§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 97
Nach Gewicht
- OLG Celle, 24.04.2015 – 2 Ws 44/15
- OLG Koblenz, 12.04.2022 – 4 Ws 142/22
- LG Düsseldorf, 20.12.2007 – 012 Qs 66/07
- BGH, 25.10.2012 – 1 StR 165/12Revision im Strafverfahren: Verfahrenshindernis des Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen AuslieferungsübereinkommensZitiert von 4
- VG Berlin, 11.03.2024 – 1 L 49/24
- AG Kehl, 21.03.2016 – 3 Cs 206 Js 5241/15
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 05.12.2025 – 201 ObOWi 899/25
- LG Hamburg, 25.04.2025 – 615 Qs 37/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
97 Entscheidungen zu § 205 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 205 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.