.03.2021 – C-811/19, C-840/19Schutz der finanziellen Interessen der EU: Entgegenstehen von Art. 325 Abs. 1 AEUV gegenüber verfassungsgerichtlicher Aufhebung von Korruptionsurteilen wegen unzureichender Spezialisierung von Spruchkörpern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- EuGH, 04.03.2021 – C-357/19, C-547/19Schutz der finanziellen Interessen der Union: Auslegung des Unionsrechts bei verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Besetzung von Spruchkörpern eines obersten Gerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- OLG Hamm, 04.01.2018 – 4 Ws 196, 197/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 432 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.