Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 333 Zulässigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund216 Entscheidungen

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

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