Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund97 Entscheidungen

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

§ 204 § 206